Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
BILD Marktplatz
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Marktplätze
Kaufland DE,CZ,SK
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Leroy Merlin
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OnlyFans
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
Voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

So nah und doch so fern: Der BGH zur Verwechslungsgefahr wegen Branchennähe

17.10.2011, 14:00 Uhr | Lesezeit: 4 min
So nah und doch so fern: Der BGH zur Verwechslungsgefahr wegen Branchennähe

Der BGH hat sich in seinem Urteil vom 20.01.2011 (Az. I ZR 10/09) ausführlich mit der Frage befasst, wann zwischen zwei Marken Branchenähnlichkeit vorliegt und somit eine Verwechslungsgefahr im Raum steht.

Inhaltsverzeichnis

Sachverhalt

Klägerin ist die am 07.02.1996 ins Handelsregister eingetragene „BCC Unternehmensberatung - Gesellschaft für Unternehmensorganisation und Informationsmanagement mbH“. Aktuell verwendet sie die Unternehmensbezeichnung „BCC Unternehmensberatung GmbH“. Gegenstand des klägerischen Unternehmens ist die Beratung und Entwicklung von Konzepten im Bereich des Informationsmanagements und der Unternehmensorganisation (insbesondere Entwicklung, Vertrieb, Installation und  Wartung von Software sowie Vertrieb von Dienstleistungen und Waren im Bereich Informationstechnologie und Telekommunikation).

Die Beklagte erbringt Dienstleistungen im Bereich der Telekommunikations- und Informationstechnik und ist seit dem 10.09.1997 zunächst mit der Unternehmensbezeichnung "bcc - Braunschweiger Communication Carrier GmbH" und seit Ende 2002 mit der Firmierung "BCC Business Communication Company GmbH" im Handelsregister eingetragen. Im geschäftlichen Verkehr stellt sie schlagwortartig die Bezeichnung "BCC" heraus und verwendet ihre Domain "bcc.de". Ferner ist die Beklagte  Inhaberin von 21 Marken.

Die Klägerin behauptet, sie biete ihre Dienstleistungen seit Februar 1996 bundesweit unter der Bezeichnung "BCC" an. Sie ist der Ansicht, dass zwischen ihrem Firmenschlagwort "BCC" und der von der Beklagten genutzten Unternehmensbezeichnung, den Marken und dem Domainnamen der Beklagten Verwechslungsgefahr bestehe.

Banner Starter Paket

Leitsätze

1.    „Die Grenzziehung zwischen Branchenähnlichkeit und Branchenunähnlichkeit bei der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG ist ebenso wie diejenige zwischen Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit und -unähnlichkeit bei der Verwechslungsprüfung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht von der Kennzeichnungskraft des Klagekennzeichens abhängig.“

2.    „Bestehen die Geschäftsfelder der Parteien in der Erbringung von Dienstleistungen, ist zur Beurteilung der Branchennähe regelmäßig auf diese Dienstleistungen und nicht auf die Mittel abzustellen, deren sich die Parteien hierbei bedienen.“

Aus der Entscheidung des Gerichts
Der BGH hat den Fall nicht abschließend entschieden, sondern an das OLG Frankfurt/Main zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Allerdings machte er umfassende Ausführungen zur Branchenähnlichkeit im Rahmen der Verwechslungsprüfung der §§ 14 Abs. 2 bzw. 15 Abs. 2 MarkenG. Die wichtigsten Aussagen im Überblick:

- „Für die Beurteilung der Branchennähe kommt es in erster Linie auf die Produktbereiche und Arbeitsgebiete an, die nach der Verkehrsauffassung typisch für die Parteien sind. Anhaltspunkte für eine Branchennähe können Berührungspunkte der Waren oder Dienstleistungen der Unternehmen auf den Märkten sowie Gemeinsamkeiten der Vertriebswege und der Verwendbarkeit der Produkte und Dienstleistungen sein. In die Beurteilung einzubeziehen sind naheliegende und nicht nur theoretische Ausweitungen der Tätigkeitsbereiche der Parteien. Im Einzelfall können auch Überschneidungen in Randbereichen der Unternehmenstätigkeiten zu berücksichtigen sein“

 

- „Der Begriff der Branchennähe ist im Hinblick auf die Verwechslungsgefahr nach § 15 Abs. 2 MarkenG auszulegen. Von einer Unähnlichkeit der Branchen der Parteien kann daher nur ausgegangen werden, wenn trotz (unterstellter) Identität der Kennzeichen die Annahme einer Verwechslungsgefahr wegen des Abstands der Tätigkeitsfelder von vornherein ausgeschlossen ist. Dabei gibt es eine (absolute) Branchenunähnlichkeit, die auch bei Identität der Zeichen nicht durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft des prioritätsälteren Unternehmenskennzeichens ausgeglichen werden kann“

 

- Die Frage, ob im Rahmen der Prüfung der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG die Branchennähe vollständig ausgeschlossen - und deshalb von absoluter Branchenunähnlichkeit auszugehen - ist, ist daher losgelöst von der konkreten Kennzeichnungskraft des Klagekennzeichens zu beantworten. Dies entspricht den für die Beurteilung der markenrechtlichen Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit geltenden Maßstäben“

 

- „für die Bestimmung des Tätigkeitsbereichs der Klägerin [ist] nicht entscheidend auf die von ihr benutzte Software "IBM Lotus Domino" abzustellen. Bei der Bestimmung des Geschäftsbereichs, in dem die Klägerin tätig ist, stehen die Dienstleistungen im Vordergrund, die die Klägerin ihren Kunden erbringt, und nicht die Mittel [...], deren sich die Klägerin dabei bedient.“

 

Fazit

Der BGH hat herausgestellt, dass es für die Branchenähnlichkeit zweier Marken zum einen nicht auf die Kennzeichnungskraft einer Marke ankommt und dass für die Bestimmung des Tätigkeitsbereiches auf die konkrete Tätigkeit abzustellen ist und nicht auf die dafür verwendeten Mittel.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

weitere News

Bitte Abstand halten: Die Verwechslungsgefahr im Markenrecht
(30.08.2023, 11:58 Uhr)
Bitte Abstand halten: Die Verwechslungsgefahr im Markenrecht
Bitte lächeln: Zur Klassenähnlichkeit bei Markenkollision
(15.12.2022, 17:42 Uhr)
Bitte lächeln: Zur Klassenähnlichkeit bei Markenkollision
Ja, aber...: Verwendung einer Marke im Zubehörhandel
(16.09.2022, 12:44 Uhr)
Ja, aber...: Verwendung einer Marke im Zubehörhandel
Das alte Leid: Die Verwechslungsgefahr im Markenrecht
(16.08.2022, 16:57 Uhr)
Das alte Leid: Die Verwechslungsgefahr im Markenrecht
Verwechslungsgefahr Marke: MILAN vs. AC Milan 1:0
(17.11.2021, 10:28 Uhr)
Verwechslungsgefahr Marke: MILAN vs. AC Milan 1:0
Ciao vs. Ciao Mamma: Keine markenrechtliche Verwechslungsgefahr
(03.08.2021, 15:51 Uhr)
Ciao vs. Ciao Mamma: Keine markenrechtliche Verwechslungsgefahr
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei