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eBay: FAQ zur geplanten Produktbild-Zwangslizenzierung (Update)

16.10.2017, 16:23 Uhr | Lesezeit: 23 min
eBay: FAQ zur geplanten Produktbild-Zwangslizenzierung (Update)

Musterschreiben: Erweiterung von Bildnutzungsrechten zur Unterlizenzierung an eBay gegenüber Herstellern (nun auch in englisch) Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Musterschreiben: Erweiterung von Bildnutzungsrechten zur Unterlizenzierung an eBay gegenüber Herstellern (nun auch in englisch)" veröffentlicht.

Mitte Mai hat die Handelsplattform eBay zukünftige Änderungen für die Nutzung der Verkaufsdienste angekündigt, die seitdem unter Online-Händlern große Wellen schlagen. Spätestens ab dem 30. April 2018 sollen Gewerbetreibende durch neu gefasste Plattform-AGB zur generellen Abtretung von Nutzungsrechten an ihren Artikelbildern und weiteren Informationen wie Produkttitel und Artikelbeschreibungen verpflichtet werden; bis zu jenem Zeitpunkt werden sie zur freiwilligen Rechtseinräumung aufgefordert. Die folgenden FAQ der IT-Recht Kanzlei gehen auf Zweck, Inhalt, Konsequenzen und Besonderheiten der neuen Regelung ein, analysieren diese rechtlich und zeigen möglichen Haftungsfolgen für Händler auf.

Inhaltsverzeichnis

1. Zu welchem Zweck verpflichtet eBay Händler künftig zur Einräumung von Nutzungsrechten an Artikelbildern und weiteren Informationen?

Laut eigener Aussage des Handelsunternehmens arbeitet eBay derzeit an der Erstellung eines Produktdatenkatalogs, in welchem Bilder und artikelbezogene Daten hinterlegt sind, welche wiederum von gewerblichen Verkäufern im Sinne eines „Peer-to-peer“-Sharing sollen genutzt werden können. Die Einräumung von Nutzungsrechten an Artikelbildern und anderen Daten gestattet es eBay unter anderem, diese in den Katalog aufzunehmen und sodann anderen Händlern zur Ausgestaltung ihrer Angebote zur Verfügung zu stellen. Hierbei behält sich die Plattform jedoch vor, zwischen den lizenzierten Bildern und den weiteren Daten zu selektieren, und nur die repräsentativsten Informationen für eine Aufnahme in den Katalog vorzubereiten.

Ebay verspricht sich von diesem Vorgehen, das in ähnlicher Handhabung auch auf der Konkurrenzplattform amazon angewandt wird, eine Vereinheitlichung und qualitative Aufwertung der Angebote und der diesen zugrundeliegenden Präsentationen, eine Verbesserung der Kauferfahrung für Kunden und die Möglichkeit, Angebote länderübergreifend zu bewerben und deren Sichtbarkeit zu optimieren.

2. An welchen Informationen wird eBay neben Bildern künftig ebenfalls Nutzungsrechte einfordern?

Neben der verpflichtenden Einräumung von Bildrechten werden Händler zukünftig auch gehalten sein, bestimmte Produktdaten zur Aufnahme in den Katalog zur Verfügung zu stellen, um zu der intendierten Homogenität gleichartiger Angebote beizutragen.

Von der Zwangslizenzierung werden so auch Videos, Produktbezeichnungen, Marken, Logos, Handelsnamen, Merkmale und Beschreibungen betroffen sein.

Vor allem die Forderungen nach der Einräumung von Rechten an Produktbeschreibungen vermag Händler ideell und wirtschaftlich in gleichem Maße zu belasten wie die Lizenzierung ihrer Produktbilder. So ist nicht zu vernachlässigen, dass viele Gewerbetreibende in die optimale Umschreibung ihres Angebots viel Zeit und Mühe investieren, um durch dessen sprachliche Qualitäten die Absatzförderung zu erhöhen. Fortan können derartige Produktbeschreibungen von eBay aufgegriffen und als Teil des Katalogbestandes dem Zugriff durch die Allgemeinheit aller Händler preisgegeben werden.

3. Wer wird von der geplanten Zwangslizenzierung betroffen sein?

Die verpflichtende Übertragung von Rechten an Artikelbildern und Nutzungsrechten für Produktdaten wird nur gewerblichen Verkäufern auferlegt. Private Verkäufer werden von der Lizenzierung freigestellt sein.

4. Ab welchem Zeitpunkt implementiert eBay die Zwangslizenzierung?

Ebay hat angekündigt, seine AGB für die Plattformnutzung zum 30.04.2018 umfänglichen Änderungen zu unterziehen und in diesem Zusammenhang auch die vorgesehene Zwangslizenzierung in die Geschäftsbedingungen miteinzubeziehen. Bis spätestens zu diesem Zeitpunkt sind Händler aufgefordert, die geänderten AGB zu akzeptieren.

Ab dem 30.04.2018 wird demnach also jeder gewerbliche Verkäufer auf eBay grundsätzlich gehalten sein, Nutzungsrechte an seinen Artikelbildern zwecks der eventuellen Aufnahme in den Katalog an eBay abzutreten.

Bereits jetzt bittet eBay gewerbliche Verkäufer aber darum, zur Förderung des Katalogdatenbestands Bildrechte im Wege einer Zusatzvereinbarung auf freiwilliger Basis abzutreten, bevor sodann mit den geänderten AGB die generelle Verpflichtung in Kraft tritt.

5. Welche Konsequenzen drohen Händlern bei Nichtakzeptanz der AGB-Änderungen?

Akzeptieren Händler die reformierten Geschäftsbedingungen von eBay, die unter anderem die verpflichtende Einräumung von Nutzungsrechten an Artikelbildern enthalten werden, nicht bis spätestens zum 30.04.2018, wird eBay das jeweilige Händlerkonto mit Wirkung zum benannten Zeitpunkt vom Handel ausschließen. Aktive Angebote werden gelöscht.

Händlern soll es allerdings möglich sein, ihr gesperrtes Konto durch eine nachträgliche Akzeptanz der AGB wieder zu aktivieren.

Die Zustimmung in die Geltung der geänderten AGB und in die Zwangslizenzierung wird also zwingende Voraussetzung für die Fortführung der gewerblichen Verkaufstätigkeit auf eBay sein.

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6. Betrifft die Zwangslizenzierung nur Bilder aus der jeweiligen Angebotsgalerie oder auch andere Bilder, die mit der Plattform verknüpft werden?

Die Zwangslizenzierung wird grundsätzlich für alle Bilder gelten, derer sich Händler in irgendeiner Art innerhalb ihrer Angebote bedienen. Von der Rechteeinräumung werden somit nicht nur Bilder befasst, die in der entsprechenden Galerie des Angebots abgelegt werden, sondern auch solche, die der Händler im Produktbeschreibungstext einfügt oder auf die er mittels Link in dieser verweist.

Dass Bilder, auf die in einem Angebot nur verlinkt wurde, extern und nicht auf eBay gehostet werden, steht der zwingenden Rechteeinräumung nach Unternehmensaussagen nicht entgegen.

7. Was tun, wenn für bestimmte Bilder eine Rechteeinräumung gegenüber eBay nicht gewünscht ist?

Die von eBay zu implementierende verpflichtende Einräumung von Bildrechten wird sich allgemein auf alle Bilder auswirken, die Händler zur Ausgestaltung aktiver Angebote nutzen. Mit anderen Worten werden die AGB vorsehen, dass für jedes durch einen gewerblichen Käufer auf der Plattform verwendete Bild eine Rechtsübertragung gemäß den geänderten AGB stattfindet.

Händler, die für einzelne oder die Gesamtheit der verwendeten Bilder eine Lizenzvergabe an eBay – unabhängig aus welchem Grund – nicht wünschen, werden insofern zwangsweise gehalten sein, diese vor dem maßgeblichen Umstellungsdatum des 30.04.2018 aus ihrem eBay-Auftritt zu entfernen, um die Rechteeinräumung zu verhindern.

8. Was tun, wenn der Händler nicht über die erforderlichen Rechte verfügt, um eBay die verpflichtende Lizenz einzuräumen?

Eine Übertragung von Bildnutzungsrechten steht eBay-Händlern grundsätzlich nur dann zu, wenn sie selbst Urheber der entsprechenden Grafiken sind, oder aber über nicht-restriktive Lizenzen verfügen, die ihnen die Einräumung von Nutzungsrechten gegenüber Dritten gestattet (Recht zur Vergabe von Unterlizenzen).

Sofern sich Händler derzeit zur Ausgestaltung ihrer eBay-Angebote Bilddateien bedienen, deren Urheber sie nicht sind und für welche Nutzungsrecht mit Unterlizenzierungsbefugnis nicht besteht, geraten sie mit Inkrafttreten der Zwangslizenzierung gegenüber eBay in einen Rechtekonflikt. In jenen Fällen werden sie nämlich gehalten sein, der Plattform Nutzungsrechte einzuräumen, zu deren Einräumung sie im Verhältnis zum originären Rechteinhaber (etwa dem Hersteller) nicht befugt sind. Eine derartige Überschreitung im Ausgangslizenzverhältnis gegenüber dem Lizenzgeber kann nicht nur eine Schadensersatzpflicht für den lizenznehmenden Händler begründen, sondern führt auch dazu, dass die vertraglich vereinbarte Nutzungsrechtseinräumung gegenüber eBay nicht wirksam vollzogen werden kann.

Händlern ist also zwingend zu raten, bis spätestens zum 30.04.2018 die Nutzungsberechtigungen bzw. die urheberrechtlichen Verhältnisse für jedes einzelne der von ihnen auf eBay verwendeten Bilder zu überprüfen und zur Verhinderung von folgeträchtigen Nutzungsrechtsüberschreitungen in nachstehender Reihenfolge die folgenden Maßnahmen zu ergreifen:

1. Neuverhandlung der Lizenzbedingungen mit Rechteinhaber

Je nach den Umständen der Erstlizenzierung können Neuverhandlungen über die Nutzungsrechte mit den Rechteinhabern zielführend sein. Unter Verweis auf die zwingenden eBay-Regelungen sollte hier das Recht zur Vergabe von Unterlizenzen ausgehandelt werden.

2. eBay-Ausnahmeantrag

Scheitern Neuverhandlungen oder kommen diese aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht in Betracht, sollte zwingend auf die von eBay bereitgestellte Ausnahmeregelung zurückgegriffen werden. Die Plattform stellt unter https://ebay.de/ausnahmeantrag ein Antragsformular bereit, mit welchem Händler für bestimmte Bilder eine Ausnahme von der Zwangslizenzierung beantragen können, um dem beschriebenen Szenario eines Lizenzdilemmas zu entgehen.

Ebay stellt Händlern hierbei aber nicht unerhebliche Hürden in den Weg. Zum einen können die Ausnahmeanträge bezüglich der Bilder nur für bestimmte Marken von Herstellern gebündelt werden, sodass im Zweifel bei einer Mehrheit von eBay-Angeboten eine Vielzahl von Anträgen erforderlich wird.

Zum anderen muss ein jeder Antrag begründet und ob der rechtlichen Verhinderung im Zweifel bewiesen werden.

9. Verfügen Markenhersteller regelmäßig überhaupt über hinreichende Bildrechte, um Händler die Berechtigung zur Bildnutzung und gegebenenfalls Unterlizenzierung zu erteilen?

Zwar entzieht sich die Beantwortung dieser Frage einer allgemeingültigen Aussage und hängt vielmehr vom herstellerspezifischen Einzelfall ab. Regelmäßig ist aber davon auszugehen, dass sich die Hersteller von den Fotografen, welche die Produktbilder anfertigen, ein ausschließliches Nutzungsrecht im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz und Abs. 3 UrhG einräumen lassen, das sie – unter Ausschluss jeglicher Befugnisse des urhebenden Fotografen – zu den eigentlichen Rechteinhabern erstarken lässt. Als solche verfügen sie über die unbegrenzte Berechtigung, Nutzungsrechte zu beliebigen Konditionen an Händler abzutreten.

Konstellationen, in welchen Fehler in der Lizenzkette bereits auf Herstellerebene im Verhältnis zum Fotografen auftreten und sodann jegliche nachgelagerte Bildnutzung als urheberrechtswidrig erscheinen lassen, sind erfahrungswertbasiert der Ausnahmefall.

10. Sollte bei Unsicherheit, ob der Händler Bilder des Herstellers an eBay unterlizenzieren darf, beim Hersteller nachgefragt werden?

Dies ist dringend zu empfehlen. Keinesfalls sollte sich ein Händler, der sich über den Umfang der ihm gegenüber dem rechteinhabenden Hersteller zustehenden Bildrechte unsicher ist, darauf verlassen, dass ihm auch die Unterlizenzierung an eBay gestattet ist bzw. der Hersteller keine Ansprüche durchsetzen wird. Auch die Berufung auf eine von Herstellerseite ungerügte Lizenzierungspraxis auf anderen Plattformen entbehrt der Rechtssicherheit.
Fakt ist insofern, dass die von eBay durchgesetzte Zwangslizenzierung erheblich in den Rechtskreis des Urhebers/Rechtsinhabers eingreift und diesem für alle Nutzungsformen auf eBay die Kontrollmöglichkeit entzieht.

Dies wird vor allem haftungsrechtlich relevant. Für jede Form der Bildnutzung nach Lizenzierung an eBay, die nicht von einer entsprechenden Erlaubnis des rechteinhabenden Herstellers gedeckt ist, haftet der insofern rechteüberschreitende Händler dem Hersteller gegenüber nämlich selbst.

11. Gilt die Rechteeinräumung generell oder nur für solche Bilder, die nach der internen Selektion dem Produktdatenkatalog hinzugefügt werden?

EBay wird zum 30.04.2018 eine generelle Lizenzierungsverpflichtung für alle Artikelbilder aufstellen, die Angeboten auf der Plattform in irgendeiner Weise zugeordnet sind. Ob diese sodann nach internen Selektionskriterien für den Produktdatenkatalog ausgewählt werden, ist für das „Ob“ der Rechteeinräumung irrelevant. Bildrechte werden eBay also auch dann übertragen, wenn die Produktbilder dem Katalog nicht hinzugefügt werden.

12. Können Händler nach der Rechteeinräumung rechtmäßig Artikelbilder aus eBay-Angeboten anderer Händler nutzen?

Nein, das eigenmächtige Verwenden von Artikelbildern anderer Händler ist auch nach der Zwangslizenzierung weiterhin (urheber-)rechtswidrig. Insofern werden Bildrechte mit der maßgeblichen Lizenzvereinbarung ja nur eBay, aber keinen Dritten eingeräumt.

Einzig dann, wenn eBay als Lizenznehmer die Produktbilder in den Datenkatalog inkorporiert und somit zur allgemeinen Verwendung für gewerbliche Verkäufer freigibt, können andere Händler diese auswählen und verwenden – jedoch nur aus dem Katalog heraus und nicht durch Kopieren aus fremden Händlerangeboten.

13. Können auch nach Freigabe des Produktdatenkatalogs mit gegenüber eBay lizenzierten Fotos eigene Produktbilder weiterhin eingesetzt werden?

Ja, das Verwenden eigener Abbildungen bleibt weiterhin möglich. Eine Pflicht zur ausschließlichen Verwendung von Bildern des Produktdatenkatalogs wird erst (vorerst) nicht geben. Zu beachten ist jedoch, dass ab dem 30.04.2018 für jedes verwendete eigene Bild eine Nutzungslizenz an eBay eingeräumt wird, mittels derer ein Hinzufügen zum Katalog und eine Verwendung durch andere Händler möglich wird.

14. Sind Bilder mit Wasserzeichen weiterhin zulässig?

Bis auf Weiteres ja. Ursprünglich hatte eBay angekündigt, zum März 2018 den Einsatz von Wasserzeichen zu verbieten und das Verbot dadurch durchzusetzen, dass Angebote, die Bilder mit Wasserzeichen enthalten, nicht mehr in den Suchergebnissen erscheinen.

Von dieser Maßnahme ist die Plattform allerdings wieder abgerückt, wie aus einer Mitteilung vom 30.11.2017 hervorgeht. Eine Durchsetzung des Verbots zum März 2018 ist nun nicht mehr angedacht. Ob eine solche zu einem späteren Zeitpunkt des kommenden Jahres erwogen wird, ist zurzeit noch nicht bekannt.
EBay empfiehlt Händlern aber bereits jetzt, Wasserzeichen aus Bildern zu entfernen.

15. Kann eine Fremdnutzung der lizenzierten Bilder durch andere Händler gegebenenfalls durch das Einfügen personalisierter Grafikelemente unterbunden werden?

Ein solches Vorgehen ist zumindest theoretisch denkbar. Derzeit wird erwogen, Produktbilder zur Verhinderung einer Fremdnutzung mit grafischen Elementen zu versehen, die beispielsweise Produktzugaben abbilden, welche nur der originäre Händler gewährt. Zeigt ein Produktbild nicht nur das Produkt selbst, sondern schließt optisch eine Zusatzleistung eines singulären Händlers mit ein, so wird zwar die Lizenzierung nicht verhindert. Allerdings sind in solchen Fällen eine Aufnahme seitens eBay in den Produktdatenkatalog und mithin auch die Bereitstellung zur Fremdnutzung höchst unwahrscheinlich.

Nach derzeitigem Stand verstößt ein solches Vorgehen nicht gegen die eBay-Richtlinien.

Dennoch ist nicht auszuschließen, dass eBay derartige Maßnahmen– im Einklang mit dem Wasserzeichenverbot – nach Kenntnis untersagen wird. Auch bleibt zu berücksichtigen, dass eBay im Rahmen der Lizenzierung ein vollumfängliches Bildbearbeitungsrecht erhält, welches es der Plattform theoretisch ermöglicht, die Zusatzelemente schlichtweg zu entfernen.

16. Wann wird der Produktdatenkatalog verfügbar sein?

Nach eigener Aussage will eBay mit der Erstellung des Katalogs im Februar 2018 beginnen und gibt für den Zeitraum bis zur allgemeinen Verfügbarkeit eine Spanne von mehreren Monaten an.

17. Dürfen die Bilder des Produktdatenkatalogs auch für gebrauchte Ware verwendet werden?

Nein. Laut Angaben von eBay sollen Produktkatalogsbilder ausschließlich für Angebote von Neuware zur Verfügung stehen und sind für gebrauchte Artikel nicht zugelassen. Dies soll der Wahrung der auf den Bildern repräsentierten Qualitätsstandards dienen und Divergenzen zwischen verbildlichtem und tatsächlichem Zustand der Ware vorbeugen.

18. In welchem Umfang werden Bildrechte an eBay gemäß der Lizenzvereinbarung übertragen werden?

Die Zwangslizenzierung, die als Klausel in den neuen eBay-AGB enthalten sein wird, ist zum jetzigen Zeitpunkt zwar noch nicht bekannt. Allerdings kann bereits der Inhalt der von eBay angeregten Zusatzvereinbarung eingesehen werden, mit welcher eine entsprechende Lizenzierung ab sofort freiwillig erfolgen kann. Zu erwarten ist, dass das mit der Zusatzvereinbarung eingeräumte Nutzungsrecht seinem Umfang nach mit der ab dem 30.04.2018 zu implementierenden Zwangslizenz weitestgehend korrespondieren wird.

Folgende rechtliche Bedingungen setzt eBay für das Nutzungsrecht im Rahmen der Zusatzvereinbarung – und aller Voraussicht nach auch zukünftig in seinen AGB – durch:

1. Um Verkäufern das Anbieten von Artikeln auf unserem Marktplatz zu erleichtern und Nutzern der weltweiten Websites, Dienste, lokalen und mobilen Applikationen und Anwendungen von eBay eine relevantere Kauferfahrung zu bieten, führt eBay einen eBay-Katalog, in dem Informationen (Bilder, Videos, Produktbezeichnungen, Marken, Logos, Handelsnamen, Merkmale und Beschreibungen u.a.) zu spezifischen Produkten („Produktdaten“) hinterlegt sind. Verkäufer können beim Erstellen von Angeboten auf Produktdaten aus dem eBay-Katalog, soweit vorhanden, zurückgreifen. Sofern gewerbliche Verkäufer auf eBay eigene Produktdaten verwenden, etwa für das Erstellen von Angeboten, stellen sie diese Produktdaten eBay nach Maßgabe von Ziffer 3 dieser Zusatzvereinbarung zur Verfügung. Die von gewerblichen Verkäufern zur Verfügung gestellten Produktdaten können von eBay im eBay-Katalog gespeichert und genutzt werden, insbesondere anderen Nutzern (für die Zwecke dieser Zusatzvereinbarung meint „Nutzer“ alle eBay-Nutzer aller eBay Websites, Dienste, lokalen und mobilen Applikationen und Anwendungen von eBay weltweit) zur Verfügung gestellt werden. Um dem Anspruch der Verkäufer und Käufer an eine dem Standard des Onlinehandels entsprechende, relevante und einheitliche Kauferfahrung zu genügen, werden Produktdaten im eBay-Katalog ohne Angabe der Quelle vorgehalten. Eine Pflicht von eBay zur Aufnahme von Produktdaten in den eBay-Katalog besteht nicht. 


2. Der gewerbliche Verkäufer wird sämtliche Produktdaten, die er eBay zur Verfügung stellt, sorgfältig prüfen und sicherstellen, dass er sie eBay, wie in Ziffer 1 näher beschrieben, zur Verfügung stellen kann.
eBay behält sich ausdrücklich vor, Produktdaten aus dem eBay-Katalog zu entfernen. Der gewerbliche Verkäufer ist allein dafür verantwortlich, dass er nur solche Produktdaten zur Verfügung stellt, 


2.1. die keine Informationen oder Daten enthalten, zu deren Nutzung er nicht oder nicht im Umfang der nachfolgenden Ziff. 3 und 4 dieser Zusatzvereinbarung, insbesondere betreffend die Speicherung, Veröffentlichung im und/oder Übermittlung an den eBay-Katalog, vertraglich und / oder nach geltendem Recht berechtigt ist; 


2.2. die keine Informationen, wie z. B. Handlungsanweisungen enthalten, die geeignet sind, unmittelbar oder mittelbar Körper- oder Sachschäden zu verursachen; und 


2.3. deren Zurverfügungstellung an eBay und deren Nutzung, wie in dieser Zusatz- vereinbarung vorgesehen, nicht (auch nicht mittelbar) Rechte Dritter, insbesondere Patente, Marken, Lizenz-, Urheber- oder Leistungsschutzrechte, sonstige Eigentums- rechte oder Persönlichkeitsrechte verletzt. 


3. Indem der gewerbliche Verkäufer eBay Produktdaten zur Verfügung stellt (insbesondere durch Einstellen, Wiedereinstellen oder Erneuern von Angeboten), räumt er eBay (gemeint ist diejenige Gesellschaft, die gemäß der geltenden eBay-AGB Vertragspartner des jeweiligen Nutzers ist) ein unwiderrufliches, unentgeltliches, nicht exklusives, zeitlich und räumlich unbeschränktes Recht ein, die bereitgestellten Produktdaten einschließlich daran bestehender Urheber-, Marken-, Design- und sonstiger Rechte, insbesondere Persönlichkeitsrechte, online und offline, unter Einsatz jeglicher technischer Mittel weltweit zu nutzen und zu bearbeiten, d.h. die Produktdaten im Rahmen und für die Bewerbung der weltweiten Websites, Dienste, lokalen und mobilen Applikationen und Anwendungen von eBay zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen, insbesondere im eBay-Katalog zu speichern und anderen Nutzern für das Erstellen eigener Angebote zur Verfügung zu stellen. Die vorstehende Rechteeinräumung umfasst insbesondere das Recht, die Produktdaten

3.1. in analogen und digitalen Speichermedien aller Art zu vervielfältigen und zu verbreiten; 


3.2. in elektronische Datenbanken und Datennetze, Telefondienste etc. einzuspeisen und zu speichern und mittels digitaler und anderweitiger Speicher- und Übertragungstechniken unter Einschluss sämtlicher Übertragungswege und -verfahren, einer Vielzahl von Empfängern derart zur Verfügung zu stellen, dass die Produktdaten insbesondere im Rahmen bzw. unter Verwendung von Telemedien und mobilfunkgestützten Diensten mittels stationärer oder mobiler Empfangsgeräte aller Art (einschließlich VR-Geräte) individuell abgerufen, wiedergegeben, gespeichert, weitergesendet, ausgedruckt und interaktiv genutzt werden können; 


3.3. auch zu Werbezwecken (online und offline), ganz oder teilweise mit anderen Inhalten (Texten, Bildern, Hyperlinks, Marken, Logos etc.) zu verbinden und gemeinsam öffentlich zugänglich zu machen; 


3.4. unter Verwendung analoger oder digitaler Techniken zu systematisieren, zu analysieren und indexieren, zusammenzufassen, zu kürzen, zu teilen, neu anzuordnen, zu verkleinern, zu vergrößern, zu übersetzen oder in sonstiger Weise zu bearbeiten und diese Bearbeitungen zu dem in Ziffer 1 genannten Zweck zu nutzen; 


3.5. in der ursprünglichen oder der bearbeiteten Form in elektronischen Datenbanken gemeinsam mit anderen Inhalten zu archivieren und Nutzern, auch in Verbindung mit eigenen Inhalten, zur öffentlichen Zugänglichmachung im Rahmen der Websites, Dienste, lokalen und mobilen Applikationen und Anwendungen von eBay zugänglich zu machen;

3.6. soweit die bereitgestellten Produktdaten in ihrer Gesamtheit eine Datenbank im Sinne des § 87a UrhG sind, das Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben, wobei der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank die wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich steht;

3.7. mit Hilfe von Rundfunk, einschließlich Drahtfunk, Kabel- und Satellitenfunk, Internet oder ähnlicher Übertragungstechniken, gleich ob in analoger oder digitaler Form, zu senden und / oder solche Sendungen öffentlich wiederzugeben.

4. eBay ist berechtigt, insbesondere zu dem in Ziffer 1 genannten Zweck, die eBay gemäß Ziffer 3 eingeräumten Rechte an mit eBay verbundene Unternehmen zu übertragen bzw. diesen, sowie Nutzern und mit eBay kooperierenden Dritten einfache Nutzungsrechte an den Produktdaten einzuräumen, ohne dass es dazu einer Zustimmung des gewerblichen Verkäufers bedarf und ohne dass diesem dafür ein Entgelt zusteht. 


5. eBay räumt seinen Nutzern das unentgeltliche, nicht ausschließliche, zeitlich beschränkte Recht ein, die Produktdaten für das Erstellen von Angeboten, die auf dem Marktplatz von eBay im Rahmen der dazugehörigen weltweiten Websites, Dienste, lokalen und mobilen Applikationen und Anwendungen eingestellt werden, zu nutzen und, soweit von eBay zugelassen, zu diesem Zwecke zu bearbeiten. Das Vervielfältigen, Verbreiten, öffentliche Zugänglichmachen und Bearbeiten der Produktdaten zu einem anderen Zweck ist den Nutzern ohne Zustimmung von eBay untersagt. Der Nutzer wird die Produktdaten vor ihrer Übernahme in das eigene Angebot auf ihre Richtigkeit und Übereinstimmung mit dem angebotenen Artikel hin überprüfen. Sofern die verwendeten Produktdaten im eBay-Katalog ergänzt, entfernt oder korrigiert werden, können die Produktdaten auch im Angebot des Nutzers automatisch entsprechend aktualisiert werden. 


6. Nutzer können eBay Produktbewertungen und Rezensionen zur Verfügung stellen. Für von gewerblichen Nutzern zur Verfügung gestellte Produktbewertungen und Rezensionen gelten die Ziff. 2 bis 4 dieser Zusatzvereinbarung entsprechend. Für von privaten Nutzern zur Verfügung gestellte Produktbewertungen und Rezensionen gelten die bei Abgabe der Produktbewertungen und Rezensionen angezeigten Bedingungen (abrufbar unter: http://pages.ebay.de/terms-conditions/product-reviews.html). 


Wie die Vereinbarung zeigt, werden eBay Nutzungsrechte im weitmöglichsten Sinne übertragen. Die Lizenzierung erfasst so nicht bloß Produktbilder, sondern eine Vielzahl von durch eBay unter dem Begriff „Produktdaten“ zusammengefassten Informationen (Bilder, Videos, Produktbezeichnungen, Marken, Logos, Handelsnamen, Merkmale und Beschreibungen).

