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Was du nicht willst, das man dir tut….Wenn der eigene Disclaimer bei Abmahnung zur Kostenfalle wird

18.04.2016, 17:13 Uhr | Lesezeit: 3 min
Was du nicht willst, das man dir tut….Wenn der eigene Disclaimer bei Abmahnung zur Kostenfalle wird

Das Gruselkabinett der Distanzierungshinweise: Über Sinn und Unsinn von Disclaimern Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Das Gruselkabinett der Distanzierungshinweise: Über Sinn und Unsinn von Disclaimern" veröffentlicht.

„Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt“ – das kann man auf vielen Websites meist unter der Rubrik Impressum lesen. Dieser juristische Leersatz ist nicht nur bedeutungslos, was den Abmahnschutz der eigenen Website betrifft, sondern kann dem Verwender sogar auf die Füße fallen, wenn er einmal selbst abmahnen will. So jedenfalls sieht es das OLG Düsseldorf (Urt. v. 26.1.2016, I-20 U 52/15), das entschieden hat, dass derjenige, der diesen Disclaimer auf seiner Website nutzt im Falle einer eigenen Abmahnung wegen widersprüchlichen Verhaltens im Sinne des Grundsatzes von Treu und Glauben keinen Abmahn-Kostenerstattungsanspruch hat.

Sachverhalt

Der Sachverhalt ist schnell geschildert:

Die Klägerin hatte auf ihrer Website den immernoch viel verwendeten Hinweis eingebunden:

"Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt! Sollte der Inhalt oder die Aufmachung dieser Seiten fremde Rechte Dritter oder gesetzliche Bestimmungen verletzen, so bitten wir um eine entsprechende Nachricht ohne Kostennote. (…) Dennoch von Ihnen ohne vorherige Kontaktaufnahme ausgelöste Kosten werden wir vollumfänglich zurückweisen und gegebenenfalls Gegenklage wegen Verletzung vorgenannter Bestimmungen einreichen."

Soweit – so (rechtlich) sinnlos – zumindest was den Schutz der eigenen Website vor Abmahnungen betrifft. Dann aber mahnte die Klägerin selbst kostenpflichtig ab. Während die Unterlassungserklärung abgegeben wurde, wurde die Erstattung der Anwaltskosten von der Abgemahnten verweigert. Darauf hat die Klägerin den Kostenerstattungsanspruch gerichtlich eingeklagt. Das LG Düsseldorf verurteilte die Beklagte zunächst noch zur Zahlung der Anwaltskosten - der Hinweis auf der Website der Klägerin spielte für das LG keine Rolle, sofern die Abmahnung an sich berechtigt erfolgte.

1

Entscheidung des Gerichts

Das OLG Düsseldorf sah das anders und verneinte den Kostenerstattungsanspruch wegen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu- und Glauben:

"Die Klägerin kann von dem Beklagten für die beiden Abmahnungen nicht die Zahlung der hierfür angefallenen Anwaltskosten in Höhe von 695,20 € aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG verlangen, weil sie sich durch dieses Verlangen in Widerspruch zu ihrem eigenen Verlangen setzt, nicht mit Anwaltskosten für Abmahnungen belastet zu werden und ihr Zahlungsverlangen daher gegen den Grundsatz von Treu- und Glauben, § 242 BGB, verstößt."

Grundsätzliches zum disclaimer

Lehrstunde: Viele Shopbetreiber denken, dass mit dem Disclaimer „Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt!“ oä. Abmahnungen durch Mitbewerber vermieden werden können. Das ist aber ein Irrglaube – denn rein rechtlich, kann natürlich dieser Leer-Satz keine verpflichtende Wirkung zeigen – will sagen: Eine Abmahnung kann nicht aufgrund dieses Satzes zurückgewiesen werden. Eine Abmahnung kann grundsätzlich nur dann zurückgewiesen werden, wenn sie unberechtigt oder rechtsmissbräuchlich ist. So weit –so klar – so rechtlich unbestritten.

Kontroverser wird dagegen die Frage diskutiert: Was ist wenn jemand, der einen solchen Disclaimer verwendet, selbst abmahnt?

Hierzu haben sich schon einige Oberlandesgerichte geäußert:

Zunächst hatte das OLG Hamm im Jahr 2012 (Az. I-4 U 169/11) entschieden, dass bei Verwendung eines derartigen Hinweises auf einer Webseite für eigene, an sich berechtigte Abmahnungen, kein Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Abgemahnten besteht. Begründung: Der Geltendmachung des Ersatzanspruches steht der Grundsatz von Treu und Glauben in Bezug auf ein widersprüchliches Verhalten (§ 242 BGB) entgegen. Wer selber den Anspruch erhebt, dass vor einer Abmahnung zunächst Kontakt aufgenommen werden soll, der muss sich daran auch bei Ausspruch einer eigenen Abmahnung messen lassen – und handelt eben widersprüchlich, wenn er dann ohne Vorabkontakt abmahnt.

Wenngleich sich dagegen ein weiteres Gericht (OLG Celle, Beschluss vom 28.03.2013, Az. 13 U 19/13) hierzu im Ergebnis für einen Erstattungsanspruch ausgesprochen hatte, so sollte doch spätestens durch die aktuelle Entscheidung des OLG Düsseldorf jedem Websitenbetreiber klar sein, welche Stunde es bzgl. derartiger Disclaimer geschlagen hat.

Fazit

Finger weg von einem disclaimer wie „Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt! Wer solche juristischen Leersätze verwendet, wird zum einen mangels Wirksamkeit nicht zulässigerweise davon abhalten können, abgemahnt zu werden oder eine solche Abmahnung wirksam zurückzuweisen, und zum anderen sogar mit dem Risiko leben müssen, dass im Falle einer eigenen Abmahnung dieser Satz als Boomerang zurückkommt und wegen widersprüchlichen Verhaltens der Kostenerstattung für die eigene, an sich berechtigte Abmahnung im Wege steht.

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Bildquelle:
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