Am 17.07.2012 ist die 59. Verordnung zur Änderung der Kosmetikverordnung in Kraft getreten, die der Umsetzung der EU-Richtlinie 2011/841 dient. Sie regelt unter anderem, dass Zahnaufheller und-bleichmittel, welche eine Konzentration zwischen 0,1 % und 6 % H202 (Wasserstoffperoxid) aufweisen, ausschließlich an Zahnärzte abgegeben werden dürfen - dies gilt seit dem 31.10.2012.
Darüber hinaus ist ein Inverkehrbringen solcher Produkte generell untersagt. Unter "Inverkehrbringen" ist gemäß § 3 Nr. 1 LFGB i.V.m. Art. Nr. 3 N.8 der EG-Verordnung Nr. 178/202 das "Bereithalten für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der unentgeltlich oder entgeltlichen Weitergabe" zu verstehen.
Übrigens: Zu Bleichmitteln mit einer Konzentration von mehr als 6% Wasserstoffperoxid trifft weder die EU-Richtlinie noch die Deutsche Verordnung eine Aussage. Die Bundesärztekammer geht davon , dass diese Mittel keine kosmetische, sondern eine medizinische Zweckbestimmung erfüllen und dem Zahnarztvorbehalt unterlägen wobei in diesem Fall alle Anwendungszyklen in der Praxis durchzuführen seien. Diese Produkte seien zum Teil in Deutschland seit Jahren als Medizinprodukte zugelassen.
Hinweis: Weiterführende (sehr umfangreiche) Informationen zum Thema finden Sie hier.
Besucherkommentare
1 Kommentar
Bleachingmittel
20.04.2013, 14:19 UhrKommentar von sabina krüger zum Beitrag Bleachingmittel mit Wasserstoffperoxiskonzentration über 0,1 % - 6 %: Nur Abgabe an Zahnärzte ist erlaubt
Kann ein Bleachingstudio mit 15% Wasserstoffperoxid bleachen? Herzliche Grüße



