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Mit Beschluss vom 12.11.2008 (Az. 6 W 183/08) hat das OLG Brandenburg eBay im Wege einer Einstweiligen Verfügung verpflichtet, ein nach Auffassung des Gerichts grundlos gesperrtes Mitglied wieder freizuschalten.
eBay hatte den betroffenen Händler mit der Begründung vom Handel auf der eBay-Plattform ausgeschlossen, dass dessen Mitgliedsname gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay verstoße ohne dies jedoch näher zu erläutern.
Gegen diese Sperrung ging der Händler zunächst vor dem LG Potsdam im Wege der Einstweiligen Verfügung vor, welches ihm die begehrte Verfügung jedoch mit der Begründung versagte, dass hierdurch eine Vorwegnahme der Hauptsache erfolge, welche im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt sei.
Diese Entscheidung griff der Händler mit der sofortigen Beschwerde vor dem OLG Brandenburg an, welches den Verfügungsanspruch – anders als die Vorinstanz – bestätigte. Das Gericht sah es aufgrund der glaubhaft gemachten Tatsachen als erwiesen an, dass eBay den Händler zu Unrecht vom Handel auf der eBay-Plattform ausgeschlossen hatte, da die pauschale Begründung von eBay zum Ausschluss des Mitglieds keinen Verstoß gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay erkennen ließ. Auch die besondere Eilbedürftigkeit sei gegeben, da dem Händler durch die Sperrung des eBay-Kontos täglich mehrere tausend Euro Umsatz entgingen. Dass durch den Vollzug dieser Entscheidung die Hauptsache vorweggenommen wird, rechtfertigte das Gericht mit einer Interessenabwägung, die im vorliegenden Fall zu Gunsten des Händlers ausfiel. So überwiege das glaubhaft gemachte Interesse des Händlers an der durch die Sperrung des Zugangs bedrohten wirtschaftlichen Existenz das nicht als berechtigt zu erkennende Interesse von eBay am Ausschluss des Händlers von dem von eBay zur Verfügung gestellten Internetmarktplatz.
Die Entscheidung des OLG Brandenburg zeigt eBay im Umgang mit seinen Mitgliedern die Grenzen auf. Zwar ist es eBay auch in Zukunft nicht verwehrt, Sanktionen gegen solche Mitglieder zu verhängen, die sich nicht an die von eBay aufgestellten Grundsätze halten. Jedoch hat auch eBay seinen Nutzern gegenüber einige Verpflichtungen einzuhalten, die nicht einfach mit pauschalen unsubstantiierten Behauptungen ausgehebelt werden können. Es bleibt zu hoffen, dass eBay diesen Beschluss zum Anlass nimmt, die eigenen Entscheidungen im Einzelfall zukünftig sorgfältiger zu prüfen und zu begründen.
Arndt Joachim Nagel
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Informationstechnologierecht
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2 Kommentare
Kommentar von gundillolibraria
zum Beitrag eBay durch OLG Brandenburg zur Freischaltung eines gesperrten Mitglieds verpflichtet!
Am 7.11.2011 erging durch den Direktor und Richter des Amtsgerichts Kamenz (AZ: 1 C 808/10)der Beschluß zu einem Vergleich zwischen mir als (bis dato gesperrten) gewerblichem Verkäufer und eBay,... » Weiterlesen
Kommentar von Holger Halfmann
zum Beitrag eBay durch OLG Brandenburg zur Freischaltung eines gesperrten Mitglieds verpflichtet!
Mir geht es so ähnlich, das Ebay mir ohne wirklichen Grund das Handelsvolumen einschränkt und damit eine Anmietung eines Lagerraums 1 Monat nach dessen Anmietung völlig sinnlos werden lässt: Ebay... » Weiterlesen
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