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Wer im Versandhandel Computer- und Konsolenspiele verkauft, muss vor allem die Bestimmungen des Jugendschutzes genau im Auge behalten. Es drohen gerade beim Verkauf von jugendgefährdenden/ jugendbeeinträchtigenden Computer-/ Konsolenspielen Stolpersteine. Dieser Beitrag nimmt zwei aktuelle Entscheidungen zum Anlass, die grundsätzlichen Regelungen der Alterseinstufung bei Computer-/ Konsolenspielen sowie deren Folgen und die besonderen Anforderungen für den Versandhandel vorzustellen.
Maßgebliche Grundlage für den Verkauf von Computer-/ Konsolenspielen sind außer den einschlägigen Bestimmungen des BGB, welche die allgemeinen Voraussetzungen des Kaufvertrages näher festlegen, vor allem die Bestimmungen des Jugendschutzes im JuSchG.
Während sie auf unserer Internetseite bereits einen Beitrag zum Thema Verkauf von indizierten Computer-/ Konsolenspielen unter wettbewerbsrechtlichen Blickwinkel finden können, nimmt dieser Beitrag die Entscheidung des OLG Hamburg, (Urteil vom 02.04.2008, Az.: 5 U 81/07) und des BGH (Urteil vom 12.07.2007; Az.: I ZR 18/04) zum Anlass, um über die allgemeinen Hürden des JuSchG beim Verkauf von Computer-/ Konsolenspielen zu informieren und die entscheidenden Vorschriften bezüglich der Klassifizierung von Computer-/ Konsolenspielen zu erläutern.
Handelsübliche Computer-/ Konsolenspiele, die auf einem physikalischen Datenträger erworben werden können, sind nach der Definition in § 1 Abs.2 JuSchG Trägermedien. Computer-/ Konsolenspiele, die nicht auf einem Datenträger festgehalten werden (z.B. Online-Spiele, sofern hierfür nicht ein Datenträger als Grundvoraussetzung notwendig ist) sind keine Träger- sondern Telemedien und unterfallen damit nicht dem JuSchG, sondern bleiben dem Landesrecht vorbehalten, für sie gilt der Jugendschutzmedien-Staatsvertrag in Verbindung mit § 16 JuSchG.
Für die Alterseinstufung von Computer-/ Konsolenspielen ist die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK) in Zusammenarbeit mit den Obersten Landesjugendbehörden (OLJB) zuständig, diese prüft in einem formellen Verfahren auf Antrag hin das einzustufende Computer-/ Konsolenspiel, § 14 Abs.3, Abs.6 JuSchG. Der ständige Vertreter der OLJB gibt letztendlich die Alterseinstufung frei. Die Einstufung erfolgt nach § 14 Abs.2 JuSchG in eine von 5 Kategorien:
Nachfolgend die fünf neuen Kennzeichen der USK zur Alterseinstufung:

Das Jugendschutzgesetz hält eine eigene Systematik bereit für die Beurteilung von Computer-/ Konsolenspielen. Das betreffende Spiel kann entweder lediglich jugendbeeinträchtigend, jugendgefährdend oder schwer jugendgefährdend sein. Die oben aufgeführten Alterseinstufungen betreffen nur jugendbeeinträchtigende Computer-/ Konsolenspiele. Liegt ein jugendgefährdendes Computer-/ Konsolenspiel erhält es von der USK keine Einstufung.
Spielprogramme, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen (jugendbeeinträchtigende Computer-/ Konsolenspiele), dürfen nur dann an Kinder und Jugendliche verkauft oder ihnen auf andere Weise zugänglich gemacht werden, wenn sie eine für die Alterstufe entsprechende Altersfreigabe erhalten haben, § 14 Abs.1 JuSchG.
Spielprogramme, die mit "Freigegeben ab 18 Jahren" gekennzeichnet sind, dürfen ebenso wie nicht gekennzeichnete Spiele ausschließlich Volljährigen zugänglich gemacht und an diese verkauft werden.
Ist ein Computer-/ Konsolenspiel jugendgefährdend iSd §15 Abs.1 JuSchG und lehnt der Vertreter der OLJB eine Alterseinstufung ab, so kann das Spiel von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien auf Anregung oder Antrag indiziert werden. Eine Indizierung ist dagegen nicht möglich, wenn das Spiel eine Alterseinstufung der USK erhalten hat, folglich setzt die Indizierung eine fehlende Alterseinstufung voraus. Die Indizierung löst in der Folge nicht ein Verkaufsverbot für den Händler aus, der Verkauf an Erwachsene ist nach wie vor rechtlich erlaubt.
Wichtig ist aber zu beachten, dass jugendgefährdende Computer-/ Konsolenspiele, die indiziert wurden, nach § 15 JuSchG nicht beworben oder Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren zugänglich gemacht werden dürfen. Ferner besteht grundsätzlich ein Vertriebsverbot dieser Waren via Versandhandel iSd § 1 Abs.4 JuSchG, dazu näher unten. Die indizierten Computer-/ Konsolenspiele werden in eine von der oder dem Vorsitzenden der Bundesprüfungsstelle für jugendgefährdende Medien geführten Liste jugendgefährdender Medien eingetragen, §§ 18, 24 JuSchG. Die Lieferanten sind verpflichtet die Händler über die Eintragung in die Liste jugendgefährdender Medien zu informieren, § 15 VI JuSchG, näheres hierzu unten bei den Besonderheiten des Versandhandels.
Der Sinn und Zweck der Indizierung ist der Schutz der Kinder und Jugendlichen, die mit indizierten Spielen nicht konfrontiert werden sollen.
Schwer jugendgefährdende Spiele unterfallen denselben Abgabe-, Präsentations-, Verbreitungs- und Werbebeschränkungen des § 15 Abs.2 JuSchG ohne das ein förmliches Indizierungsverfahren durchzuführen und das betreffende Spiel in die Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen ist. Schwer jugendgefährdend sind Computer-/ Konsolenspiele, wenn sie beispielsweise den Krieg verherrlichen, Menschen die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, in einer die Menschenwürde verletzenden Weise dargestellt werden und ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, ohne dass ein überwiegendes berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Berichterstattung vorliegt, Kinder oder Jugendliche in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung dargestellt werden oder offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihrer Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit schwer zu gefährden.
Auch hier bleibt grundsätzlich der Verkauf (ausgenommen der Versandhandel iSd § 1 Abs.4 JuSchG) an Erwachsene erlaubt.
Enthält das Computer-/ Konsolenspiel strafbare Medieninhalte, weil es einen Straftatbestand der §§ 86, 130, 130a, 131, 184, 184a, 184b, 184c StGB erfüllt, so besteht mit Ausnahme der einfachen Pornographie ein umfassendes Vertriebsverbot, danach dürfen diese Spiele auch nicht an Erwachsene abgegeben werden.
Wer gegen § 15 JuSchG verstößt, macht sich strafbar, der Gesetzgeber bedroht die Zuwiderhandlung mit Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, § 27 I JuSchG. Ferner droht die Beschlagnahme/ Einziehung der betroffenen Spiele durch die Strafverfolgungsbehörden.
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