Achtung Abmahnwelle - Maß halten!

von RA Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht) und Sebastian Segmiller , 27.04.2009, 09:19 Uhr
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22"-Monitor, 4,3"-Navi, 3,5"-Festplatte - im Elektronikbereich wird seit jeher die Gerätegröße in Zoll angegeben. Doch dieses im Jahre 1101 von Heinrich I. von England auf Grundlage seiner Daumenbreite eingeführte Längenmaß dürfte in Deutschland bald Geschichte sein und mit ihm andere nicht-gesetzliche Maßeinheiten.

Achtung: Dieser Beitrag ist nicht mehr aktuell, da mittlerweile die am 02.10.2009 verkündete Dritte Verordnung zur Änderung der Einheitenverordnung nun doch nicht, wie ursprünglich vorgesehen, die zusätzliche Verwendung anderer als der gesetzlichen Einheiten verbietet. Vielmehr gilt die Ausnahme des § 3 S.2 EinhV a.F. nunmehr unbefristet. Es darf also nach der Neufassung generell auch mit einer anderen als der gesetzlichen Einheit geworben werden, sofern – wie schon bisher -  die gesetzliche Einheit hervorgehoben ist. Im Ergebnis hat sich also an der Rechtslage nichts geändert.

Hinweis: Die IT-Recht Kanzlei hat zum Thema "Einheitenverordnung" FAQ veröffentlicht.

1. Die aktuelle Lage

Die Verwendung von Maßeinheiten wird durch das Einheiten- und Zeitgesetz (EinhZeitG) und die Einheitenverordnung (Einhv) geregelt.

Nach § 1 EinhZeitG sind im amtlichen und geschäftlichen Verkehr Größen in gesetzlichen Einheiten anzugeben und die dafür festgelegten Namen und Einheitenzeichen zu verwenden.

§ 3 EinhZeitG ermächtigt das Wirtschaftsministerium zur Festlegung der Einheiten und Einheitszeichen. Dies ist durch die Einhv geschehen. Dort werden die gesetzlichen Maßeinheiten in einem Katalog aufgelistet. So ist etwa die Länge in Meter bzw. Zentimeter und nicht in Zoll anzugeben. Jedoch gilt bislang eine Ausnahmeregelung nach § 3 Satz 2 Einhv. Danach ist die zusätzliche Verwendung anderer als der gesetzlichen Einheiten (etwa des Zoll)  gestattet, wenn die Angabe in der gesetzlichen Einheit hervorgehoben ist.

2. Die zukünftige Lage

Diese Ausnahmeregelung läuft zum 31. Dezember 2009 aus. Ab diesem Zeitpunkt dürfen ausschließlich die gesetzlichen Maßangaben verwendet werden. Eine Zuwiderhandlung stellt nach § 5 Einhv i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 3 EinhZeitG bzw. nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EinhZeitG eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.

Gleichzeitig drohen einem Händler, der nach dem 31. Dezember 2009 nicht-gesetzliche Einheiten verwendet, Abmahnungen durch Mitbewerber, die darin eine unlautere Handlung im Sinne des UWG sehen.

3. Fazit

Mit Auslaufen der Ausnahmereglung des § 3 Einhv könnte zu Beginn des Jahres 2010 eine neue Abmahnwelle drohen. Alle Online-Händler, die ihre Artikel mit einer anderen als der gesetzlichen Maßeinheit beschreiben, sollten rechtzeitig, vor allem vor Jahresbeginn 2010, auf die gesetzlichen Einheiten umstellen. Relevant ist dies insbesondere für die Beschreibung von Elektronikartikeln, die bislang ganz überwiegend in Zoll erfolgt.

Übrigens: Auch jetzt ist dem Wortlaut des Gesetzes zufolge bereits die gesetzliche Einheit hervorgehoben zu verwenden und die andere Maßangabe nur zusätzlich nennbar. Auch darauf sollten die Produktbeschreibungen im eigenen Online-Shop überprüft werden. Um unerwünschten Abmahnung vorzubeugen gilt daher jetzt wie künftig: Maß halten!

Unter Mitwirkung von:
Sebastian Segmiller
(jur. Mitarbeiter der IT-Recht Kanzlei)
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Ihr Ansprechpartner

Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Rechtsanwalt

Tel.: 089 / 130 14 33 - 0
Fax: 089 / 130 14 33 - 60

m.keller@it-recht-kanzlei.de

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Leser-Kommentare

5 Kommentare

Blinde exportschädliche Regelung

10.05.2009, 23:24 Uhr

Kommentar von mcs zum Beitrag Achtung Abmahnwelle - Maß halten!

Wieder eine markt- und realitätsfremde Regelung der bürokratischen Legislative bzw. hier auch Exekutive (Wirtschaftsministerium). Für einen sehr grosser Teil deutscher Anbieter ist die Zielgruppe... » Weiterlesen

Ohne Titel

28.04.2009, 20:58 Uhr

Kommentar von Frank zum Beitrag Achtung Abmahnwelle - Maß halten!

Gilt dies auch im Sanitärbereich? Dieser Bereich arbeitet doch schon sehr lange mit dem Zoll Maß für Wasser- und Gasrohre.

Schändliche Abmahnanwälte

28.04.2009, 17:30 Uhr

Kommentar von Till Wollheim Assi.Iur. zum Beitrag Achtung Abmahnwelle - Maß halten!

Ich würde mich in den Boden schämen eine erste Abmahnung kostenpflichtig zu stellen. Aber offenbar gibt es eine ganze Reihe von Anwälten, denen das Wort Ethik unbekannt ist? Eine Abmahnung kostet... » Weiterlesen

Ohne Titel

28.04.2009, 12:23 Uhr

Kommentar von Sally zum Beitrag Achtung Abmahnwelle - Maß halten!

Das wird doch wieder genauso eine Luftnummer wie mit der Bezeichnung PS und KW. Erst haben alle umgestellt und nur noch KW benutzt. Und nun laufen im normalen zwischenmenschlichen Geschäftsleben... » Weiterlesen

Mal wieder eine Schikane?!

27.04.2009, 19:36 Uhr

Kommentar von MMD Veranstaltungstechnik zum Beitrag Achtung Abmahnwelle - Maß halten!

Hallo. Das heisst also: In Zukunft darf ich einen Basslautsprecher der 15 Zoll Durchmesser hat nicht mehr so verkaufen. Ich muß dann 38 cm schreiben, obwohl jeder weiss um was es geht??!! In den... » Weiterlesen

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