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Website-Impressum für in das Firmenbuch eingetragene Einzelunternehmer in Österreich

03.06.2016, 08:04 Uhr | Lesezeit: 4 min
von Josephin Kürten
Website-Impressum für in das Firmenbuch eingetragene Einzelunternehmer in Österreich

Im österreichischen Recht gibt es mehrere Gesetze, die Inhalte der Impressumspflicht für Websites regeln. Für Online-Händler, die als Einzelunternehmer agieren, gilt dabei, dass unterschieden werden muss zwischen in das Firmenbuch eingetragenen Unternehmen und nicht eingetragenen Gewerbetreibenden. Für die erstgenannten gilt zunächst das Unternehmensgesetzbuch (UGB), auf welches die Gewerbeordnung in § 63 Abs.3 auch ausdrücklich verweist. Daneben müssen das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) und das Fernabsatz- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAAG) für Verträge zwischen Unternehmer und Verbraucher, das Mediengesetz (MedienG) hinsichtlich des Website-Inhaltes und das E-Commerce-Gesetz (ECG) für kommerzielle Websites beachtet werden.

TIPP:
Die IT-Recht Kanzlei bietet abmahnsichere Rechtstexte inklusive Update-Service für aktuell 17 Länder an. Darunter auch AGB für einen Onlineshop Österreich und Ebay Österreich.

I. Inhalt des Impressums

1. Übersicht

Grundsätzlich sind die Impressumsangaben als solche erkennbar zu gestalten und ständig, leicht und unmittelbar zugänglich zu halten. Abkürzungen (z.B. Vorname) sollten nicht verwendet werden. Ein Kontaktformular an sich ist nicht ausreichend. Es bedarf vielmehr eines ordentlichen Impressums mit den nachfolgenden Inhalten.

  • Firma (laut Firmenbuch)
  • Bürgerlicher Name des Einzelunternehmers, sofern nicht identisch mit Firma
  • Rechtsform, Ergänzung „in Liquidation“ ggfs. notwendig
  • Sitz laut Firmenbuch
  • Firmenbuchnummer
  • Firmenbuchgericht
  • Unternehmensgegenstand
  • Wohnort/Sitz des Websiteinhabers
  • geografische Anschrift der tatsächlichen Niederlassung
  • Kontaktdaten: E-Mail, daneben Telefon oder Fax

Für manche Online-Händler (welche Online-Händler davon umfasst sind, s. weiter unten unter 2. UGB, 3. KSchG/FAAG, 4. MedienG und 5. ECG) ergeben sich darüber hinausgehende Pflichten. Folgende Angaben können in einem Impressum verpflichtend aufzuführen sein:

  • ggfs. Erklärung über die grundlegende (Aus-)Richtung der Website, also Sinn und Zweck der Website („Blattlinie“)
  • ggfs. Aufsichtsbehörde, wenn die Tätigkeit einer behördlichen Aufsicht unterliegt
  • ggfs. Kammer, Berufsverband o.ä
  • ggfs. Berufsbezeichnung und Mitgliedstaat, in dem diese verliehen worden ist
  • ggfs. Hinweis auf anwendbare gewerbe- oder berufsrechtliche Vorschriften
  • ggfs. Zugang zu anwendbaren gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften (z.B. Link auf www.ris.bka.gv.at)
  • ggfs. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
1

2. UGB

§ 14 beinhaltet folgende Angaben, die im Impressum enthalten sein müssen:

  • Firma (laut Firmenbuch)
  • Bürgerlicher Name des Einzelunternehmers, sofern nicht identisch mit Firma
  • Rechtsform, Ergänzung „in Liquidation“ ggfs. notwendig
  • Sitz laut Firmenbuch bzw. Standort der Gewerbeberechtigung
  • Firmenbuchnummer
  • Firmenbuchgericht

3. KSchG/FAAG

Nach dem KSchG und dem FAAG gelten für Verträge zwischen Verbraucher und Unternehmer gewisse Informationspflichten seitens des Online-Händlers als Unternehmer.

Diese gehen hinsichtlich der Angaben im Impressum jedoch nicht über das UGB hinaus, so dass das oben Gesagte gilt.

4. MedienG

Daneben gelten für Websites von Online-Händlern Offenlegungspflichten nach dem MedienG. Diese müssen zwar nicht im Impressum stehen, überschneiden sich jedoch mit den o.g. Angaben, so dass eine Verbindung sinnvoll erscheint.

Im MedienG wird zwischen einer „großen“ oder einer „kleinen Website“ unterschieden.

Unter einer „großen Website“ versteht man solche Seiten, deren Informationsgehalt über die Darstellung des persönlichen Lebensbereichs oder die Präsentation des Medieninhabers hinausgeht und die geeignet sind, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen.

Davon nicht umfasste Websites sind kleine Websites.(Darunter fallen demnach solche Seiten, die lediglich das Unternehmen und dessen Angebote präsentieren.)

Aus § 25 Abs.5 MedienG ergibt sich für kleine Websites zusätzlich zu dem bereits Aufgelisteten die kleine Offenlegungspflicht:

  • ggfs. Unternehmensgegenstand
  • Wohnort/Sitz des Websiteinhabers

Für große Websites gilt nach § 25 Abs.2, 3 und 4 MedienG die große Offenlegungspflicht. Das heißt für Einzelunternehmer:

- Erklärung über die grundlegende (Aus-)Richtung der Website, also Sinn und Zweck der Website („Blattlinie“)

(Die weiteren Angaben des § 25 Abs.2, 3 und 4 MedienG betreffen nicht den Einzelunternehmer.)

5. ECG

§ 5 ECG geht für Diensteanbieter noch weiter als UGB und GewO. Diensteanbieter sind alle Unternehmer, die kommerzielle Websites betreiben. Darunter fallen u.a. alle Websites, die Informationsangebote beinhalten oder auf den Handel/Vertrieb ausgerichtet sind (§ 3 Nr.1 ECG). Also auch Online-Händler.

Neben den bereits genannten Angaben sind folgende Informationen im Impressum erforderlich:

  • geografische Anschrift der tatsächlichen Niederlassung
  • Kontaktdaten: E-Mail, daneben Telefon oder Fax
  • Aufsichtsbehörde, wenn die Tätigkeit einer behördlichen Aufsicht unterliegt

Bei einem Diensteanbieter, der gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften unterliegt:

  • Kammer, Berufsverband o.ä
  • Berufsbezeichnung und Mitgliedstaat, in dem diese verliehen worden ist
  • Hinweis auf anwendbare gewerbe- oder berufsrechtliche Vorschriften
  • Zugang zu anwendbaren gewerbe- oder berufsrechtlichen Vorschriften (z.B. Link auf www.ris.bka.gv.at)

Sofern vorhanden:

- Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

II. Verstoß gegen Impressumspflicht

Wer den Verpflichtungen des UGB nicht nachkommt wird durch eine Zwangsstrafe bis zu 3.600 € bestraft, §§ 14 Abs.5 UGB, 24 FGB.

Auch KSchG und FAAG sehen Geldstrafen für Verstöße gegen die Informationspflicht vor: § 32 Abs.1 Nr.1 KSchG und § 19 FAAG bis zu 1.450 €.

Nach § 27 MedienG werden Verstöße gegen die Impressumspflicht mit Geldstrafe bis zu 20.000 € geahndet.

Gemäß § 26 Abs.1 ECG wird ein Verstoß gegen die Verpflichtung aus § 5 ECG als Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis zu 3.000 € bestraft.

III. Musterimpressum

Musterimpressum für ein im Firmenbuch eingetragenes Einzelunternehmen (e.U.) (Beispiel: Schneiderin, die ihre Ware auf einer Website über einen online Shop vertreibt):

impressum

Musterimpressum für ein nicht im Firmenbuch eingetragenes Einzelunternehmen (e.U.) (Beispiel: Schneiderin, die ihre Ware auf einer Website über einen online Shop vertreibt):

muster

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