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Darum ging es: Ein Verbraucher bestellte Cognac bei einem Online-Handler, entfernte dessen Original-Celophanverpackung und beschädigte die Wachskapsel der Cognacflasche. Anschließend berief sich der Verbraucher auf sein Widerrufsrecht. Zu Recht?
Ja, diese Ansicht vertritt jedenfalls das Amtsgericht Potsdam (vgl. Urteil vom 17.02.2010, Az. 31 C 209/09). So seien alkoholische Getränke zwar verderblich, es handele sich dabei aber nicht um schnell verderbliche Waren im Sinne des § 312 s Abs. 4 Nr. 1 BGB. Schnell verderblich in diesem Zusammenhang sei lediglich eine Ware, die unter Berücksichtigung einer Rückabwicklungszeit während dieser oder alsbald danach verdirbt. Davon könne man beim Cognac jedoch nicht ausgehen.
Auch könne dem Rückgewähranspruch des Verbrauchers nicht entgegen gehalten werden, dass die von ihm zurückgesandte Flasche beschädigt sei:
(...)denn gem. §§ 346 Abs. 2 Nr. 3, 357 Abs. 3 BGB hat der Kläger Verschlechterungen nicht zu vertreten soweit diese durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstanden sind. Zur bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme gehört gem. § 357 Abs. 3 BGB jedenfalls die notwendige Prüfung einer Ware. Zumindest die Farbe und der Geruch des Cognacs müssen für den Käufer nachprüfbar sein. Dies setzt jedoch eine Entfernung der Celophanhülle sowie die Herausahme des Korkens voraus, sodass es sich insoweit um eine zulässige Prüfung der Sache handelt.
Hinweis: Berufung wurde bereits eingelegt...
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9 Kommentare
Kommentar von H. Rödel
zum Beitrag AG Potsdam: Verbraucher, der Korken von Cognacflasche zieht, hat uneingeschränktes Widerrufsrecht
Obwohl ich Verbraucher bin... Sinn des Fernabsatzgesetzes ist doch, dem Verbraucher beim Fernabsatz die gleichen Möglichkeiten und Rechte einzuräumen wie beim Ladenkauf. Und dort ist ja das... » Weiterlesen
Kommentar von silvia
zum Beitrag AG Potsdam: Verbraucher, der Korken von Cognacflasche zieht, hat uneingeschränktes Widerrufsrecht
kann nur ein Aprilscherz sein. Wenn ein Lebensmittel geöffnet wird kann es nicht mehr zurück gegeben werden, das ist doch logisch.
Kommentar von Pisa
zum Beitrag AG Potsdam: Verbraucher, der Korken von Cognacflasche zieht, hat uneingeschränktes Widerrufsrecht
Mal davon abgesehen, dass ich nicht - wie ein anderer Kommentator hier - den Richter für schwachsinnig halte, ist dieses Urteil schon etwas skurril. Natürlich ist Cognac kein Lebensmittel, aber der... » Weiterlesen
Kommentar von MAPOS
zum Beitrag AG Potsdam: Verbraucher, der Korken von Cognacflasche zieht, hat uneingeschränktes Widerrufsrecht
Das es ein Fernabsatzgesetz geben muß, ist sinnvoll und notwendig; denn hier ist ein "gekauft wie gesehen" nicht möglich. Eine geöffnete Cognacflasche stellt für mich aber bereits eine Art... » Weiterlesen
Kommentar von Roger
zum Beitrag AG Potsdam: Verbraucher, der Korken von Cognacflasche zieht, hat uneingeschränktes Widerrufsrecht
Verkaufen wir, kostet knapp 35.000 Euro. Das Urteil kann nur ein Scherz sein. Wird die Flasche geöffnet ist diese fast wertlos.
Kommentar von Heiko
zum Beitrag AG Potsdam: Verbraucher, der Korken von Cognacflasche zieht, hat uneingeschränktes Widerrufsrecht
Ich habe die Gerichtsentscheidung heute, am 01. April, gelesen. Ich hatte zunächst an einem Aprilscherz gedacht. Aber das ist nicht der Fall. Ich frage mich, wie schwachsinnig Richter sind. Auch... » Weiterlesen
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