Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
BILD Marktplatz
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage ohne Verkauf
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
Voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

Stiefkind Datenschutzerklärung: Wer hier Fehler macht riskiert eine Abmahnung!

13.02.2015, 10:31 Uhr | Lesezeit: 4 min
von Bodo Matthias Wedell
Stiefkind Datenschutzerklärung: Wer hier Fehler macht riskiert eine Abmahnung!

Viele Shopbetreiber gehen davon aus, dass die Verwendung von AGB und Widerrufsbelehrung ausreichen, um in Sachen Rechtstexte rechtssicher aufgestellt zu sein – und vergessen dabei das Stiefkind Datenschutzerklärung. Was verheerend sein kann – denn Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen sind meist als Wettbewerbsverstoß zu qualifizieren. Das LG Frankfurt am Main (Urteil vom 18.02.2014, Az 3-10 O 86/12) hatte zuletzt entschieden, dass bei der Nutzung von anonymisierenden tracking tools piwik durch einen Webseitenbetreiber der Besucher zuvor auf deren Einsatz hingewiesen werden muss und weitere Feststellungen zur Verwendung von Datenschutzerklärungen getroffen.

Was war passiert?

In einer Unterlassungsklage wurde der Anbieter für Software, die über das Internet heruntergeladen werden konnte wegen diverser Wettbewerbsverstöße von einem Mitbewerber auf Unterlassung in Anspruch genommen. Ein Kritikpunkt des Mitbewerbers war, dass auf dem Internetauftritt der beklagten Partei in nicht datenschutzkonformer Art und Weise das tracking-tool „PIWIK“ verwendet wurde. Mithilfe dieses tracking-tools kann das Nutzungs- und Konsumverhalten des Webseitenbesuchers untersucht werden. Des Weiteren kritisierte der Mitbewerber, dass die Möglichkeit des Widerspruchs gegen eine anonymisiertes tracking unter der Rubrik „Kontakte“ untergebracht und somit für den Webseitenbesucher nur schwer zu finden war. Nach Ansicht des Antragstellers ist es einem Webseitenbesucher unzumutbar, eine Datenschutzerklärung, sowie eine Widerspruchsmöglichkeit gegen ein tracking lange suchen zu müssen. Vielmehr müsse diese schnell und mit wenigen Mausklicks zu erreichen sein. Da dies nicht nach Ansicht des Antragstellers nicht gegeben war, legte er eine wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklage ein.

Kostenfreies Bewertungssystem SHOPVOTE

Die Entscheidung des Gerichts

Das LG Frankfurt schloss sich im Wesentlichen der Argumentation des Antragstellers an und urteilte, dass dem Besucher einer Webseite die Möglichkeit einzuräumen sei, gegen ein anonymisierender Websiten-Tracking zu widersprechen. Das Gericht bezog sich in seiner Entscheidung auf die datenschutzrechtliche Empfehlung der Aufsichtsbehörde, die bereits eine eindeutige Widerspruchsmöglichkeit für den Verbraucher vorsieht, sofern tracking-tools zur Untersuchung des Nutzerverhaltens von Webseitenbesuchers eingesetzt werden. Nach Ansicht des LG Frankfurt müsse der Verbraucher sowohl zu Beginn des Nutzungsvorgangs, als auch zu jedem späteren Zeitpunkt der Webseitennutzung leicht abrufbar auf eine entsprechende Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen werden.

Nach Ansicht des Gerichts genügt es dabei nicht, wenn die maßgeblichen Informationen über den Widerspruch über den Reiter „Kontakte“ zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt umso mehr, wenn zudem noch einem Link „Informationen zum Datenschutz“ gefolgt werden muss, um endlich zur Widerspruchserklärung zu gelangen. Ein entsprechender Hinweis über den Einsatz von tracking-tools müsse zudem gleich zu Beginn des Nutzungsvorgangs für den Webseitenbesucher leicht erkennbar erfolgen.

Nach Ansicht des Gerichts ist es Zweck der Regelung des § 15 Abs. 3, 13, Abs. 1 TMG, den Datenverarbeitungsvorgang schon zu Beginn des Nutzungsvorgangs für den Verbraucher transparent zu gestalten. Die konkrete Gestaltung der Unterrichtung liegt zwar mangels weiterer gesetzlicher Angaben, im Ermessen des Diensteanbieters. Sie müsse aber zu mindestens leicht wahrnehmbar sein.

Das Gericht führte weiter aus, dass die Erreichbarkeit der Datenschutzhinweise über den Link „Kontakt“ schon deshalb ungeeignet sei, den Nutzer klar, zuverlässig und zu Beginn des Nutzungsvorgangs über sein Widerspruchsrecht zu informieren, weil dieser nicht damit rechnet, das sich auf der Unterseite „Kontakt“ ein Link zu den Datenschutzhinweisen befindet. Weder legt der Begriff „Kontakt“ nahe, dass darunter Hinweise zum Datenschutz zu finden sind, noch handelt es sich dabei um einen etablierten Ort für die Platzierung derartiger Informationen.

Das Problem

Der Einsatz von anonymisierenden Tracking Tools zur Analyse des Marktverhaltens des Verbrauchers ist in der Praxis wohl als üblich anzusehen. Problematisch ist nur, wie der Verbraucher in ausreichender Art über den Einsatz dieses Tools aufgeklärt werden muss. Die Frage ist, in welcher Form und an welcher Stelle eines Webseitenbesuches diese Aufklärung zu erfolgen hat. Letztlich lässt das Gericht diese Frage unbeantwortet. Eine Möglichkeit der Aufklärung wäre natürlich, dass sich bei einem Webseitenbesuch automatisch ein Pop-up Fenster öffnet, in dem auf die Nutzung eines anonymisierten Tracking-Programms hingewiesen wird. Das dies nicht der Realität entspricht ist evident, womit die meisten Webseiten, bei denen ein tracking-tool zum Einsatz gebracht wird, als akut abmahngefährdet anzusehen sein dürften.

Unser Fazit

Die größer werdende wettbewerbsrechtliche Abmahnwelle wird zunehmend auch mit angeblichen Verstößen gegen das Datenschutzrecht begründet. Für die Betreiber von Internetauftritten ist es aus diesem Grunde zunehmend wichtig, auch diesen Bereich bei der Gestaltung ihrer Webauftritte im Auge zu haben. Der kleine Fall zeigt, dass der Einsatz von tracking tools sowohl aus datenschutzrechtlicher, als auch aus wettbewerbsrechtlicher Sicht nicht ungefährlich ist. Verletzungen gegen dass datenschutzrechtliche Bestimmungen werden als Marktverhaltensregelungen erkannt und finden damit direkten Eingang in das Wettbewerbsrecht. Der eindeutigen Aussage des Urteils genügt es nicht, eine Datenschutzerklärung lediglich in der Rubrik „Kontakte“ bereitzuhalten, um dann in einem weiterführenden Link eine Widerspruchsmöglichkeit bereitzuhalten. Eine gesonderte Verlinkung der Widerspruchsmöglichkeiten ist nach der Grundaussage des Urteils jedenfalls indiziert. Wichtig für einen abmahnsicheren Internetauftritt ist somit zum einen der Aufbau der Seite selbst, sowie die notwendigen, schnell zu findenden datenschutzrechtlichen Hinweise.

Die IT-Recht Kanzlei berät den Onlinehandel seit Jahren im Bereich Datenschutz – und seit Jahren konzipiert und erweitert die Kanzlei die rechtssicheren Klauseln für ihre Datenschutzerklärung und hat es geschafft die komplexen datenschutzrechtlichen Regelungen einfach, individuell und praxisorientiert dem Shopbetreiber mundgerecht zu servieren.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© momius

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

Übertragung von Kundendaten bei Shop-Veräußerung: Muster-Informationsschreiben
(24.04.2024, 17:10 Uhr)
Übertragung von Kundendaten bei Shop-Veräußerung: Muster-Informationsschreiben
Checkliste der IT-Recht Kanzlei: Vorgehensweise bei Datenpannen im eigenen Online-Shop + Muster
(16.04.2024, 14:24 Uhr)
Checkliste der IT-Recht Kanzlei: Vorgehensweise bei Datenpannen im eigenen Online-Shop + Muster
DSGVO-konform: Handlungsanleitung zur Erstellung eines abmahnsicheren Kontaktformulars
(16.04.2024, 14:16 Uhr)
DSGVO-konform: Handlungsanleitung zur Erstellung eines abmahnsicheren Kontaktformulars
OVG Niedersachsen: Pauschale Abfrage des Geburtsdatums in Online-Shops unzulässig
(28.03.2024, 12:24 Uhr)
OVG Niedersachsen: Pauschale Abfrage des Geburtsdatums in Online-Shops unzulässig
FAQ: Schadensersatzpflicht von Händlern bei Datenschutzverstößen
(15.03.2024, 08:17 Uhr)
FAQ: Schadensersatzpflicht von Händlern bei Datenschutzverstößen
EuGH: Fehlendes Verarbeitungsverzeichnis führt nicht automatisch zu einer unzulässigen Datenverarbeitung
(16.02.2024, 10:48 Uhr)
EuGH: Fehlendes Verarbeitungsverzeichnis führt nicht automatisch zu einer unzulässigen Datenverarbeitung
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei