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Garantie-Werbung auf Plattform chrono24.de: viele Abmahnungen

29.01.2016, 14:27 Uhr | Lesezeit: 5 min
Garantie-Werbung auf Plattform chrono24.de: viele Abmahnungen

Die Bewerbung einer Garantie im Rahmen von Online-Angeboten ist eine besonders attraktive Verkaufsförderungsmaßnahme für Online-Händler. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass mit einer Garantie-Werbung zahlreiche Informationspflichten im Online-Bereich einhergehen. Werden diese Informationspflichten nicht eingehalten, kann es schnell zu einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung kommen. Insbesondere auf der Verkaufsplattform chrono24.de ist insoweit Vorsicht geboten. Weshalb hier ein besonderes Abmahn- bzw. Vertragsstrafenrisiko droht, erfahren Sie in unserem heutigen Beitrag.

I. Was ist eigentlich eine Garantie? Was unterscheidet diese von der Gewährleistung?

1. Garantie

Im geschäftlichen Verkehr mit dem Verbraucher versteht man unter einer Garantie eine zusätzlich zur gesetzlichen Mängelhaftung vertraglich eingeräumte freiwillige Leistung des Händlers oder Herstellers gegenüber dem Käufer (Händler- oder Herstellergarantie). Dabei verpflichtet sich der Garantiegeber, für eine bestimmte Beschaffenheit der Kaufsache oder dafür, dass die Kaufsache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält (Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie, vgl. § 443 Abs. 1 BGB) verschuldensunabhängig einzustehen.

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2. Gewährleistung

Im Unterschied dazu versteht man unter der Gewährleistung im Kaufrecht die gesetzlichen Mängelrechte des Käufers gegenüber dem Verkäufer gemäß §§ 437 ff. BGB. Diese beziehen sich auf die Mangelfreiheit der Kaufsache zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs auf den Käufer und sind (nur) im Verhältnis Käufer – Verkäufer bindend. Nach § 438 Abs. 1 Nr.3 BGB verjähren die Mängelansprüche des Käufers im Regelfall nach zwei Jahren. Beim Verkauf gebrauchter Waren im Rahmen eines Verbrauchsgüterkaufs (§ 474 BGB) sowie im Rahmen reiner B2B-Geschäfte kann die Verjährungsfrist hinsichtlich einzelner Mängelrechte gemäß § 475 Abs. 2 BGB individualvertraglich oder in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf zwölf Monate verkürzt werden.

II. Garantie-Werbung: Es ist genau zu informieren!

1. Die Vorschrift des § 477 BGB

Garantieerklärungen werden im Gesetz lediglich in § 276, § 443 und § 477 BGB erwähnt. Während in § 276 BGB sowie in § 443 BGB geregelt ist, welche Folgen Garantieerklärungen (z. B. von Händlern) im Einzelfall haben, sind in § 477 BGB besondere gesetzliche Voraussetzungen für solche Garantieerklärungen enthalten, die gegenüber Verbrauchern im Rahmen von sog. Verbrauchsgüterkaufverträgen abgegeben werden.

Im Rahmen von Garantieerklärungen, die Unternehmer gegenüber Verbrauchern bei Verbrauchsgüterkäufen, müssen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 477 BGB eingehalten werden. Danach muss eine gegenüber Verbrauchern abgegebene Garantieerklärung i. S. d. § 443 BGB den nachstehenden inhaltlichen Anforderungen genügen:

  • Sie muss einfach und verständlich abgefasst sein.
  • Des Weiteren muss sie den Hinweis enthalten, dass der Verbraucher neben der Garantie auch gesetzliche Rechte hat, die durch die Garantie in keiner Weise eingeschränkt werden.
  • Zudem muss sie sowohl den Inhalt der Garantie enthalten, als auch alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie den Namen und die Anschrift des Garantiegebers.
  • Schließlich hat der Verbraucher einen Anspruch darauf, dass ihm die Garantieerklärung in Textform mitgeteilt wird.

Wichtig für die Anwendbarkeit des § 477 BGB ist allerdings, dass im Sinne der Vorschrift eine sogenannte Garantieerklärung vorliegt, doch wann es dies genau der Fall? Besteht gemäß § 477 BGB bereits bei einer bloßen Garantie-Werbung die Pflicht zur Mitteilung der vorgenannten Pflichtinformationen?

Wann liegt eine Garantieerklärung i.S.d. § 477 BGB vor?

Der BGH (BGH, Urteil vom 14.04.2011, Az.: I ZR 133/09) hatte klargestellt, wann eine Garantieerklärung bei Online-Angeboten vorliegt:

Unter den Begriff der Garantieerklärung im Sinne des § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB fällt nur die zum Abschluss eines Kaufvertrages oder eines eigenständigen Garantievertrages führende Willenserklärung, nicht dagegen die Werbung, mit der eine Garantie im Zusammenhang mit Verkaufsangeboten noch nicht rechtsverbindlich versprochen wird, sondern die den Verbraucher lediglich zur Bestellung auffordert.

Aus der Rechtsprechung des BGH zur Vorschrift des § 477 BGB ist zu entnehmen, dass die bloße Werbung mit einer Garantie, welche nicht im Zusammenhang mit einem konkreten Kaufvertragsangebot beworben wird, sondern die den Verbraucher lediglich zur Bestellung auffordert, nicht die Informationspflichten auslöst.

2. Die neue Vorschrift des Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB

Seit dem 13.06.2014 gibt es die neue Vorschrift des Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB, welche vorschreibt, dass der Verbraucher vor Abgabe von seiner Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise über das Bestehen und die Bedingungen von Garantien zu informieren ist. Im Unterschied zur Vorschrift des § 477 BGB verlangt diese Vorschrift nicht lediglich nur dann eine Belehrung über die einzelnen Bedingungen der Garantie, wenn diese im Zusammenhang mit einer Willenserklärung, die auf den Abschluss eines Kaufvertrags oder eines eigenständigen Garantievertrags gerichtet ist, mitgeteilt wird, sondern bei einer Bewerbung im Online-Angebot!

III. Pflicht zur Information über Garantien auch bei chrono24.de

Aufgrund der neu geschaffenen Vorschrift des Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB sind daher auch im Rahmen von Chrono24-Angeboten Informationen zu den Garantiebedingungen vorzuhalten, welche in zeitlicher Hinsicht spätestens vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers zur Verfügung zu stellen sind.

Gibt man als Suchbegriff das Wort „Garantie“ in die Suchmaske der Plattform Chrono24 ein, gelangt man zu 259.000 Ergebnissen! Dies dürfte einen Hinweis darauf geben, wie intensiv mit Garantien auch auf der Plattform Chrono24 geworben wird. Leider ist hierbei festzustellen, dass eine Vielzahl der Online-Händler nicht ordnungsgemäß über die jeweiligen Garantiebedingungen aufklärt. Das Bewerben von Garantien ohne entsprechende Information über die Bedingungen stellt einen Wettbewerbsverstoß dar und kann kostenpflichtig abgemahnt werden.

Besonders gemein: Sollten Sie als Online-Händler bereits wegen einer fehlerhaften Garantiewerbung abgemahnt worden sein und eine entsprechende Unterlassungserklärung abgegeben haben, besteht weiterhin eine latente Gefahr, gegen die abgegebene Unterlassungserklärung zu verstoßen, sofern sie weiterhin auf der Plattform Chrono24 ihre Waren anbieten. Ob die abgegebene Unterlassungserklärung auch Online-Angebote auf der Plattform Chrono24 umfasst, ist selbstverständlich eine Frage des Einzelfalls und durch Auslegung der Unterlassungserklärung zu ermitteln.

IV. Fazit: Garantie-Werbung bei chrono24.de

Für Online-Händler auf der Plattform chrono24.de gilt, dass im Rahmen einer Garantie-Werbung eine ausführliche Information über die zugrunde liegenden Garantiebedingungen mitzuteilen ist. Diese Informationspflicht ist der neu eingeführten Informationsvorschrift des Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB geschuldet.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© Trueffelpix - Fotolia.com

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