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Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben - oder aber das Gericht

11.05.2009, 09:02 Uhr | Lesezeit: 5 min
Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben - oder aber das Gericht

Dass Sammler ein eigenes Völkchen sind, ist ja bekannt. Wenn jetzt auch noch Bücher über die spezielle Sammelleidenschaft geschrieben werden, können die Auswirkungen schon mal die Gerichte beschäftigen.

Hier befasste sich das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG Stuttgart, Urteil vom 25.02.2009, Az.: 4 U 204/08) mit einer Berufung gegen die Gewährung einer Anordnung einstweiligen Rechtsschutzes und setzte sich sehr dezidiert mit der Frage auseinander, wann die Dringlichkeit für die vorbeugende Unterlassungsanordnung besteht, wann sie verfällt und wann sie eventuell wieder auflebt. Die Richter stellten klar, dass die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Absatz 2 UWG nicht im Urheberrecht gilt.

Der Fall in Kürze

Ein leidenschaftlicher Ordenssammler vereinbarte mit einem Autor und Herausgeber eine Buchreihe über seine Orden. Fotografien seiner Orden sollten das Werk bebildern. Als dieses Projekt sich nicht realisierte, lösten sie ihren Vertrag wieder. Die Rechte an den Bildern, sollten beide frei verwerten können, „…soweit nicht Rechte Dritter entgegenstehen.…“. Der Sammler suchte und fand einen neuen Autor, der das Buch mit ihm erfolgreich herausbrachte.

Inzwischen hatte auch der erste (nun ehemalige) Vertragspartner sein Buch fertig gestellt und wollte es auf den Markt bringen.

Der zweite Buchautor, der die alleinigen Nutzungsrechte an den Bildern erworben hatte, erhielt im März 2008 einen Werbeflyer in dem das Buch des ersten Autors angekündigt wurde. Darin waren schon die Bilder von Orden zu sehen, die jetzt Gegenstand des Unterlassungsanspruchs sind. So Recht glaubte er aber nicht daran, dass das Buch wirklich auf den Markt kommt. Daher stellte er erst, als das Buch wirklich erschienen war, Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Erst einen Monat danach mahnte er den jetzigen Beklagten ab.

Das Landgericht (LG) Stuttgart gab dem Kläger in erster Instanz Recht und untersagte die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Bilder.

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Das Problem: Die Dringlichkeit

Um einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch geltend zu machen, bedarf es eines Verfügungsanspruchs (z.B: dem Anspruch auf Unterlassen einer Handlung) und eines Verfügungsgrundes – also der Gefahr, dass die Verwirklichung des Rechts verhindert oder erheblich erschwert wird, vgl. § 935 ZPO. Hierbei muss geltend gemacht werden, dass die Sache so dringlich ist, dass ein „normales“ Verfahren nicht abgewartet werden kann.

In seiner Entscheidung gibt das Oberlandesgericht Stuttgart grundsätzliche Hinweise dazu, wann etwas dringlich ist, ob und wie lange man nach Kenntnis einer (drohenden) Rechtsverletzung warten kann und ob eine Dringlichkeit auch wieder aufleben kann.

Die Entscheidung: OLG Stuttgart, Urteil vom 25.02.2009, Az.: 4 U 204/08

Dringlichkeitsvermutung?

Zunächst stellte das Gericht fest, dass die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG nicht eingreift, so dass ganz normal die Dringlichkeit als Verfügungsgrund darzulegen und glaubhaft zu machen ist.

Wie lange bleibt etwas „dringlich“?

Also geht es hauptsächlich um die Frage, ob diese Dringlichkeit vorliegt und somit ein Grund für die Anordnung einer einstweiligen Verfügung gegeben ist. Anders als das Landgericht stellten die Richter des OLG nicht auf den Erscheinungstermin des Buches mit den streitgegenständlichen Fotografien ab, sondern auf den Werbeflyer. In diesem waren die Bilder schon zu sehen.

Das Gericht hierzu:

„…Dabei ist unabhängig von der Anwendbarkeit der Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG allgemein für das Verfahren der einstweiligen Verfügung anerkannt, dass ein Verfügungsgrund dann fehlt, wenn der Verfügungskläger zu lange gewartet hat, bevor er die einstweilige Verfügung beantragt […]Dies ist vorliegend der Fall, da zwischen dem Zeitpunkt, in dem der Kläger den Werbeflyer für die geplante Publikation der Beklagten erhalten hat, und der Einreichung des Verfügungsantrags ein Zeitraum von ca. drei Monaten liegt. Dies ist vorliegend der Fall, da zwischen dem Zeitpunkt, in dem der Kläger den Werbeflyer für die geplante Publikation der Beklagten erhalten hat, und der Einreichung des Verfügungsantrags ein Zeitraum von ca. drei Monaten liegt.…“

Auch wenn es zwischen den verschiedenen OLG‘s Streit darüber gibt, wie lange das „Zuwarten“ dauern darf, so ist der hier entscheidende Senat sicher, dass in der Regel nach 8 Wochen bzw. 2 Monaten nach Kenntniserlangung keine Dringlichkeit mehr vorliegt.

„…jedenfalls kann bei einem Zeitraum von 3 Monaten wie vorliegend keine Dringlichkeit mehr angenommen werden.…“

Das Gericht schmetterte auch das Argument ab, dass der Kläger nicht an die wirkliche Veröffentlichung des Buches geglaubt hat: das sei irrelevant, weil es genug Anzeichen dafür gab, dass das Buch erscheinen werde und außerdem schon in dem Flyer alle Fotografien zu sehen waren, die nachher Gegenstand des Unterlassungsanspruchs wurden.

Das Gericht stellte auch fest, dass keine besonderen Umstände vorliegen, die erklären können, warum die Frist nicht eingehalten wurde.

Wiederaufleben der Dringlichkeit?

Nachdem wegen des langen Wartens die Dringlichkeit für den vorbeugenden Unterlassungsanspruch fehlt, könnte der auf Wiederholungsgefahr gestützte Unterlassungsanspruch dem Kläger den gewünschten Anspruch geben. Jetzt ist natürlich die Frage, ob eine erneute Dringlichkeit vorliegen kann, wenn sich der Anspruch gegen ein Verhalten richtet, was im Vorfeld schon genau angekündigt war.

Das Gericht setzt sich mit dem streitigen Thema sehr dezidiert auseinander und kommt zu folgendem Ergebnis:

„…Maßgebend ist für den Senat dabei, dass derjenige, der keinen Anlass sieht, eine real drohende (konkrete) Gefahr vorbeugend abzuwehren, nicht später glaubhaft geltend machen kann, sein nunmehriges Vorgehen gegen die Realisierung eben dieser Gefahr sei dringlich […] Gerechtfertigt werden kann […][dies] auch nicht damit, dass bei Intensivierung einer bereits bekannten Verletzungshandlung einhellig eine erneute („wieder aufgelebte“) Dringlichkeit angenommen wird […], denn die schlichte Umsetzung des angekündigten Verhaltens in der angekündigten Form - wie vorliegend - kann dem nicht gleichgesetzt werden…“.

Fazit

Wer sich in seinen Rechten verletzt sieht und die Rechtsverletzung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beseitigen möchte, sollte mit der Geltendmachung seiner Rechte nicht zu lange warten. Die Entscheidung zeigt ganz klar: wer zu lange wartet, verliert Rechte und sogar Prozesse.

Wichtig: Diese Entscheidung trifft keine Aussage darüber, ob die Bilder im Buch des Beklagten tatsächlich die Rechte des Klägers verletzen. Allein wegen des langen Wartens gab es keinen Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz.

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