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„Buy-Out“-Klauseln gegen Pauschalhonorar in AGB unzulässig

03.11.2011, 15:24 Uhr | Lesezeit: 7 min
„Buy-Out“-Klauseln gegen Pauschalhonorar in AGB unzulässig

Wunschdenken von Rechteeinkäufern: Der Urheber (z.B. Fotograf) soll vertraglich umfassende Nutzungsrechte an dem Werk (z.B. Foto) für alle Medien und Nutzungsarten, egal ob bekannt oder unbekannt, an den Verwerter (z.B. Verlag) einräumen, einschließlich des Rechts zur Unterlizenzierung, Werbung u.v.m. – freilich nur gegen ein einmaliges Pauschalhonarar. Mit seiner Entscheidung vom 01.06.2011 (Az. 5 U 113/09) stellte das OLG Hamburg klar: Solche so genannten „Buy-Out“-Klauseln mit unüberschaubaren Nutzungsrechtseinräumungen sind als Allgemeine Geschäftsbedingungen unwirksam…

Hintergrund

Viele der in Presse, Hörfunk, Fernsehen und anderen Publikationsmitteln tätigen Unternehmen verwenden in ihren Verträgen Klauseln, durch die sie ihren Vertragspartner, den jeweiligen Urheber (Journalisten, Fotografen etc.), gegen die Vereinbarung eines Pauschalhonorars zur umfassenden Übertragung von Nutzungsrechten an ihren urheberrechtlich geschützten Werken verpflichten. Ob und inwieweit derartige Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam sind, hatte das OLG Hamburg in seinem Urteil vom 01.06.2011 (Az. 5 U 113/09)  zu entscheiden.

Das Urteil des OLG Hamburg

Im zu entscheidenden Fall stritten der Deutsche Journalistenverband, ein Verein, der die beruflichen, rechtlichen und sozialen Interessen von Journalisten wahrnimmt und fördert, und ein Verlagshaus um die Wirksamkeit von einigen der in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Verlagshauses enthaltenen Klauseln in Zusammenhang mit Nutzungsrechten. Konkret ging es v.a. um Klauseln zur umfassenden Einräumung von Nutzungsrechten an Fotografien freier Fotografen gegen Pauschalhonorar.

Die Vorinstanz, das LG Hamburg, hatte dem Verlagshaus im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die Verwendung einiger solcher in dessen Verträgen enthaltenen Klauseln mit selbstständigen Fotografen untersagt. Gegen dieses Urteil hatten beide Parteien Berufung eingelegt; allein die Berufung des Journalistenverbandes hatte teilweise Erfolg, u.a. zu folgenden Punkten:

1. AGB-rechtliche Grenzen der Übertragung von Nutzungsrechten

Eine der streitgegenständlichen Vertragsklauseln  lautete:

„Der Fotograf räumt dem Verlag nach Maßgabe dieser Vereinbarung Nutzungsrechte ein. Der Verlag hat vor allem das einfache, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Recht, das Werk im In- und Ausland in körperlicher und unkörperlicher Form unbeschränkt in allen Medien zu nutzen.“

Sofern sich das Verlagshaus durch diese Klausel Nutzungsrechte im weitesten Umfang einräumen lassen will, wäre dies nach Ansicht des OLG Hamburg insofern grundsätzlich zulässig, „soweit es sich um die Auswertung im Pressebereich in unterschiedlichen Medien im Inland und Ausland sowie in konventioneller oder elektronischer Form usw. geschieht“. Jedoch gehe die Rechteeinräumung weit darüber hinaus, da das Verlagshaus sich die Rechte auf jede Weise, mithin auch gänzlich unabhängig von einer Veröffentlichung in Presseorganen, sichern wolle.

Die Klausel verstoße daher gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, denn sie enthalte eine „unangemessene Benachteiligung“, die mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung des § 31 Abs. 5 UrhG, von der abgewichen werde, nicht zu vereinbaren sei.

§ 31 Abs.5 UrhG besagt im Rahmen der so genannten Zweckübertragungstheorie, dass sich der Umfang des Nutzungsrechts nach dem mit seiner Einräumung verfolgten Zweck richtet. Je stärker sich die laut Vertragsklauseln übertragenen Nutzungsrechte nun vom eigentlichen Vertragszweck entfernen, desto eher ist von einer „unangemessenen Benachteiligung“ des Urhebers auszugehen.

Folglich ist eine Klausel wie die vorliegende, durch die sich das Verlagshaus in einem derart weiten, unüberschaubaren Umfang Nutzungsrechte einräumen lässt, durch die der Urheber von allen zukünftigen Verwendungen bzw. Weiterübertragungen ausgeschlossen wird, nach Ansicht des OLG Hamburg unwirksam.

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2. Zulässigkeit eines Pauschalhonorars als Gegenleistung zur Übertragung der Nutzungsrechte

Des Weiteren enthielten die vom Verlagshaus verwendeten AGB folgende Klausel:

„Der Verlag vergütet den Fotografen mit einem Pauschalhonorar, welches je Auftrag gesondert vereinbart wird und mit dem sämtliche vertraglich vereinbarte Leistungen, Pflichten und Rechtsübertragungen abgegolten sind. […] Mit der Zahlung des Honorars sind außerdem sämtliche gegenwärtigen Rechte und zukünftigen verwandten Schutzrechte des Verlages, insbesondere die Übertragung sämtlicher Nutzrechte durch den Verlag und sämtlicher Nutzungen der Werke des Fotografen unabhängig davon, ob durch den Vertrag selbst, durch seine Gesellschafter, durch verbundene Unternehmen oder durch Dritte abgegolten.“

Die Vereinbarung eines solchen Pauschalhonorars ist nicht automatisch unzulässig. Ob die Vergütung „angemessen“ im Sinne des § 32 UrhG ist, hängt nämlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab.
Voraussetzung für die Zulässigkeit einer solchen Pauschalvergütung ist, dass diese bei objektiver Betrachtung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine angemessene Beteiligung am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleistet. Ist die Übertragung von Nutzungsrechten gegen eine pauschale Vergütung – wie vorliegend – „unüberschaubar“, so ist dem Urheber der Weg zu einer nach § 32 UrhG angemessenen Beteiligung an den Erträgen seiner Werke versperrt und die Vereinbarung eines Pauschalhonorars in AGB daher unzulässig.

3. Weitere AGB-Klauseln

Unter anderem zu folgenden Punkten, die die AGB-rechtliche Wirksamkeit rund um das Urhebervertragsrecht betreffen, nahm das OLG Hamburg ebenfalls Stellung.

3.1 Übertragung des Rechts zur Bearbeitung

Das Verlagshaus verwendete u.a. auch folgende Klausel zum Bearbeitungsrecht:

„Der Verlag ist berechtigt, die Werke umzugestalten und zu bearbeiten, insbesondere um sie den redaktionellen oder sonstigen Vorgaben anzupassen."

Das Bearbeitungsrecht ist grundsätzlich übertragbar. Dies ergibt sich aus der Regelung des § 23 UrhG, die verlangt, dass der Urheber in die Bearbeitung seines Werks einwilligt. Entscheidend ist jedoch auch hier bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Klausel zur Übertragung des Bearbeitungsrechts, ob die Gegenleistung angemessen ist und ob eine konkrete Bestimmung von Ausmaß und Tendenz der Änderung vereinbart ist.

Da das Urheberrecht die besondere Beziehung des Urhebers zum von ihm geschaffenen Werk schützt, sollten pauschale Änderungsvereinbarungen in AGB unter den Vorbehalt gestellt werden, dass die Bearbeitung und Umgestaltung beispielsweise „unter Wahrung der geistigen Eigenart des Werkes zu erfolgen hat“.

Da im Falle des Verlagshauses ein solcher Vorbehalt fehlte, ist die Klausel zur Einräumung des Bearbeitungsrechts unwirksam, entschied das OLG Hamburg.

3.2 Rechteübertragung für werbliche Zwecke

Zudem entschied das Gericht, dass das Recht zur werblichen Nutzung von Pressefotografien für beliebige Zwecke jedweder Art nicht wirksam als Nebenrecht pauschal übertragen werden kann.

Die (unwirksame) Regelung lautete:

„Der Verlag darf zudem die Werke für werbliche Zwecke in Printmedien, Lichtspieltheatern, Fernsehen, Internet und sonstigen Medien (auch Plakatierung) nutzen."

Zu entscheiden war, ob neben dem Recht zur redaktionellen Nutzung auch das Recht zur werblichen Nutzung wirksam durch eine AGB-Regelung übertragen werden kann. Da die werbliche Nutzung von Fotos erheblich von der rein redaktionellen Nutzung abweicht, ist es erforderlich, die werbliche Nutzung genauer zu definieren; denn für den Urheber kann sonst ein unüberschaubares Haftungsrisiko entstehen, wenn seine Fotografien beispielsweise im Zusammenhang mit anstößigen oder verbotenen Produkten oder Dienstleistungen verwendet werden. Eine pauschale Übertragung des Rechts zur werblichen Nutzung von Pressefotografien als Nebenrecht ist, so dass OLG Hamburg, somit nicht zulässig.

3.3 Verzicht im Voraus auf das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft

Auch zur Nennung des Urhebers enthielten die Klauseln des Verlagshauses Regelungen.

„Der Verlag ist zur Namensnennung des Fotografen berechtigt, aber nicht verpflichtet, wenn nicht Fotograf und Verlag etwas anderes schriftlich vereinbaren."

Gem. § 13 UrhG steht dem Urheber die Entscheidung über die Urheberbezeichnung zu. Das OLG Hamburg stellte klar, dass das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft einer der Grundgedanken des Schutzes des Urhebers durch das UrhG ist.  Daher kann in  AGB hierauf nicht wirksam im Voraus vollständig verzichtet werden.

Fazit

Sind Nutzungsrechtseinräumungen in AGB zu umfangreich und unüberschaubar, sind die entsprechenden Klauseln unwirksam. Dies gilt erst Recht, wenn solche unüberschaubaren Nutzungsrechtseinräumen gegen Pauschalhonorar erfolgen sollen – dies kann in AGB nicht wirksam vereinbart werden, da der Urheber mit solchen Klauseln unangemessen benachteiligt wird.

Diese Grundsätze gelten nicht nur für Fotografen und Journalisten, sondern allgemein für Urheber (z.B. auch Schriftsteller oder Programmierer), die mit AGB-Klauseln ihrer Vertragspartner konfrontiert werden.

Tipp

  • Um einer Unwirksamkeit der einzelnen AGB-Klauseln möglichst entgegenzuwirken, sollten die zu übertragenden Nutzungsrechte im Einzelnen und möglichst genau vertraglich definiert und vom Vertragszweck in angemessener Weise gedeckt sein.
  • Wenn für die Übertragung der Nutzungsrechte ein Pauschalhonorar vereinbart werden soll, muss darauf geachtet werden, dass dieses Honorar bei objektiver Betrachtung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine angemessene Beteiligung am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung darstellt. Dies kann jeweils nur für den konkreten Einzelfall bestimmt werden.

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Bildquelle:
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2 Kommentare

m
mein-urheberrecht.de 07.11.2013, 23:00 Uhr
Holzweg
Zunächst einmal ist die These, das Urteil sei "schlicht falsch", sehr fragwürdig. Die Entscheidung mag nicht Dr. Hackenbergs Rechtsauffassung entsprechen. Das macht sie aber kaum unvertretbar.

Das Urheberrecht lässt sich in keiner Weise mit dem Eigentumsrecht vergleichen. Gemäß § 29 UrhG ist das Urheberrecht unveräußerlich, im Gegensatz zu dem Eigentumsrecht, welches grundsätzlich frei veräußerlich ist. Ein totaler Rechte-Buy-Out würde diesen Grundsatz aushebeln. Schon deshalb lässt sich mit gutem Grund vertreten, dass derartige Klauseln unwirksam sind.

Man darf auch nicht vergessen, dass das Urheberrecht die Existenz der Autoren sichern soll. Das ist bei der Auslegung - auch der Zweckübertragungslehre - zu berücksichtigen. § 31 V UrhG ist eine Auslegungsregel, kein Auffangtatbestand.

Warum den Urheberrecht keine stärkere Bedeutung als dem Eigentumsrecht zukommen soll, wird nicht begründet. Diese Behauptung ist nicht nachvollziehbar, leiten sich doch beide Rechte aus Art. 14 GG ab, das Urheberrecht basiert darüber hinaus auf Art. 1, 2 (Persönlichkeitsrecht) und 5 Abs. 3 GG (Kunstfreiheit) und ist somit wesentlich breiter konstituiert als das bloße Sacheigentum.

Abschließend sei noch die Bemerkung erlaubt, dass, bevor man die Entscheidung einer auf Urheberrecht spezialisierten Kammer des OLG Hamburg derart lapidar abstraft, man sich doch wenigstens mit den elementaren Grundprinzipien der betroffenen Rechtsmaterie auseinandersetzen sollte.
D
Dr. Wolfgang Hackenberg 21.11.2011, 15:36 Uhr
OLG auf dem Holzweg
Das Urteil ist schlicht falsch. Das ergibt sich zum einen daraus, dass § 31 Abs. 5 UrhG nicht den Kernbereich einer gesetzlichen Regelung darstellt, sondern einen Auffangtatbestand für den Fall darstellt, dass die Parteien gerade kein Nutzungsarten definiert haben. Zum anderen kann dem Urheberrecht keine stärkere Bedeutung zukommen, als dem Eigentumsrecht. Warum soll man Eigentum gegen Einmalzahlung in AGB übertragen können und "ein weniger davon", nämlich Nutzungsrechte, nicht?

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