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Ecwid-Stores: IT-Recht Kanzlei bietet Rechtstexte an

19.06.2015, 09:56 Uhr | Lesezeit: 3 min
Ecwid-Stores: IT-Recht Kanzlei bietet Rechtstexte an

Das Verkaufstool ecwid (kurz für „e-commerce widget“) stellt Händlern eine einfache informationstechnologische Lösung bereit, um Online-Shops in schon bestehende Web-Präsenzen und soziale Netzwerke einzubinden, ohne dass eine aufwendige Umstrukturierung erforderlich wird. Mit nur wenigen Klicks kann so ein Store auch auf Seiten und Profilen eingerichtet werden, die funktionell nicht auf den Vertrieb ausgerichtet sind. Ab sofort bietet die IT-Recht Kanzlei speziell auf derartige ecwid-Shops zugeschnittene Rechtstexte an.

Ecwid und soziale Netzwerke

Das Tool ecwid wurde entwickelt, um Händlern auch in sozialen Netzwerken außerhalb ihrer eigenen Shops eine direkte Verkaufsmöglichkeit zu bereitzustellen. So kann das Tool direkt auf Facebook & co. eingebettet werden und bietet verschiedene Konfigurationsmöglichkeiten, mittels derer die gewünschten Produkte nach den eigenen Vorstellungen angeboten werden können.

Ecwid erspart es Händlern, etwaige Interessenten über teils wenig wahrnehmbare Links auf den eigenen Shop zu verweisen, und verlagert die Einkaufsmöglichkeit unmittelbar auf die jeweils gewählte (Neben-)Präsenz. Dadurch lässt sich nicht nur die Reichweite der Angebote erhöhen, sondern auch ein kundenfreundlicher, bequemer Direktvertrieb einrichten.

Derzeit kommt ecwid schätzungsweise auf über 40000 Facebook-Präsenzen zum Einsatz und kann auch außerhalb der gängigen Social Media-Plattformen auf Blogs und anderen personalisierten Websites genutzt werden.

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Ecwid rechtssicher nutzen

Händler, die sich des ecwid-Tools für den shopexternen Verkauf ihrer Produkte bedienen, bieten Käufern eine unmittelbare Erwerbsmöglichkeit und unterliegen so denselben rechtlichen Bestimmungen wie in eigenen Online-Shops. Unabhängig vom Umfang der Nutzung und von der Zahl der über ecwid angebotenen Artikel muss mithin allen Pflichten nachgekommen werden, die das Gesetz für den Fernabsatzhandel aufstellt.

Nicht nur sind also AGB für den Händler unumgänglich. Vielmehr müssen auch die stets erforderliche Widerrufsbelehrung inkl. dem zwingend vorzuhaltenden Muster-Widerrufsformular und insbesondere die obligatorischen Verbraucherinformationen nach §312d Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem Katalog des Art. 246a §1 EGBGB bereitgestellt werden.

Weil sich der Verkauf über ecwid-Stores nach spezifischen informationstechnologischen Maßstäben richtet und Kaufprozesse mithin anders ablaufen als in herkömmlichen Shops, sollten rechtliche Hinweise aus anderen Präsenzen keinesfalls 1:1 übernommen werden. Insofern sind an verschiedenen Stellen Anpassungen erforderlich.

Rechtstexte sollten nie in Eigenarbeit erstellt werden, sondern stets das Ergebnis professioneller und fachkundiger Arbeit sein

Ab sofort bietet die IT-Recht Kanzlei deshalb Rechtstexte in bewährter Qualität speziell für ecwid-Stores für monatlich nur 9,90 Euro an, die alle Besonderheiten berücksichtigen und Ihr Angebot rechtlich absichern.

Unsere ecwid-AGB mit integriertem Update-Service kommen zum attraktiven Paketpreis und bieten durch schnelle Zugriffsmöglichkeiten, vielseitige Konfigurationsoptionen und faire Vertragsbedingungen die höchste Flexibilität für Ihr Gewerbe.

Bei weiteren Fragen zu den ecwid-Angeboten der IT-Recht Kanzlei oder zur rechtlichen Absicherung ihrer Online-Präsenzen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.


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