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In vino veritas - oder: In der Unterscheidungskraft liegt bei Marken die Wahrheit

15.02.2017, 11:06 Uhr | Lesezeit: 5 min
In vino veritas - oder: In der Unterscheidungskraft liegt bei Marken die Wahrheit

Mit Beschluss vom 21.12.2016 (Az.: 26 W (pat) 542/14) zeigte das Bundespatentgericht (BPatG) wieder einmal deutlich, dass keine Marke an der Prüfung der Eintragungsfähigkeit vorbeikommt. Unterscheidungskraft ist hier das Stichwort.

In Vino veritas -„Château“ ist der Inbegriff des französischen Weingutes, bestätigte das Gericht und ließ damit die Eintragung der Marke „Chat*Eau“ aufgrund fehlender Unterscheidungskraft scheitern. Für alle Weinliebhaber sei damit klar, dass die Bedeutung „Schloss, Burg, Herrensitz“ üblicherweise französische Weingüter bezeichne und für typische französische Weine stehe. Das BPatG gab in seiner Entscheidung eindeutig zu verstehen, dass der Begriff ausschließlich für französische AOP-Weine reserviert und nur zulässig zur Angabe eines Weinbaubetriebs ist, wenn die Trauben ausschließlich aus diesem Betrieb stammten und die Weinbereitung ebenfalls dort stattfindet. In Verbindung mit alkoholischen Getränken werde das Zeichen deshalb als Hinweis auf die Herkunft der Waren von einem französischen Weingut verstanden. Damit bezeichne es eine bedeutsame Produkteigenschaft und ein positives Wertversprechen und stelle zugleich einen Kaufanreiz dar. Dies gelte auch für die beanspruchten Dienstleistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit den angemeldeten Waren stünden bzw. hierfür erbracht werden könnten.

Daran ändere sich auch durch die Schreibweise „Chat*Eau“ mit dem grafischen Sternchen in der Mitte nichts. Der Antragssteller der Beschwerde war hingegen der Auffassung, dass der angesprochene Verkehrskreis durch die benannte Trennung in dem Wort „Chat“, welches aus dem Englischen stammt, die Übersetzung „(Kurz-)Gespräch“ und in Verbindung mit „Eau“, dem französischen Wort für „Wasser“, „Babbelwasser“ oder „Quatschwasser“ lese. In diesem Zusammenhang soll dem Wein die Eigenschaft zugesprochen werden, dass er den Menschen bei seinem Konsum in erhöhte Kommunikationsbereitschaft versetze. Außerdem werde die Herkunftsbezeichnung „Château“ stets zusammen und mit einem Accent circonflexe auf dem ersten „A“ geschrieben. Zudem sei durch das vorhandene Sternchens in „Chat*Eau“ eine Trennung klar auszumachen. Doch die Richter teilten eine andere Auffassung und sprachen der Schreibweise „Chat*Eau“ eine mangelnde Unterscheidungskraft gegenüber unserem allseits bekannten französischem „Château“ zu.

"Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet"

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Ursprungsidentität einer Marke muss gewährleistet sein

Vor diesem Hintergrund gab das BPatG zu verstehen, dass die Hauptfunktion einer Marke darin besteht, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Hierbei ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein großzügiger Maßstab anzulegen, da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden.

Gesamtbild der Marke entscheidend

Darüber hinaus ist von Relevanz, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen stets in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen.

"Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt (BGH GRUR 2013, 1143, 1144, Rdnr. sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerk-samen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist. (EuGH GRUR 2006, 411 Rdnr. 24 - Matratzen Concord/Hukla; BGH GRUR 2014, 376 Rdnr. 11 - grill meister)."

Das BPatG führte in seiner Begründung aus, dass Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft zukommt, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern/Wendungen der deutschen Sprache/einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – (beispielsweise durch Verwendung in der Werbung) stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden. Darüber hinaus besitzen vor allem Zeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn sie sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen.

Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft vermag die Bezeichnung „Chat*Eau“ nicht genügen. Ein Konsument, sei er Weinliebhaber oder auch nicht, wird in jedem Fall aufgrund des enthaltenen Begriffsinhalts in „Chat*Eau“ keinen Hinweis auf die Herkunft eines bestimmten Unternehmens erkennen.

Worttrennung durch grafische Zäsur nicht ausreichend

Zwar erkannten die Richter, dass die grafische Zäsur in Form eines Sternchens die zwei Wortbestandteile voneinander trennt, dennoch reiche dies nicht aus, um den Endverbraucher das Wort „Chat*Eau“ als zwei getrennte Wörter „Chat“ und „Eau“ wahrnehmen zu lassen. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass stets die Assoziation eines französischen „Schloss, Herrenhaus, Landgut, Weingut“ hervorgerufen wird. Darüber hinaus steht „Chateâu“ nicht nur für ein Weingut, sondern zugleich auch für den davon stammenden Wein. Demnach lässt sich die Bezeichnung „château“ für Weingüter und Wein nicht nur in Bordeaux, sondern auch in anderen französischen Weinbaugebieten finden. Die Zahl der so bezeichneten Weingüter lässt sich auf fast 3.000 beziffern.

Sternchen erregt nur Aufmerksamkeit des Kunden

Ohne Fußnoten- oder Platzhalterfunktion wird der Asterisk nur als eine weitere werbeübliche Variante aufgefasst, die dazu dienen soll, die Aufmerksamkeit des Kunden zu erregen, so dass er nicht dazu geeignet ist, dem in Bezug auf die zu versagenden Waren beschreibenden Anmeldezeichen Schutzfähigkeit zu verleihen.

Die Entscheidung des BPatG zeigt wieder einmal, dass die fehlende Unterscheidungskraft von Marken einer Eintragung in das Markenregister die rote Karte zeigt und betont gleichzeitig eine der wichtigsten Funktionen von Marken: der angesprochene Personenkreis muss einen Rückschluss auf die Herkunft der betreffenden Ware oder Dienstleistung ziehen, wenn er die Marke sinnlich wahrnimmt („Ursprungsidentität“). Der Verkehr soll gerade aufgrund der Marke in der Lage sein, die Waren und Dienstleistungen des Markenverwenders von denen anderer Anbieter zu unterscheiden. Dies ist im hier zu entscheidenden Fall bei der Marke „Chat*Eau“ gerade nicht der Fall, denn „Château“ steht eindeutig für französische Weingüter – und das mitsamt alle von ihnen stammenden Weinen, mit der Folge, dass nicht eindeutig auf die Herkunft des eigentlichen Herstellers geschlossen werden kann.

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