Flankiert werden diese materiell-inhaltlichen Extensionen durch die in vertraglicher Hinsicht nahezu uneingeschränkte Allgemeingeltung der Lizenz. Nicht nur setzt die Plattform deren räumlich und zeitlich unbeschränkte Geltung durch. Vielmehr soll diese unwiderruflich ausgestaltet werden und sich auf nahezu alle bekannten Nutzungsmöglichkeiten beziehen. Erwähnt werden in Ziffer 3 explizit die Verbreitung, Vervielfältigung und die öffentliche Zugänglichmachung, wobei die Unterziffern 1-7 aber weitere darüberhinausgehende Nutzungsbefugnisse gewährleisten sollen und Ziffer 4 auch die Übertragung von Nutzungsrechten an beliebige Dritte gestattet.

Die Vereinbarung zeigt auch, dass eBay den Zweck der Lizenzierung bewusst nicht auf die Anreicherung des Produktdatenkatalogs beschränkt, sondern sich vorbehält, die Bilder (und Produktdaten) in jeglicher Form der Werbung auf eBay oder beliebigen Drittseiten zu nutzen.

Die Gestattung der Unterlizenzierung im Rahmen der Rechteeinräumung ermöglicht prima facie vor allem die rechtmäßige Nutzung der Bilder eines Händlers durch andere unter Zugriff auf den Produktkatalog, kann eBay aufgrund ihrer nicht vorhandenen Zweckbindung aber auch dazu befähigen, beliebigen (gegebenenfalls plattformexternen) Dritten weitreichende Bildrechte einzuräumen.

Faktisch wird Händlern, die Urheber oder Rechteinhaber der von ihnen verwendeten Produktbildern sind, durch die Extension der Lizenzvereinbarung die Möglichkeit entzogen, die Kontrolle über die plattforminterne und –externe Verbreitung ihrer Bilder auszuüben. Die Nutzungswege durch eBay sind insofern gänzlich unbeschränkt.

Zugunsten der Händler wurde einzig die Nicht-Exklusivität der einzuräumenden Lizenz deklariert, aufgrund derer für sie die Möglichkeit besteht, Nutzungsrechte neben eBay auch einem unbegrenzten Kreis Dritter einzuräumen.

19. Erhält eBay durch die Lizenz auch das Recht, die Produktbilder zu verändern?

Ja, das Umgestaltungsrecht ist in Ziffer 3.4. der Vereinbarung explizit festgehalten worden und ermöglicht eBay, die lizenzierten Bilder auf beliebige Weise zu verändern.

Fraglich ist allerdings, ob eBay einen derartigen Aufwand betreiben wird. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass eBay durch die Generallizenz über Nutzungsrechte an sämtlichen Bildern auf der Plattform verfügen wird und so aller Wahrscheinlichkeit nach für jedes Produkt mehrere qualitativ hochwertige Abbildungen wird verwenden können, die eine Bearbeitung oder Aufwertung der übrigen Bilder für ein Produkt obsolet werden lassen.
Insofern ist nach jetzigem Stand davon auszugehen, dass eBay von Umgestaltungen einzelner Bilder absieht und vielmehr im Wege einer strengen Selektion ausschließlich die qualitativ besten Bilder – unverändert – in die Produktdatenbank aufnimmt.

20. Können an eBay lizenzierte Bilder trotzdem noch für eigene Zwecke, etwa in anderen Online-Shops, genutzt werden?

Ja, die Berechtigung zur Bildnutzung durch den Händler außerhalb der Verkaufsplattform wird durch die Lizenzvereinbarung nicht berührt. Händler können ihre Bilder ungeachtet der Lizenzierung weiterhin auch in anderen Online-Shops einsetzen und zudem Dritten weitere Lizenzen für die Nutzung ihrer Bilder erteilen.

21. Wird die Zwangslizenzierung mitsamt den Zusatzbedingungen einer rechtlichen Prüfung standhalten?

Dies vermag zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschließend beurteilt zu werden.

Fakt ist allerdings, dass das Oberlandesgericht Köln mit Urteil vom 19. Dezember 2014 (Az. 6 U 51/14) die inhaltlich mit den vorliegenden Bedingungen weitgehend kongruente Zwangslizenzvereinbarung von amazon als rechtlich zulässig bewertet hat.

Trotz der umfänglichen Rechteeinräumung und dem damit einhergehenden fortgeschrittenen Kontrollverlust der urhebenden Händler über die nachgelagerten Nutzungswege stelle eine unbeschränkte, unwiderrufliche und frei übertragbare AGB-Lizenz über sämtliche Nutzungsarten keine unangemessene Benachteiligung gemäß §§ 310 Abs. 1 S. 2, 307 Abs. 2 Insofern werde jedem Händler die Möglichkeit eröffnet, im Wege der Lizenzierung einen Großbestand an qualitativ hochwertigen Bildern zur Ausgestaltung ihrer Angebote zu nutzen. Die Lizenzierung ermögliche so das Entstehen eines Peer-to-Peer-Netzwerks, in welchem alle Teilnehmer von gegenseitigen Einspeisen profitieren würden.

Selbst aber, wenn einzelne Bestimmungen der Vereinbarung aufgrund einer unverhältnismäßigen Benachteiligung für die zur Lizenzgewährung verpflichteten Händler aber unwirksam sein sollte, ordnet § 306 Abs. 1 BGB die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen im Übrigen an. Die Unwirksamkeit einer Klausel berührt die anderen Bedingungen nicht.

Gleiches ergibt sich aus der von eBay vorgesehen salvatorischen Klausel, die im Lichte der soeben zitierten Norm allerdings rein deklaratorischer Natur ist.

22. Wie wirkt sich die Zwangslizenzierung auf den Verkauf von Grafiken und Gemälden aus, bei denen bereits eine digitale Abbildung im Angebot eine Vervielfältigung des Produktes selbst ist?

Werden auf eBay Kunstwerke in Form von Grafiken und Gemälden verkauft, stellt bereits die Produktabbildung eine Vervielfältigung dar und ist insofern ein digitales Duplikat des Produktes selbst.

Eine Lizenzierung des Bildrechts an eBay würde hier insofern eine Rechteeinräumung dahingehend umfassen, das eigentliche Produkt zu verbreiten, zu vervielfältigen und mithin – in Print oder digital – auch kommerziell zu nutzen. Zwar ist laut Ziffer 5 der Lizenzvereinbarung ein derartiger Gebrauch durch andere Händler untersagt (diese dürfen die Bilder nur zu Angebotszwecken nutzen), allerdings führte bereits die Erlaubniserteilung gegenüber eBay dazu, dass der Schöpfer des Kunstwerkes seines Ausschließlichkeitsrechts für die Verwertung weitestgehend beraubt würde.

Aus urheberrechtlicher Sicht stellt dies Kunsthändler vor ein kaum lösbares Dilemma. Regelmäßig dürfen Abbildungen von Kunstwerken nur für die Dauer des Angebots öffentlich gemacht werden und müssen nach dem Verkauf unverzüglich gelöscht werden, um einen nicht kontrollierbaren Umlauf des Werks in digitaler Form zu verhindern. Der Schöpfer eines Bildwerkes wird im Regelfall gerade nicht dazu bereit sein, einem Händler das Recht einzuräumen, einem Dritten zeitlich und räumlich unbegrenzte Nutzungsrechte für die Abbildung (eine Vervielfältigung des Werkes selbst) einzuräumen, um sich sein Verwertungsmonopol zu erhalten.

Insofern stünde eine derartige Lizenzierung gegenüber eBay dem ureigenen Interesse des Urhebers so entgegen, dass Kunsthändler regelmäßig nicht über ein Unterlizenzierungsrecht disponieren werden und es ihnen demnach verboten ist, Rechte gegenüber eBay einzuräumen.

Faktisch wird der für den Verkauf von Bildwerken besondere Umstand, dass eine Produktabbildung bereits als Duplikat des Werkes selbst gilt, zu einer Lizenzierungssperre gegenüber eBay führen, die Händler zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten und Abwehransprüchen der Schöpfer zukünftig dazu anhalten wird, die Handelsplattform nicht mehr für den Verkauf von Kunstdrucken, Gemälden und Grafiken zu nutzen.

Ob eBay für derartige Bildwerke in Anbetracht der großflächigen Beeinträchtigung der Schöpferinteressen eine Ausnahme von der allgemeinen Lizenzierungspflicht etablieren wird, bleibt abzuwarten.

23. Welche Risiken und Konsequenzen drohen Händlern im Rahmen der Lizenzierung und angeschlossenen Nutzung des Produktkatalogs?

Aufgrund des konkreten Inhalts der Lizenzvereinbarung mit eBay, mittels derer der Plattform nahezu unbeschränkte Nutzungsrechte an eingespeisten Bildern eingeräumt werden, drohen sogenannte Lizenzkonflikte für den Fall, dass der Händler weder Urheber noch ausschließlicher Rechteinhaber der Bilder ist. Leitet er eine Lizenz zur Bildnutzung von einem anderen Lizenzgeber ab, kann die Lizenzierung gegenüber eBay möglicherweise sein eigenes Nutzungsrecht überschreiten. Dies ist insbesondere der Fall, wenn dem Händler die Unterlizenzierung verboten oder diese mit Auflagen oder Beschränkungen verbunden ist.

Um sich nicht gegenüber originären Lizenzgebern infolge von Rechtsüberschreitungen ersatzpflichtig zu machen, sollte jeder Händler die urheberrechtlichen Verhältnisse für jedes von ihm verwendete Bild vor dem 30.04.2018 zwingend klären, gegebenenfalls unter Hinweis auf die eBay-Zwangslizenz nachverhandeln oder bei eBay entsprechende Ausnahmeanträge stellen.

Ein deutlich gravierendes Problem mit einem nicht unerheblichen Haftungsrisiko begründet sich für Händler darüber hinaus allerdings im Falle der Nutzung von Bildern aus dem Katalogbestand von eBay. Auszuschließen ist nämlich nie, dass andere Händler bei der Lizenzierung gegenüber eBay so gegen eigene eingeräumte Nutzungsrechte (von einem dritten Lizenzgeber) verstoßen haben, dass sich jegliche Verwendung aus dem Katalog durch andere als rechtswidrig gestaltet. Kann ein Händler aufgrund eines restriktiven, abgeleiteten Bildnutzungsrechts nicht wirksam an eBay lizenzieren, verletzt die Nutzung des Bildes aus dem Katalog durch andere Händler fremde Urheberrechte.

Nach einem viel beachteten Beschluss des LG Köln vom 16.11.2012 (Az. 28 O 814/11) ist dies für die bildnutzenden Händler mit erheblichen rechtlichen Konsequenzen verbunden, weil sie der Ansicht der befassten Kammer nach unabhängig von der Kenntnis ihrer durch die mangelhafte Lizenzkette fehlenden Nutzungsberechtigung als Störer gemäß §§ 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, 97 I UrhG unmittelbar und selbstständig auf Unterlassung haften und vom Urheber/Rechteinhaber abgemahnt werden können.

Händler, die Bilder aus dem Katalog nutzen möchten, können nie die Gefahr ausschließen, dass einzelne Bilder nicht wirksam an eBay lizenziert werden konnten und so für jede Form der Beanspruchung für eigene Angebote Unterlassungsansprüche des originären Rechteinhabers begründen. Diese Ansprüche bestehen nach Ansicht des LG Köln ungeachtet etwaiger Rechte des Urhebers gegenüber der Handelsplattform selbst.

In Anbetracht der aufgezeigten Rechtsunsicherheiten gestaltet sich die geplante Katalogpolicy von eBay als zweischneidiges Schwert. Zum einen ermöglicht sie zwar jedem Händler die Nutzung vorab lizenzierter, qualitativ hochwertiger Produktbilder von Konkurrenten und trägt so zur Aufwertung der eigenen Angebote bei. Zum anderen begründet sie für den Fall der Inanspruchnahme des Katalogs aber erhebliche Haftungsrisiken für Händler, die sich nie sicher sein können, ob dem konkret zu verwendeten Bild nicht noch durchsetzbare Urheberrechte Dritter anhaften.

Über aktuelle Entwicklungen rund um die geplante Zwangslizenzierung auf eBay wird die IT-Recht Kanzlei zeitnah berichten.

24. Haftet ein Händler stets eigenständig für die Nutzung nicht wirksam lizenzierter Bilder aus dem Katalogbestand?

Ja. Nutzt ein Händler Bilder aus dem Katalog, die von einem anderen Händler stammen, aufgrund nicht wirksamer Lizenzierung an eBay aber rechtswidrig in den Rechtskreis des originären Rechteinhabers eingreifen, so haftet er als urheberrechtlicher Störer kenntnisunabhängig und eigenständig auf Unterlassung, auch wenn der einstellende Händler im Verhältnis zum verletzten Rechteinhaber dem Verstoß näher steht.

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39 Kommentare

D
Dagmar Schneider 26.01.2018, 08:50 Uhr
Bilderrechte
Also kurze Frage wenn ich meine Bilder alle selber Fotografiere und diese rechte abtrete bei Ebay kann mir soweit nicht weiteres passieren oder??
Weil ich laut Ebay ansonsten


Aberkennung meines Status als „Verkäufer mit Top-Bewertung“
Vorläufige Sperrung des Nutzerkontos
Endgültige Sperrung des Nutzerkontos
Außerordentliche Kündigung des Vertragsverhältnisses
Sonstige der in § 4 der eBay AGB genannten Maßnahmen
Aufhebung der gewährten Ausnahme
!!
Bleibt mir doch keine andere Wahl oder muss sich sonst noch etwas beachten.
MFG
D
Digitale Fotografien 13.12.2017, 10:00 Uhr
Digitale Fotografien
Das ist doch ein Witz was eBay macht: Sehr geehrter Herr XY,


vielen Dank für Ihre Nachricht in Bezug auf die Bilderrechte.

Bitte senden Sie uns einen Nachweis des Herstellers oder der Marke, das es Ihnen untersagt ist, eBay die nötigen Bilderrechte einzuräumen.

Benutzen Sie dafür folgende E-Mail Adresse:

ps-anhang@ebay.de

Ich danke Ihnen für Ihre Mithilfe und wünsche Ihnen einen schönen Tag.


Mit freundlichen Grüßen

Sabine Becker
eBay-Kundenservice
D
Daniel Schaaf 12.12.2017, 09:07 Uhr
Wir werden zur Not unser ebay Angebot einstellen
Wir haben ebay mitgeteilt, dass wir die Lizenz nicht erteilen werden.

Wir hatten in der Vergangenheit sowieso schon Probleme mit unseriösen Verkäufern unserer Produkte (chinesische Anbieter oder Briefkastenfirmen im Ausland), die unsere Produkte irgenwie erworben haben, widerrechtlich unsere Bilder nutzen und ohne AGB, korrekte Adresse etc verkaufen.

Gegen die Anbieter rechtlich vorzugehen ist fast unmöglich und eBay sperrt unseriöse Anbieter auch nach mehrfacher Meldung nicht!!

Solchen Rechtsbrüchen durch die Lizensierung von Bildern noch Vorschub zu leisten, sehen wir nicht ein.

Dann lieber auf den eBay Umsatz verzichten!!! Wird sowieso fortwährend geringer.

Mal schauen, wie viele Hersteller das genau so sehen wie wir.
V
V. Prell 08.12.2017, 10:25 Uhr
Markenlogos - ebay Zwangslizensierung
Es bleibt auch noch die Frage ob auf eigenen Fotos das
Etikett einer Markenfirma
ersichtlich sein darf. Z.B. Etiketten, Anhängr oder Verpackungen von Disney, Lego usw.
Wenn ebay die Rechte am Bild und an Designs und Logos erzwingt übertrage ich dann mit dem selbstgemachten Foto auf dem ein Produktanhänger z.B. von Disney zu sehen ist auch das Recht an diesem Logo? Darf ich nur das nackte Produkt abbilden? Wohlmöglich noch aus einer Festverpackiung lösen?
S
Sandra von Dreele (Monique Ann Marquez Designs) 30.11.2017, 16:40 Uhr
POSITIVE NACHRICHTEN
Nachdem wir uns alle die Finger wund geschrieben haben und hitzige Diskussionen entfacht sind, endlich heute kurz vor Beginn der schönen Adventszeit ein GESCHENK von eBay !!!!

Newsletter von heute, 30. November: Wasserzeichen auf den Artikelbildern vorerst geduldet und schon vor einiger Zeit eine Änderungen (auch in Bezug auf eBay Templates) unter diesem Link zu lesen:
https://verkaeuferportal.ebay.de/verkaeufer-news/2017-herbst/bilder-produktdaten-nutzung


WIE SCHÖÖÖÖÖÖÖÖÖÖÖÖÖÖÖÖN :))) Einiges davon hat zumindest eine positive Wendung genommen! Es bleibt zu hoffen, dass Kunst und Grafikdesign auch weiterhin mit einem Wasserzeichen versehen werden darf, denn NUR SO ist es möglich diese Artikel auch weiterhin anbieten zu können. Credit direkt aufs Galeriebild und Wasserzeichen " KOPIERSCHUTZ " direkt auf das Bild.... so werde ich es tun :)))))))))))) Endlich etwas Positives! SCHÖN :)
R
Rainer Held 25.11.2017, 21:51 Uhr
Jahres Shop abo
werden meine Artikel gesperrt trotzdem ich ein abo habe, wenn ich den neuen AGB nicht zustimme. Habe ich ein Sonderkündigungsrecht ?

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