AG Potsdam: Verbraucher, der Korken von Cognacflasche zieht, hat uneingeschränktes Widerrufsrecht

von RA Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht), 22.03.2010, 13:44 Uhr
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Darum ging es: Ein Verbraucher bestellte Cognac bei einem Online-Handler, entfernte dessen Original-Celophanverpackung und beschädigte die Wachskapsel der Cognacflasche. Anschließend berief sich der Verbraucher auf sein Widerrufsrecht. Zu Recht?

Ja, diese Ansicht vertritt jedenfalls das Amtsgericht Potsdam (vgl. Urteil vom 17.02.2010, Az. 31 C 209/09). So seien alkoholische Getränke zwar verderblich, es handele sich dabei aber nicht um schnell verderbliche Waren im Sinne des § 312 s Abs. 4 Nr. 1 BGB. Schnell verderblich in diesem Zusammenhang sei lediglich eine Ware, die unter Berücksichtigung einer Rückabwicklungszeit während dieser oder alsbald danach verdirbt. Davon könne man beim Cognac jedoch nicht ausgehen.

Auch könne dem Rückgewähranspruch des Verbrauchers nicht entgegen gehalten werden, dass die von ihm zurückgesandte Flasche beschädigt sei:

(...)denn gem. §§ 346 Abs. 2 Nr. 3, 357 Abs. 3 BGB hat der Kläger Verschlechterungen nicht zu vertreten soweit diese durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstanden sind. Zur bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme gehört gem. § 357 Abs. 3 BGB jedenfalls die notwendige Prüfung einer Ware. Zumindest die Farbe und der Geruch des Cognacs müssen für den Käufer nachprüfbar sein. Dies setzt jedoch eine Entfernung der Celophanhülle sowie die Herausahme des Korkens voraus, sodass es sich insoweit um eine zulässige Prüfung der Sache handelt.

Hinweis: Berufung wurde bereits eingelegt...

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Leser-Kommentare

9 Kommentare

Gesetzessinn

16.04.2010, 10:02 Uhr

Kommentar von H. Rödel zum Beitrag AG Potsdam: Verbraucher, der Korken von Cognacflasche zieht, hat uneingeschränktes Widerrufsrecht

Obwohl ich Verbraucher bin... Sinn des Fernabsatzgesetzes ist doch, dem Verbraucher beim Fernabsatz die gleichen Möglichkeiten und Rechte einzuräumen wie beim Ladenkauf. Und dort ist ja das... » Weiterlesen

So viel Schwachsinn

02.04.2010, 03:56 Uhr

Kommentar von silvia zum Beitrag AG Potsdam: Verbraucher, der Korken von Cognacflasche zieht, hat uneingeschränktes Widerrufsrecht

kann nur ein Aprilscherz sein. Wenn ein Lebensmittel geöffnet wird kann es nicht mehr zurück gegeben werden, das ist doch logisch.

Ohne Titel

01.04.2010, 10:01 Uhr

Kommentar von Pisa zum Beitrag AG Potsdam: Verbraucher, der Korken von Cognacflasche zieht, hat uneingeschränktes Widerrufsrecht

Mal davon abgesehen, dass ich nicht - wie ein anderer Kommentator hier - den Richter für schwachsinnig halte, ist dieses Urteil schon etwas skurril. Natürlich ist Cognac kein Lebensmittel, aber der... » Weiterlesen

Fragwürdiges Urteil

01.04.2010, 09:38 Uhr

Kommentar von MAPOS zum Beitrag AG Potsdam: Verbraucher, der Korken von Cognacflasche zieht, hat uneingeschränktes Widerrufsrecht

Das es ein Fernabsatzgesetz geben muß, ist sinnvoll und notwendig; denn hier ist ein "gekauft wie gesehen" nicht möglich. Eine geöffnete Cognacflasche stellt für mich aber bereits eine Art... » Weiterlesen

Remy Martin Black Pearl Magnum

01.04.2010, 08:45 Uhr

Kommentar von Roger zum Beitrag AG Potsdam: Verbraucher, der Korken von Cognacflasche zieht, hat uneingeschränktes Widerrufsrecht

Verkaufen wir, kostet knapp 35.000 Euro. Das Urteil kann nur ein Scherz sein. Wird die Flasche geöffnet ist diese fast wertlos.

Aprilscherz???

01.04.2010, 08:32 Uhr

Kommentar von Heiko zum Beitrag AG Potsdam: Verbraucher, der Korken von Cognacflasche zieht, hat uneingeschränktes Widerrufsrecht

Ich habe die Gerichtsentscheidung heute, am 01. April, gelesen. Ich hatte zunächst an einem Aprilscherz gedacht. Aber das ist nicht der Fall. Ich frage mich, wie schwachsinnig Richter sind. Auch... » Weiterlesen

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