Abmahnwelle bei eBay-Verkäufen von Ed Hardy Produkten!

von Verena Eckert, 13.11.2007, 12:07 Uhr
Druckvorschau

eBay-Verkäufern geht es mal wieder an den Kragen: Wie schon im Falle der Abmahnwelle bei Verkäufen von Abercrombie & Fitch Produkten vor 2 Monaten, worüber die IT-Recht-Kanzlei damals berichtete, werden derzeit Verkäufe von Ed Hardy Produkten massenhaft wegen angeblicher Marken- bzw. Urheberrechtsverletzungen abgemahnt.

Hinter den Abmahnungen steht die K & K Logistics, Distributor von Bekleidung, die mit Motiven und dem Namen des amerikanische Tattoo-Künstlers Ed Hardy versehen sind, und Inhaberin einer ausschließlichen Lizenz für die Marke Ed Hardy in Deutschland und Österreich. Sie bedient sich dabei der Hilfe der Kanzlei Winterstein & Ruhrmann, welche sich bereits in der Abercrombie & Fitch Abmahnwelle deutschlandweit einen Namen gemacht hat.

Die Abgemahnten werden zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert und zur Zahlung der Anwaltskosten in Höhe von EUR 1.600,-. Ein ganzer Batzen Geld dafür, dass man mal schnell seinen Kleiderschrank ausmisten wollte…

Die Gesetzeslage stellt sich wie folgt dar:

Gem. § 14 MarkenG steht einem Markeninhaber ein ausschließliches Recht an der Benutzung der Marke zu. Wird die Marke durch einen Dritten ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr benutzt, stellt dies eine Verletzung der Marke dar. Dies löst wiederum dann Unterlassungs-, Schadensersatz- und Auskunftsansprüche des Markeninhabers gegen den Verletzer der Marke gem. §§ 14 und 19 MarkenG aus.

Ebenso steht auch dem Urheber nach § 15 UrhG ein ausschließliches Verwertungsrecht an seinem Werk zu. Wird dieses z.B. durch Verbreitung des Werkes verletzt, stehen dem Urheber Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zu.

Schranke der marken- und urheberrechtlichen Ansprüche: der Erschöpfungsgrundsatz

Der Erschöpfungsgrundsatz ist in § 24 Abs. 1 MarkenG und § 17 Ans 2 UrhG geregelt. Er besagt, dass es dem Rechtsinhaber nicht zusteht, einem Dritten zu untersagen, das Werk oder ein Vervielfältigungsstück weiterzuverbreiten oder die Marke für Waren zu benutzen, wenn das Werk oder die Markenwaren von ihm oder mit seiner Zustimmung innerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes in den Verkehr gebracht worden sind. D.h. den Rechtsinhabern steht nur das Erstverbreitungsrecht zu.
Die Beweislast für die Erschöpfung des Marken- und Urheberrechts trifft grundsätzlich denjenigen, der der Rechtsverletzung bezichtigt wird, da es sich bei der Erschöpfung um eine so genannte Einwendung handelt. Somit hat der Verletzer im Verletzungsstreit darzulegen und zu beweisen, dass die betreffenden Produkte vom Rechtsinhaber selbst oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht worden sind. Da Unkenntnis den Verletzer nicht entlasten kann, muss er im Falle, in dem er Ware von jemand anderem als dem Markeninhaber erwirbt, sicherstellen, dass für diese Erschöpfung eingetreten ist.

Fazit

Wehren sollte man sich gegen eine derartige Abmahnung durchaus, denn in den meisten Fällen müssten die Abmahnungen wohl unberechtigt erfolgt sein, weil beispielsweise eine Erschöpfung der Rechte oder zumindest ein Privatgeschäft vorliegen, durch welches z.B. gar keine Markenverletzung begangen werden kann. Auf keinen Fall sollte die Abmahnung ignoriert werden, da man sonst den Erlass einer einstweiligen Verfügung riskiert – ein teures Unterfangen.

Autor:
Verena Eckert
Rechtsanwältin
Kommentar schreiben

Ihr Ansprechpartner

Felix Barth
Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Tel.: 089 / 130 14 33 - 0
Fax: 089 / 130 14 33 - 60

f.barth@it-recht-kanzlei.de

Felix Barth
Twitter Alle News kompakt auch bei Twitter:
http://twitter.com/itrechtkanzlei

Markenboutique

Markenboutique

Als „Boutiquen“ werden Rechtsanwaltskanzleien bezeichnet, die sich auf wenige Rechtsgebiete spezialisiert haben und daher besonders qualifizierte Beratung in diesen Bereichen bieten können.
Ein Tätigkeitsschwerpunkt der IT Recht Kanzlei ist das Markenrecht. In unserer „Marken(rechts)Boutique“ beraten Sie spezialisierte Anwälte bei allen Fragen rund ums Markenrecht.

Unser Service:

Leser-Kommentare

23 Kommentare

Ohne Titel

03.03.2010, 12:50 Uhr

Kommentar von Unbekannt zum Beitrag Abmahnwelle bei eBay-Verkäufen von Ed Hardy Produkten!

Hat nun jemand gezahlt oder es drauf ankommen lassen?? Ich habe seid 3 Monaten nichts mehr gehört ,bin gespannt wann mein Anwalt mir die rechnung schickt .Mfg

Abmahnwelle

15.02.2010, 07:49 Uhr

Kommentar von Mathias Reuter zum Beitrag Abmahnwelle bei eBay-Verkäufen von Ed Hardy Produkten!

Lieber "Unbekannt" Verfasser! Mir scheint Ihr Rat höchst zweifelhaft. Höchstwahrscheinlich ist die Zahlungsforderung nicht eingestellt worden, weil Sie "unschuldig" waren, sondern weil -... » Weiterlesen

Ohne Titel

14.02.2010, 13:32 Uhr

Kommentar von Unbekannt zum Beitrag Abmahnwelle bei eBay-Verkäufen von Ed Hardy Produkten!

also ich habe auch mahnbescheid bekommen...ich werde nix machen wegen ein -shirt...lächerlich und dann noch das geld was sie haben wollen damit kannst du gleich ed hardy kaufen ich mache nix das ist... » Weiterlesen

Noch nix gehört

02.02.2010, 10:02 Uhr

Kommentar von Fancy zum Beitrag Abmahnwelle bei eBay-Verkäufen von Ed Hardy Produkten!

Das Shirt habe ich nicht mehr ,wie geschrieben ich hatte es bei Ebay drin ..es wurde rausgenommen und irgendwann ist es im Kleidercontainer gelandet weil wer will son mist noch tragen ?Hatte jeder... » Weiterlesen

Ohne Titel

17.01.2010, 22:12 Uhr

Kommentar von Unbekannt zum Beitrag Abmahnwelle bei eBay-Verkäufen von Ed Hardy Produkten!

freitag auch eine Abmahnung erhalten,zeit bis mittwoch, das ist doch nicht normal, hilfe

Ohne Titel

17.01.2010, 14:34 Uhr

Kommentar von conti zum Beitrag Abmahnwelle bei eBay-Verkäufen von Ed Hardy Produkten!

würde mich freuen, wenn wir die Erfahrungen austauschen könnten.AN ALLE..... unter totcan@web.de. danke

» Alle 23 Kommentare ansehen
Kommentar schreiben

Kontakt:

IT-Recht Kanzlei

Alter Messeplatz 2
80339 München

Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60

E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de