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Das Oberlandesgericht Hamm hatte sich in einer aktuellen Entscheidung (Beschluss vom 20.12.2010, Az.: I-4 W 121/10) im Rahmen einer sofortigen Beschwerde mit der Frage zu beschäftigen, ob die Werbung mit einer Echtheitsgarantie eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten darstellt.
Die Antragstellerin ging mittels sofortiger Beschwerde gegen einen abweisenden Beschluss des Landgerichts Bochum vor. Das Landgericht Bochum urteilte, dass im Rahmen des Verkaufs von Textilien die Werbung mit einer Echtheitsgarantie für die beworbenen Waren keine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten darstellt.
Grundsätzlich kann eine Werbung als unzulässig eingestuft werden, wenn der angesprochene Verkehrskreis der Auffassung sein könnte, in den Genuss eines besonderen Vorzugs zu gelangen, den er bei anderen Erzeugnissen der gleichen Gattung bei Wettbewerbern nicht genießen würde. Das Gericht verneinte eine Irreführung des angesprochenen Verkehrskreises, da die vorstehenden Voraussetzungen nicht erfüllt seien, denn
einem verständigen Verbraucher ist bekannt, dass der Verkäufer grundsätzlich verpflichtet ist, seine Ware als Originalware zu verkaufen, es sei denn, dass er die Ware als Nachbildung kennzeichnet. Damit hat der Verbraucher Kenntnis von dieser selbstverständlichen bestehenden Verpflichtung. Eine Irreführung des Verbrauchers ist insoweit also nicht möglich. Dementsprechend ist die Werbung der Antragstellerin mit der sie sich von Anbietern von Imitaten und Fälschungen, wie es sie auf dem Markt des Textilhandels durchaus häufig gibt, abgrenzen will, als zulässig einzustufen.“
Die Besonderheit dieses Falls ist darin zu sehen, dass es streitgegenständlich um textile Waren ging. Ob das Gericht dieselbe Entscheidung auch für andere Produktsparten treffen würde (bei denen grundsätzlich keine oder nur sehr selten Falsifikate verkauft werden) ist ungewiss und kann nicht automatisch aus der vorliegenden Rechtsprechung gefolgert werden.
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Jan Lennart Müller
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