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eBay und die angedrohte Änderung einer verpflichtenden Angabe zur Herstellergarantie für Elektronikartikel

10.08.2012, 09:41 Uhr | Lesezeit: 3 min
eBay und die angedrohte Änderung einer verpflichtenden Angabe zur Herstellergarantie für Elektronikartikel

Nachdem wir erst kürzlich von den geplanten Änderungen Amazons zur Rückgabebedingungen-Anzeige berichtet hatten, wartet eBay mit einer eigenen „Drohung“ an seine gewerblichen Händler auf. In einem aktuellen Newsletter lässt eBay verlauten, dass es ab dem 15.09.2012 für gewerbliche Händler von Elektronikartikeln verpflichtend werden soll, das Artikelmerkmal „Herstellergarantie“ zu nutzen.

Geplante Änderung:

In einer harmlos anmutenden E-Mail-Nachricht versendete die Verkaufsplattform eBay auszugsweise nachstehende Hinweise hinsichtlich der für Herbst 2012 geplanten Änderungen:

Ab 25. September müssen alle gewerblichen Verkäufer das Artikelmerkmal "Herstellergarantie" nutzen, wenn sie Elektronikartikel als "neu" oder "neu: Sonstige" einstellen. Bitte beachten Sie, dass Sie gesetzlich dazu verpflichtet sind, zusätzlich klar und deutlich die Details in der Artikelbeschreibung anzugeben. lmmer mehr Käufer legen großen Wert auf die Herstellergarantie, denn sie schafft mehr Vertrauen. Durch detaillierte Angaben zur Herstellergarantie erhöhen Sie lhre Verkaufschancen, insbesondere bei hochwertigen Artikeln.

Kostenfreies Bewertungssystem SHOPVOTE

Rechtliche Konsequenz:

Nimmt man den Hinweis seitens eBay ernst, müssen tatsächlich alle (!) Händler von neuen Elektronikartikeln eine Angabe zur Herstellergarantie tätigen. Eine solche verpflichtende Angabe birgt für den betroffenen Händler allerdings immenses Gefahrenpotential.

Da beim Verkauf auf eBay die Angebotserstellung bereits ein bindendes Angebot seitens des Verkäufers darstellt, müssen im Rahmen einer Garantieangabe auch die Pflichtinformationen des § 477 Abs. 1 BGB mitgeteilt werden. Hierbei hat der Verkäufer unter anderem mitzuteilen, was Inhalt der Garantie ist und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung derselbigen notwendig ist.

Das OLG Hamm hatte bereits entschieden (Urteil vom 22.11.2011, Az.: 4 U 98/11), dass eine angekündigte Garantie auf der Plattform eBay als Garantieerklärung zu werten ist:

Die Ankündigung „Garantie“ ist eine Garantieerklärung i. S. d. § 477 BGB. Denn sie beschränkt sich nicht auf eine bloße „Werbung mit einer Garantie“, sondern bezieht sich auf ein konkretes Verkaufsangebot des Beklagten im Internet. Abweichend vom übrigen Onlinehandel, wo eine vom Unternehmer auf seiner Internetseite angepriesene Ware oder Dienstleistung im Zweifel als bloße invitatio ad offerendum – und allein hierüber verhält sich das vom Beklagten zitierte Urteil des BGH GRUR 2011, 638 – nur zu Angeboten der Verbraucher einlädt, ist nämlich die Einstellung der Ware auf der eBay-Webseite ein rechtsgeschäftlich bindendes Angebot an den Interessenten, der dieses Angebot lediglich noch durch Betätigen der „Sofort-Kaufen“-Funktion annehmen kann.

Auch die aktuelle Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 15.12.2011, Az.: I ZR 174/10) in Sachen Bauheizgeräte vermag nichts anderes zu statuieren. Zwar hatte der BGH in dieser Entscheidung eine Garantiewerbung auf der Plattform eBay abgelehnt und geurteilt, dass die im dortigen Fall angegriffene Garantiewerbung keine Garantieerklärung enthalte und damit die Voraussetzungen des § 477 Abs. 1 BGB nicht zu beachten seien.

Der BGH begründete die mangelnde Garantieerklärung damit, dass eine durch das Internet übermittelte Aufforderung zur Bestellung im Zweifel als bloße invitatio ad offerendum aufzufassen sei. Diese Auffassung des BGH zum Angebotscharakter geht lediglich auf die Einschätzung zurück, dass keine Feststellungen des Berufungsgerichts zur bindenden Wirkung von eBay-Angeboten getroffen wurden. Zumindest hinsichtlich sog. „Sofort-Kaufen“-Angebote dürften allerdings unstreitig bindende Verkaufsangebote des Händlers vorliegen, mit der Konsequenz, dass auf jeden Fall bei diesen Angeboten die Voraussetzungen des § 477 Abs. BGB zu erfüllen wären.

Fazit:

Unterm Strich würde das für den Händler bedeuten, dass dieser ab dem 25.09.2012 wahrheitsgemäß eine Herstellergarantie angeben und zugleich die Liste an Pflichtinformationen zu § 477 Abs. 1 BGB erfüllen müsste, möchte der Händler eine kostenpflichtige Abmahnung vermeiden. Es wäre wünschenswert, wenn eBay den einzelnen Händler selbst entscheiden lassen würde, wie er seine Verkaufschancen steigern möchte.

Durch eine aufoktroierte Pflicht zur Herstellergarantie wird sich allerdings nur wenig Begeisterung bei den Elektronikhändlern einstellen, insbesondere, wenn dies zu einem erheblichen Anpassungsbedarf der Artikelbeschreibungen führen wird.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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