Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Sprachen
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

Jugendschutz durch Abgabeverbot: Keine Abgabe von E-Zigaretten und E-Shishas mit und ohne Nikotin an Minderjährige

08.12.2015, 14:43 Uhr | Lesezeit: 5 min
author
von Anna-Lena Baur
Jugendschutz durch Abgabeverbot: Keine Abgabe von E-Zigaretten und E-Shishas mit und ohne Nikotin an Minderjährige

Handlungsanleitung: Der Verkauf von E-Zigaretten und Liquids (Update) Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Handlungsanleitung: Der Verkauf von E-Zigaretten und Liquids (Update)" veröffentlicht.

Kürzlich wurde eine Novellierung des Jugendschutzgesetzes auf den Weg gebracht. Im Zentrum der Reform steht der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gesundheitsgefahren, die durch den Gebrauch von E-Zigaretten und E-Shishas ausgelöst werden. Durch die bisherige Regelung in § 10 des Jugendschutzgesetzes (JuSchG) wird nur die Abgabe von Tabak und tabakhaltigen Produkten an Minderjährige verboten. Dieses Verbot soll in Zukunft auf nikotinhaltige und nikotinfreie elektronische Zigaretten sowie elektronische Shishas erweitert werden. Hierzu hat die Bundesregierung Änderung des § 10 JuSchG beschlossen, die derzeit im Bundestag diskutiert wird und von diesem noch verabschiedet werden muss.

Der neue § 10 JuSchG

Nach dem derzeitigen Gesetzesentwurf soll die Formulierung des § 10 JuSchG geändert und der Paragraph um zwei weitere Absätze ergänzt werden. Der neue § 10 JuSchG soll lauten wie folgt:

(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen oder der Konsum nikotinhaltiger Produkte gestattet werden.

(2) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat

1. an einem Kindern und Jugendlichen unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
2. durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche Tabakwaren nicht entnehmen können.

(3) Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse dürfen an Kinder und Jugendliche weder im Versandhandel angeboten noch an Kinder und Jugendliche im Wege des Versandhandels abgegeben werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse.

Banner Premium Paket

Welche Regelungen beibehalten werden

Nach alter wie nach neuer Rechtslage ist die Abgabe von Tabakwaren an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren nicht gestattet. Erfasst sind Tabakwaren aller Art, wie Zigarillos, Zigarren, Pfeifen-, Kau- und Schnupftabak. Von diesem Verbot sind nicht nur die Tabakhändler vor Ort betroffen, sondern auch Versandhändler haben dafür Sorge zu tragen, dass entsprechende Produkte nicht an Minderjährige ausgehändigt werden. In der Praxis erfolgt dies zumeist durch sog. Postident-Verfahren, bei welchen der Empfänger entweder bei der Abholung der Ware auf der Poststelle oder beim Aushändigen der Ware an seiner Haustür seine Identität und sein Alter nachweisen muss.

Nicht unter das Abgabeverbot fallen bisher E-Zigaretten und E-Shishas. Da diese keinen Tabak oder tabakähnliche Produkte enthalten, werden sie von § 10 JuSchG nicht erfasst. Diese Lücke will die Bundesregierung mit dem vorgelegten Gesetzesentwurf schließen.

Keine Abgabe von nikotinhaltigen und nicht nikotinhaltigen E-Produkten an Kinder und Jugendliche

Der Gesetzesentwurf enthält im Wesentlichen zwei Neuerungen: (1) Das Abgabeverbot für nikotinhaltige Produkte an Kinder und Jugendliche wird auf jede Art von nikotinhaltige Erzeugnisse erweitert, unabhängig davon, ob es sich dabei um ein Tabakerzeugnis handelt. (2) Durch den neu einzufügenden Absatz 3 gilt das Abgabeverbot außerdem für nicht nikotinhaltige Produkte, durch welche das Einatmen von Dampf und die dabei entstehenden Aerosol ermöglicht werden.

Ziel des Gesetzesentwurfs ist es, einen möglichst weitreichenden Schutz für Kinder und Jugendliche vor den Gefahren die durch das Inhalieren gesundheitsschädlicher Stoffe verursacht werden, zu erreichen. Die Bundesregierung hält es deshalb für gerechtfertigt, auch nicht nikotinhaltige E-Zigaretten und E-Shishas in das Abgabeverbot mit einzubeziehen. Insbesondere sollen Gesundheitsrisiken, die mit dem Einatmen des in dem Aerosol enthaltenen Chemikaliengemischs einhergehen verhindert und die Gefahr des Umsteigens von nicht nikotinhaltige auf nikotinhaltige Produkte reduziert werden.

Zudem wird der Versandhandel in § 10 JuSchG erstmalig ausdrücklich genannt. Eine materiell rechtliche Veränderung über die geplanten Änderungen hinaus geht damit allerdings nicht einher. Vielmehr soll laut gesetzesbegleitender Materialien durch den Wortlaut sichergestellt werden was ohnehin schon galt, nämlich das Abgabeverbot für stationäre Läden und Onlineshops gleichermaßen gilt.

Werbeverbot für Tabakprodukte gegenüber Kindern und Jugendlichen?

Ausdrücklich betont hat Ministerin Schwesig, dass durch die Novellierung des § 10 JuSchG kein Werbeverbot für Tabakprodukte oder elektronische Zigaretten und Shishas gegenüber Kindern und Jugendlichen erreicht werden soll.

Eine Gesetzesänderung, die ein solches Verbot mit sich bringen könnte, könnte sich im Rahmen der Umsetzung der sog. Tabak-Richtlinie ergeben. Bis Mai 2016 muss der deutsche Gesetzgeber RL 2014/40/EU umsetzen, welche ein umfassendes Werbeverbot für Tabakerzeugnissse, sowie E-Zigaretten und E-Shishas nicht nur gegenüber Kindern und Jugendlichen, sondern gegenüber allen Verbrauchern vorsieht.

Für die Umsetzung der Tabak-Richtlinie ist allerdings nicht das BMFSFJ, sondern das Landwirtschaftsministerium zuständig. Dieses befindet sich nach eigenen Angaben derzeit in der Frühkoordination, sodass bisher kein Gesetzesentwurf vorliegt, mit einem solchen in absehbarer Zukunft aber zu rechnen ist.

Welche konkreten Schritte sind für Online-Händler notwendig?

Sollte der Gesetzesentwurf so wie er derzeit vorliegt vom Bundestag verabschiedet werden, müssen Onlinehändler ihre Prüfsysteme zur Vermeidung von Abgabe von Tabakprodukten an Minderjährige auf alle angebotenen E-Shishas und E-Zigaretten, sowie deren Nachfüllprodukte, erweitern. Nicht ausreichend ist der Hinweis in allgemeinen Geschäftsbedingungen, dass eine Abgabe entsprechender Ware an Minderjährige nicht erfolgt.

Die Bundesregierung hat bezüglich des Gesetzesentwurfs Eilbedürftigkeit beantragt und eine erste Debatte im Plenum hat zu diesem Thema bereits stattgefunden. Relevante Einwände gegen die Initiative des BMFSFJ sowie die Inhalte der Novellierung wurden soweit ersichtlich nicht vorgebracht, sodass mit einer entsprechenden Änderung des § 10 JuSchG zu rechnen ist.

Bezüglich eines möglichen Werbeverbots für Tabakprodukte und E-Shishas und E-Zigaretten, sollten Händler ein Auge auf die Entwicklung bezüglich der Umsetzung der Tabak-Richtlinie haben. Die IT-Recht-Kanzlei wird Sie diesbezüglich weiterhin informieren.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© Frank Eckgold - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

4 Kommentare

W
Werner Süße 18.08.2017, 21:59 Uhr
Verkauf von Shisha Pfeife an Minderjährige
Heute habe ich bei meiner 17 jährigen Tochter eine verpackte, aber schon benutzte Shisha Pfeife mit Zubehör gefunden, die ihr von einem renommierten Tabakwarenladen in Kiel verkauft worden ist. Es ist noch das Preisschild von fast 100 Euro drauf. Habe ich die Möglichkeit, das Teil dem Geschäft wieder zurück zu geben, oder ihnen eine Anzeige anzudrohen wegen den Verkauf an Minderjährige ohne Alterskontrolle? Ich verstehe es sowieso nicht so ganz. Meine Tochter hasst Zigarettenqualm. Wir rauchen nicht in der Wohnung geschweige denn im Auto., und jetzt auf einmal sowas?

Mit freundlichen Grüßen
M
Melanie 02.05.2016, 04:07 Uhr
Sogar ein Wandstecker und Plastikflaschen steht bei Ama..on unter Jugendschutz, ist das ein Witz?
ich bin umgefallen: darf ein Jugendlicher jetzt noch nicht mal mehr einen harmlosen Wandstecker kaufen?





Was ist mit ladegeräten allgemein?

Ein Passthrough Ego Akku läd zb. ein Bekannter mit nem Handykabel auf: stehen Handykabel auch unter Jugendschutz? ich dachte nur Akkus, verdampfer und komplette ezigaretten und alle liquids. Von Zubehör war gar nicht die Rede, dachte ich. Was ist denn jetzt richtig?
H
Hubert 05.04.2016, 09:47 Uhr
Doppelprüfung
Hallo zusammen,

gibt es dazu schon Informationen, wie genau die Prüfung im Shop erfolgen muss? Reicht es evtl. im Shop das Geburtsdatum abzufragen und bei der Zustellung das Alter zu prüfen?

Viele Grüße
S
Sandra G. 03.04.2016, 19:44 Uhr
und zubehör? darf ich jetzt keine Plastikflaschen mehr kaufen oder wie?
ich kann nirgends entnehmen, ob Zusatzartikel für E-Zigaretten mitbetroffen sind,



ich kaufe nämlich für mein Hobby gerne diese Plastikflaschen, die als leere Liquidflaschen angeboten werden, da mische ich dann meine Öle rein, davon fällt doch keiner tot um, da steht jetzt teilweise aber ab 18 ist ja wohl`n Scherz oder?

weitere News

FAQ: Jugendschutzrechtliche Anforderungen an den Online-Verkauf von Alkoholika
(28.11.2023, 11:40 Uhr)
FAQ: Jugendschutzrechtliche Anforderungen an den Online-Verkauf von Alkoholika
Leitfaden zum rechtssicheren Verkauf von Wein über das Internet (Update)
(21.11.2023, 16:28 Uhr)
Leitfaden zum rechtssicheren Verkauf von Wein über das Internet (Update)
Wichtige Neuerungen beim Weinverkauf: Pflicht zur Nährwert- und Zutaten-Angabe ab Dezember 2023
(07.11.2023, 14:44 Uhr)
Wichtige Neuerungen beim Weinverkauf: Pflicht zur Nährwert- und Zutaten-Angabe ab Dezember 2023
EuGH: Warnhinweis-Pflicht gilt auch für Abbildungen von Zigarettenschachteln
(13.05.2022, 10:12 Uhr)
EuGH: Warnhinweis-Pflicht gilt auch für Abbildungen von Zigarettenschachteln
OLG Saarbrücken: Verweis auf Aktionsseite für E-Zigaretten verstößt gegen das Tabakwerbeverbot
(11.11.2021, 12:52 Uhr)
OLG Saarbrücken: Verweis auf Aktionsseite für E-Zigaretten verstößt gegen das Tabakwerbeverbot
OLG Frankfurt a.M.: Google-Ads-Anzeige für E-Zigarettenmarke verstößt nicht gegen Tabak-Werbeverbot
(11.05.2020, 15:58 Uhr)
OLG Frankfurt a.M.: Google-Ads-Anzeige für E-Zigarettenmarke verstößt nicht gegen Tabak-Werbeverbot
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei