Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
BILD Marktplatz
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage ohne Verkauf
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
Voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

Durchsetzung von Ansprüchen des UWG – Teil 1 - Unterlassen Sie das!

19.03.2010, 16:25 Uhr | Lesezeit: 8 min
Durchsetzung von Ansprüchen des UWG – Teil 1 - Unterlassen Sie das!

Bei Verstößen gegen das UWG haben vor allem Mitbewerber Ansprüche gegen den oder die Rechtsverletzer. Doch wie können sie ihre Ansprüche durchsetzen? Was müssen sie tun, um zu erreichen, dass die Rechtsverletzungen zukünftig unterbleiben? Die Anspruchsdurchsetzung ist heute das Thema im neunten Teil der Serie der IT-Recht Kanzlei über die rechtlichen Aspekte der Werbung im Internet.

Wie setzt man Ansprüche aus dem UWG durch?

Letzte Woche hat die IT-Recht Kanzlei darüber berichtet, wer bei Verstößen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) berechtigt ist, gegen den Rechtsverletzer Ansprüche geltend zu machen. Heute geht es darum, wie Anspruchsberechtigte ihre Ansprüche durchsetzen können. Dabei spielt vor allem eine Rolle, um welche Art von Anspruch es geht. So sieht das UWG u.a. Unterlassungs-, Beseitigungs-, Schadensersatz- und Gewinnabschöpfungsansprüche vor. Abhängig von der Art des Anspruchs gibt es verschiedene Möglichkeiten, den Anspruch durchzusetzen.

Der heutige Beitrag widmet sich der gerichtlichen und außergerichtlichen Durchsetzung des wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs.

Der Unterlassungsanspruch

Bei jedem Verstoß gegen das UWG steht dem Anspruchsberechtigten gemäß § 8 Absatz 1 UWG ein Unterlassungsanspruch zu. Dieser ist darauf gerichtet, dass der Anspruchsgegner in Zukunft die wettbewerbswidrige Handlung nicht mehr vornimmt – sie ist unterlassen.

Beim Unterlassungsanspruch lassen sich zwei Stufen der Anspruchsdurchsetzung unterscheiden. Zum einen gibt es die Abmahnung, zum anderen den Weg zum Gericht.

Der Unterlassungsanspruch existiert zudem in zwei Formen – zum einen kann er sich gegen die Erstbegehung einer Rechtsverletzung wenden oder gegen deren Wiederholung. Richtet sich der Unterlassungsanspruch gegen die Erstbegehung einer Rechtsverletzung, so muss feststehen, dass eine Wettbewerbsverletzung unmittelbar droht. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn Werbeplakate, die einen wettbewerbswidrigen Inhalt aufweisen, bereits in Druck gegangen sind. Da sie aller Wahrscheinlichkeit nach aufgehängt werden, ist abzusehen, dass eine Wettbewerbsverletzung unmittelbar bevorsteht. In diesem Fall muss der Anspruchsinhaber nicht warten, bis die Rechtsverletzung tatsächlich eintritt. Er darf bereits vorher tätig werden.

Banner Starter Paket

Die Abmahnung

Der Anspruchsinhaber hat die Wahl, ob er den Unterlassungsanspruch zunächst außergerichtlich im Rahmen einer Abmahnung oder gleich vor Gericht durchsetzen möchte.

Unter einer Abmahnung versteht man die Mitteilung des Anspruchsberechtigten an den Rechtsverletzer, dass er sich durch eine im Einzelnen bezeichnete Handlung wettbewerbswidrig verhalten habe, verbunden mit der Aufforderung, dieses Verhalten in Zukunft zu unterlassen und binnen einer bestimmten Frist eine strafbewehrte Unterwerfungserklärung abzugeben. In den meisten Fällen wird mit der Abmahnung auch ein Angebot zum Abschluss eines sog. Unterwerfungsvertrags unterbreitet.

Was muss eine Abmahnung enthalten?

Genauer rechtlicher Vorwurf

Zunächst muss jede Abmahnung eine genaue Bezeichnung der vorgeworfenen Rechtsverletzung enthalten. Es ist vollkommen klar, dass man dem Anspruchsgegner möglichst exakt mitteilen muss, was er falsch gemacht hat und was er demzufolge in Zukunft zu unterlassen hat. Nur dann macht eine Abmahnung Sinn.

Aufforderung zur fristgemäßen Erklärung

Des Weiteren muss eine Abmahnung die Aufforderung enthalten, das wettbewerbswidrige Verhalten zukünftig zu unterlassen und dies dem Anspruchsinhaber gegenüber innerhalb einer bestimmten, angemessenen Frist zu erklären. Dabei beträgt eine angemessene Frist in aller Regel 7-10 Tage. Ist sie jedoch zu kurz gewählt, ist die Abmahnung nicht unwirksam, aber es gilt für den Rechtsverletzer dann automatisch eine längere Frist, die als angemessen angesehen wird.

In Einzelfällen kann auch eine Frist von wenigen Stunden angemessen sein. Z.B. dann, wenn aufgrund der wettbewerbswidrigen Handlung bei längerem Zuwarten ein (höherer) Schaden droht und dieser vermieden werden soll.

Vorformulierte Erklärung

Nicht erforderlich, aber im geschäftlichen Verkehr absolut üblich ist, dass der Anspruchsinhaber bereits eine Unterwerfungserklärung vorformuliert und der Abmahnung beifügt. Dann kann der Abgemahnte diese unverändert unterschreiben und zurückschicken.
Allerdings muss sich der Abgemahnte nicht auf die vorformulierte Erklärung einlassen. Er darf die Unterwerfungserklärung selbst abändern oder sogar eine eigenständig formulierte Erklärung zurücksenden.

Hinweis auf gerichtliche Schritte

Aus jeder Abmahnung muss sich ergeben, warum der Abmahnende berechtigt ist, den Rechtsverletzer abzumahnen (etwa weil er ein Mitbewerber ist).

Ein ausdrücklicher Hinweis, dass der Anspruchsinhaber gerichtliche Schritte einleiten wird, wenn die Unterwerfungserklärung nicht abgegeben wird, muss nicht erfolgen. Allerdings sollte zumindest aus den Umständen der Abmahnung (z.B. Briefkopf eines Anwalts, Geschäftserfahrenheit des abmahnenden Unternehmers) hervorgehen, dass es der Abmahnende ernst meint und weitere Schritte einleiten wird, um seinen Anspruch durchzusetzen.

Strafbewehrung

Darüber hinaus muss die wettbewerbsrechtliche Abmahnung gemäß § 12 Absatz 1 UWG strafbewehrt sein. Dies bedeutet, dass der Anspruchsinhaber dem Rechtsverletzer einen genau bestimmten Geldbetrag (sog. Vertragsstrafe) angeben muss, den dieser zu zahlen hat, wenn er die Rechtsverstöße weiterhin begeht. Die Höhe der Vertragsstrafe muss so gewählt sein, dass sie den Rechtsverletzer aller Wahrscheinlichkeit nach dazu veranlasst, die abgemahnten Wettbewerbsverstöße zukünftig zu unterlassen, um die Vertragsstrafe nicht zahlen zu müssen.

Form der Abmahnung

Eine Abmahnung muss keine bestimmte Form haben. Sie kann demnach auch per E-Mail, Fax oder sogar mündlich am Telefon erfolgen. Allerdings ist zu Beweiszwecken zu empfehlen, eine Abmahnung schriftlich vorzunehmen, d.h. per Post (etwa Einschreiben mit Rückschein).

Pflicht, zuerst abzumahnen?

Nach § 12 Absatz 1 UWG sollen Anspruchsberechtigte vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens den Rechtsverletzer abmahnen und ihm so die Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Hintergrund dieser Regelung ist, dass der Anspruchsberechtigte zunächst mit dem Rechtsverletzer in Kontakt treten soll, ohne dass sich gleich der Staat in Gestalt seiner Gerichte einmischt. Dahinter steckt der Gedanke, dass sich die Unternehmen auf dem freien Markt sowieso gegenseitig beäugen und kontrollieren – da liegt es nahe, dass sie ihre Konflikte zunächst ebenfalls selbstständig (mit Unterstützung des Gesetzes) lösen sollen.
Allerdings soll zunächst eine Abmahnung erfolgen – sie muss aber nicht.

Es besteht somit keine Rechtspflicht, zunächst abzumahnen. Allerdings können dem Anspruchsinhaber rechtliche Nachteile entstehen, wenn er sofort vor Gericht zieht, anstatt zunächst abzumahnen. Denn in einem späteren gerichtlichen Verfahren kann der Rechtsverletzer – zu Recht – sagen, dass er nicht versteht, dass der Anspruchsinhaber nicht zunächst außergerichtlich auf ihn zugegangen ist. Erkennt der Anspruchsinhaber dann nämlich vor Gericht sofort an, dass er eine Rechtsverletzung begangen hat und sichert er zu, dass er diese Rechtsverletzungen zukünftig unterlassen wird, so muss der Anspruchsinhaber die Kosten des gerichtlichen Verfahrens tragen – nicht der Rechtsverletzer!

Daher ist es sinnvoll, bei Wettbewerbsverletzungen zuerst abzumahnen. Erst wenn dies erfolglos ist, sollte man den Gerichtsweg einschlagen.

Wer trägt die Kosten der Abmahnung?

Nach § 12 Absatz 1 Satz 2 UWG kann der Abmahnende den Ersatz der (für die Abmahnung) erforderlichen Kosten verlangen, soweit die Abmahnung berechtigt ist. Darunter fallen vor allem die entstandenen Anwaltskosten.

Aber Vorsicht, der Kostenerstattungsanspruch umfasst – wie der Wortlaut unmissverständlich klar macht – nur die Kosten einer berechtigten Abmahnung! Es ist klar, dass derjenige, der kein Recht dazu hat, andere wegen unlauterer Geschäftshandlungen abzumahnen, auch nicht die dazu aufgewandten Kosten ersetzt bekommen soll.

Die gerichtliche Anspruchsdurchsetzung

Auch ohne vorherige Abmahnung können Anspruchsberechtigte vor Gericht ziehen (s.o.). Jedoch viel sinnvoller ist der Gang zu Gericht, wenn der Abgemahnte sich weigert, eine Unterwerfungserklärung abzugeben, sich gar nicht äußert oder zwar die Erklärung abgibt, jedoch nicht die entsprechenden Kosten erstatten will.

Dabei haben die Anspruchsinhaber zwei Möglichkeiten: entweder sie reichen Klage ein oder sie beantragen eine einstweilige Verfügung. Letzteres ist im Wettbewerbsrecht von immenser Bedeutung. Man bedenke etwa den Fall, dass ein Unternehmen eine nur auf kurze Zeit angelegte Werbeaktion durchführt – bis da einmal ein Gericht im normalen Klageverfahren entschieden hat, ist die Aktion bereits längst vorüber.

Mit einer einstweiligen Verfügung können Anspruchsberechtigte sofort und effektiv gegen Wettbewerbsverletzungen vorgehen.

Welches Gericht ist zuständig?

Unabhängig davon, ob es um den Unterlassungsanspruch nach § 8 Absatz 1 UWG oder den Abmahnkosten-Erstattungsanspruch aus § 12 Absatz 1 Satz 2 UWG geht oder ob es um eine einstweilige Verfügung oder eine Klage geht – stets ist dasselbe Gericht zuständig.

Denn sachlich zuständig für alle bürgerlichrechtlichen Streitigkeiten im Bereich des UWG ist gemäß § 13 Absatz 1 UWG das Landgericht. Da vor den Landgerichten nur zugelassene Anwälte tätig werden dürfen, müssen sich Anspruchsinhaber im Rahmen eines Gerichtsverfahren anwaltlich vertreten lassen.

Welches Landgericht örtlich zuständig ist, wird in § 14 UWG geregelt. Danach ist vor allem das Gericht zuständig, an dessen Ort der Beklagte (also der Rechtsverletzer) seinen Sitz bzw. eine Niederlassung hat. Zudem kann teilweise auch das Landgericht örtlich zuständig sein, in dessen Bezirk die wettbewerbswidrige Handlung begangen wurde, um die es bei dem Unterlassungsanspruch geht.

Wie wehren sich Verbraucher gegen Wettbewerbsverletzungen?

Verbraucher können aus dem UWG keine Ansprüche gegen Unternehmen durchsetzen, da sie gar keine haben. Allerdings können sie an einen der zahlreichen Verbraucherschutzverbände herantreten und bei diesen Beschwerden anbringen. Die Verbraucherschutzverbände können dann Ansprüche gegen die Rechtsverletzer mittels einer Abmahnung oder eines gerichtlichen Vorgehens durchsetzen.

Fazit

Die Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen ist im UWG dreistufig ausgestaltet. Zunächst soll der Anspruchsinhaber den Rechtsverletzer abmahnen, so dass dieser eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt. Erst danach sollen gerichtliche Schritte in Form des Antrags auf eine einstweilige Verfügung oder in Gestalt einer Klage eingeleitet werden. Anspruchsinhaber, die sich an diese Reihenfolge halten, müssen keine nachteiligen Kostenfolgen befürchten.

Nächste Woche Freitag können Sie an dieser Stelle den zehnten Teil der Serie der IT-Recht Kanzlei zu den rechtlichen Aspekten der Werbung im Internet lesen! Dann geht es um die Durchsetzung der anderen Ansprüche aus dem UWG.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© Light Impression - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

4 Kommentare

J
Jan Steinmueller 19.02.2018, 15:46 Uhr
Danke für die ausführliche Erläuterung!
Heißt das nun, dass der Unterlassungsanspruch sich auf den konkreten Kläger beschränkt, oder kann eine Abmahnung von einem Kläger auch generalistisch verfasst werden, so dass jegliche weitere unzulässige Werbemaßnahme, egal wen sie konkret adressiert, eine Vertragsstrafe nach sich zieht?
Und gibt es andere, hier nicht erwähnte klageberechtigte Instanzen, ob staatlich oder gesellschaftlich?
D
Dieter Müller 23.01.2013, 17:58 Uhr
Großartig!
Dieser Artikel hat perfekt auf ein Referatsthema meinerseits gepasst, mir Stunden Arbeit erspart und ein leichtes Verständnis ermöglicht!
Vielen Dank dafür!!!
T
Tim Weber 22.03.2010, 07:10 Uhr
Unterlassungserklärung
Kann ich bei einer vorformulierten Unterlassungserklärung auch handschriftlich Passagen streichen bzw. einsetzen? Oder muss ich dann selbst eine neue Erklärung verfassen? Ist die handschriftliche Formulierung vielleicht formwidrig? Und was bedeutet es, wenn man formuliert: ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, gleichwohl rechtsverbindlich? Hat man dadurch einen rechtlichen Vorteil?
M
Miriam B. 21.03.2010, 09:15 Uhr
Hilfe - ungebetene Anrufer!!
Meine Frage passt zwar nicht so richtig zum Artikel, aber ich wollte immer schon mal wissen, wie ich mich gegen ungebetene Werbeanrufe schützen bzw. wehren kann. Es bringt mich nämlich auf die sprichwörtliche Palme, wenn ich im wohl und hart verdienten Feierabend zu Hause von "Hinz & Kunz" mit Werbeanrufen belästigt werde!!! Wie vermeidet man das?

weitere News

OLG Frankfurt a.M.: Keine Klagebefugnis für den IDO-Verband
(28.06.2019, 13:54 Uhr)
OLG Frankfurt a.M.: Keine Klagebefugnis für den IDO-Verband
Durchsetzung von Ansprüchen des UWG – Teil 2 – Schaden und Gewinn!
(26.03.2010, 17:14 Uhr)
Durchsetzung von Ansprüchen des UWG – Teil 2 – Schaden und Gewinn!
Wer hat welche Ansprüche?  – Rechtswidrige Werbung – wer darf dagegen vorgehen?
(12.03.2010, 12:00 Uhr)
Wer hat welche Ansprüche? – Rechtswidrige Werbung – wer darf dagegen vorgehen?
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei