Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
BILD Marktplatz
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage ohne Verkauf
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
Voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

Wolkenfreier Himmel beim Cloud Computing? – Die große Hürde Datenschutz

14.12.2010, 08:43 Uhr | Lesezeit: 3 min
Wolkenfreier Himmel beim Cloud Computing? – Die große Hürde Datenschutz

Das Datenschutzrecht ist ein scharfes Schwert. Cloud Computing und das deutsche Datenschutzrecht vertragen sich kaum miteinander. Schuld daran ist die Natur das Cloud Computing, praktisch unkontrollierbar unzählige Server in der ganzen Welt zu nutzen. Lesen Sie heute, in welchen Fällen das deutsche Bundesdatenschutzgesetz überhaupt auf die Thematik „Cloud Computing“ Anwendung findet.

Das Datenschutzrecht als ernsthaftes Hindernis

Dieser Beitrag liefert einen Überblick über die Anwendbarkeit des deutschen Bundesdatenschutzgesetzes. Zum einen stellt sich die Frage, welche Art von Daten überhaupt vom Bundesdatenschutzgesetz erfasst wird. Zum anderen muss geklärt werden, ob auch bei internationalen Bezügen das deutsche Datenschutzrecht gilt.

Lesen Sie zur Einführung in die Thematik „Cloud Computing“ zudem diesen Artikel zum Start der Serie „Wolkenfreier Himmel beim Cloud Computing“.

Wann gilt das Bundesdatenschutzgesetz?

Personenbezogene Daten

Die Anwendbarkeit des BDSG ist in § 1 geregelt.

Das Bundesdatenschutzgesetz (kurz: BDSG) gilt nach § 1 Absatz 2 für die Erhebung, Verarbeitung und Speicherung personenbezogener Daten. In § 3 Absatz 1 BDSG ist definiert, was unter dem Begriff personenbezogene Daten zu verstehen ist. Demnach sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person, dem sog. Betroffenen im Sinne des BDSG.

Hierunter fallen beispielsweise Namens- und Geburtsdaten, aber auch Gesundheitsdaten sowie viele weitere mehr.

Das BDSG ist somit nicht anwendbar, wenn (wirksam) verschlüsselte personenbezogene Daten verarbeitet oder gespeichert werden, da es sich bei diesen verschlüsselten Daten dann nicht mehr um solche mit Personenbezug handelt.

Cloud Computing, bei dem keine personenbezogenen Daten an Server im Ausland zwecks Speicherung gesendet werden, ist daher datenschutzrechtlich unproblematisch.

Banner Unlimited Paket

Anwendbarkeit des deutschen Datenschutzrechts

Zur Frage Anwendbarkeit des Gesetzes bei internationalen Sachverhalten sind in § 1 Absatz 5 BDSG Regelungen enthalten.

Demnach ist das BDSG immer dann anwendbar, wenn in Deutschland Daten erhoben oder verarbeitet (und gespeichert) werden (sog. Territorialitätsprinzip).

Dies gilt jedoch nicht, wenn die Datenerhebung oder -verarbeitung durch eine Stelle geschieht, die in einem Land der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR, dazu gehören Island, Liechtenstein und Norwegen) ihren Sitz hat. Dann ist das Datenschutzrecht dieses Landes anzuwenden (sog. Sitzlandprinzip).

Hintergrund dieser Bestimmung ist, dass aufgrund der europaweiten Harmonisierung des Datenschutzrechts ein weitgehend gleicher Schutzstandard in allen Länder der EU und des EWR für Daten besteht. Es ist nicht notwendig, dass eine im europäischen Ausland sitzende, Daten in Deutschland erhebende Stelle dem BDSG unterliegt, da sie schon anderen wirksamen Gesetzen unterliegt.

Wie jedoch in § 1 Absatz 5 BDSG ausdrücklich bestimmt ist, ist das BDSG anzuwenden, wenn ein Unternehmen aus dem europäischen Ausland personenbezogene Daten durch eine Niederlassung in Deutschland erhebt, verarbeitet oder speichert.

Cloud Computing-Dienstleister aus EU- oder EWR-Staaten, die unmittelbar von diesen - und nicht von einer Niederlassung in Deutschland aus - mit personenbezogenen Daten operieren, sind nicht an die gesetzlichen Regelungen des BDSG gebunden.

Anwendbarkeit bei außereuropäischem Auslandsbezug

Wenn Unternehmen aus außereuropäischen Staaten bzw. mit dortigem Firmensitz personenbezogene Daten in Deutschland erheben, so kommt in jedem Fall das deutsche BDSG zur Anwendung.

Cloud Computing-Dienstleister aus außereuropäischen Ländern, die in Deutschland operieren, müssen sich somit an die deutschen Datenschutzgesetze halten.

Ausblick: Cloud Computing im Konflikt mit dem deutschen Datenschutzrecht

Nachdem die Anwendbarkeit des deutschen Datenschutzrechts geklärt ist, kann nun beleuchtet werden, in welche Konflikte Cloud Computing mit dem BDSG geraten kann und wie diese – wenn überhaupt möglich – vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtslage gelöst werden können.

Fazit

In aller Regel findet bei der Erhebung, Verarbeitung und Speicherung personenbezogener Daten das deutsche Bundesdatenschutzgesetz Anwendung.

Nur falls ein Unternehmen vom EU- oder EWR-Ausland aus, d.h. nicht durch eine Niederlassung in Deutschland, personenbezogene Daten erhebt, verarbeitet oder speichert, ist das BDSG nicht anwendbar.

Welche Probleme aufgrund der Anwendbarkeit des BDSG bestehen, können Sie an dieser Stelle in Kürze im nächsten Artikel der Serie zum Thema „Cloud Computing“ lesen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© mike_experto - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

1 Kommentar

M
Michael Biendl 22.08.2012, 13:19 Uhr
Anwendungsbereich des BDSG auf Cloud-Anbieter
Ich bin mir nicht sicher, ob Ihre Aussage zur Nichtanwendbarkeit des BDSG auf innereuropäische Cloud-Anbieter wirklich richtig ist.

Grundsätzlich ist ja das DSG des Mitgliedstaats anwendbar, in dem die erhebende verantwortliche Stelle Ihren Sitz hat, vgl. § 1 Abs. 5 BDSG sowie Art. 4 I lit. a DSRL. Sofern man der h.M. folgt und das Cloud-Computing als Auftragsdatenverarbeitung i.S.d. § 11 BDSG identifiziert, sitzt meines Erachtens die verantwortliche Stelle ( hier der deutscher User), der einen Cloud-Dienst in einem anderen EWR-Staat nutzt, in Deutschland (vgl. § 11 Abs. 1 BDSG), so dass auf den Cloud-Dienst deutsches Datenschutzrecht Anwendung finden müsste.

weitere News

Sind Sie bereit für die Cloud?
(30.04.2013, 16:58 Uhr)
Sind Sie bereit für die Cloud?
Datenschutz und Cloud Computing
(31.10.2011, 07:20 Uhr)
Datenschutz und Cloud Computing
Cloud Computing und Datenschutz - Eine Einführung
(02.06.2011, 09:18 Uhr)
Cloud Computing und Datenschutz - Eine Einführung
Wolkenfreier Himmel beim Cloud Computing?– strenge Anforderungen an Datenschutz
(13.01.2011, 17:50 Uhr)
Wolkenfreier Himmel beim Cloud Computing?– strenge Anforderungen an Datenschutz
Wolkenfreier Himmel beim Cloud Computing? – Übersicht über die rechtlichen Hürden
(08.12.2010, 08:27 Uhr)
Wolkenfreier Himmel beim Cloud Computing? – Übersicht über die rechtlichen Hürden
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei