Es wurde leider kein Ergebnis gefunden. Bitte versuchen Sie es erneut.

keine Ergebnisse
Affiliate-Marketing
Afterbuy
Amazon
Apotheken-Online-Shop
Apps (Datenschutzerklärung)
Argato
Avocadostore
Azoo
Booklooker
Branchbob
Brick Owl
BrickLink
Cardmarket
Cdiscount.com
Check24
Chrono24
Coaching
commerce:seo
Conrad
Consulting
CosmoShop
Decathlon
Delcampe
Dienstleistungen
Discogs
Dropshipping
Dropshipping-Marktplatz
eBay
ecwid
eGun
Einkaufsbedingungen (B2B)
ePages
Etsy
Etsy (digitale Inhalte)
Facebook
Facebook (Warenverkauf)
Fairmondo
Fernunterricht
For-vegans
Fotografie und Bildbearbeitung
Freizeitkurse
Galaxus
Galeria
Gambio
Gambio-Cloud
Gastro-Lieferservice (Restaurants)
German Market
Germanized for WooCommerce
GTC for Shopify
GTC-Kaufland.de
Handmade at Amazon
home24
Homepage
Hood
Hornbach
Hosting
Hosting B2B
Individuelle Kundenkommunikation (B2B)
Individuelle Kundenkommunikation (B2C)
Instagram
Instagram (Warenverkauf)
Jimdo
Joomla
JTL
Kasuwa
Kaufland
Kaufland - alle Sprachen
Kleinanzeigen.de
Kleinanzeigen.de (Vermietung)
Lightspeed
LinkedIn
Lizenzo
Magento
Manomano
Mediamarkt
MeinOnlineLager
metro.de
modified eCommerce-Shops
Online-Shop
Online-Shop (digitale Inhalte)
Online-Shop - B2B
OpenCart
Otto
Oxid-Shops
Palundu
Pinterest
plentymarkets
Praktiker
Prestashop
Printkataloge
Productswithlove
RAIDBOXES
Restposten
Restposten24
Ricardo.ch
Selbstbedienungsläden
Seminare
SHOMUGO
Shop - Online-Kurse (live oder on demand)
Shop - Verkauf von eigener Software
Shop - Verkauf von fremder Software
Shop - Vermietung von Waren
Shop Apotheke
Shopify
Shopware
Shpock
Shöpping
Smartvie
Snapchat
Spandooly
Squarespace
Stationärer Handel
STRATO
Teilehaber.de
Threads
TikTok
Tumblr
Twitch
TYPO3
Verkauf von Veranstaltungstickets
Vermietung Ferienwohnungen
Vermietung von Shops (inkl. Hosting)
VersaCommerce
VirtueMart
voelkner
webador
Webdesign
Webflow
Webshop Factory
Werky
WhatsApp Business
WhatsApp Business (Warenverkauf)
Wix
WooCommerce
WordPress
Wordpress (Warenverkauf)
wpShopGermany
X (ehemals Twitter)
Xanario
XING
xt:Commerce
XXXLutz
YouTube
zalando
Zen-Cart
ZVAB

Verbraucherfreundliche Rechtsprechungsänderung - BGH erweitert Beweislastumkehr nach § 476 BGB

09.12.2016, 09:22 Uhr | Lesezeit: 7 min
von Anna Bosch
Verbraucherfreundliche Rechtsprechungsänderung - BGH erweitert Beweislastumkehr nach § 476 BGB

Im heutigen Beitrag stellen wir Ihnen eine für Handeltreibende interessante Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH-Urteil vom 12.10.2016, Az. VIII ZR 103/15) zur Frage der Beweislastumkehr bei Mängeln im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs nach § 476 BGB vor. § 476 BGB besagt, dass zugunsten des Verbrauchers die Mangelhaftigkeit einer Sache dann vermutet wird, wenn sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang ein Mangel zeigt. Nicht das erste Mal lag die Frage nach der konkreten Reichweite der Vermutungsregelung dem BGH zur Entscheidung vor, doch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs von 2015 zu dieser Frage, brachte frischen Wind in die Sache. Die IT-Recht Kanzlei erläutert Ihnen, warum sich der BGH von seiner bisherigen Rechtsprechung abgewandt hat und wie er die neue Auslegung der Vorschrift begründet.

1) Worum geht es?

Die im Oktober 2016 ergangene Entscheidung des BGH drehte sich wieder einmal um den Aussagegehalt und die genaue Rechtswirkung von § 476 BGB, der der Umsetzung der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie des europäischen Parlaments und des Rates (1999/44/EG) dient.

§ 476 BGB lautet:

„Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.“

Zweck der Vorschrift ist es, Verbrauchern in einem gewissen Zeitraum die Möglichkeit zu geben, nicht nur bei Übergabe/Erhalt der Sache augenscheinliche Mängel geltend zu machen, da einige Mängel erst bei Gebrauch der Sache zutage treten, obwohl sie unter Umständen von Anfang an vorhanden waren. Aus Sicht des Gesetzgebers habe nämlich der Unternehmer im Zeitpunkt der Übergabe die beste Sachkenntnis in Bezug auf das zu übergebende Verbrauchsgut und soll gehalten sein zu prüfen, ob es vertragsgemäß ist.

Banner Unlimited Paket

2) Der Sachverhalt des vom BGH entschiedenen Fall

Die Beklagte ist eine KFZ-Händlerin, von der der Kläger einen gebrauchten PKW (einen BMW 525d Touring) zum Preis von 16.200.- Euro erwarb. Relativ kurze Zeit nach Kaufvertragsschluss, stellte der Kläger erstmals Mängel am PKW fest: Nach knapp fünf Monaten und einer vom Kläger absolvierten Laufleistung von rund 13.000 km schaltete die im Fahrzeug eingebaute Automatikschaltung in der Einstellung „D“ nicht mehr selbstständig in den Leerlauf; stattdessen starb der Motor ab. Ein Anfahren oder Rückwärtsfahren bei Steigungen war nicht mehr möglich. Nach erfolgloser Fristsetzung zur Mangelbeseitigung trat der Kläger vom Kaufvertrag zurück und verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises und den Ersatz geltend gemachter Schäden. Dabei berief er sich auch auf die Beweislastumkehr- und Vermutungsregelung des § 476 BGB. Ein sicherer Beweis dafür, dass das Fahrzeug bereits bei Übergabe einen Sachmangel aufgewiesen habe, gelang dem Käufer nicht, da für den konkret aufgetretenen Mangel mehrere Ursachen in Betracht kamen. Die Sache landete schließlich vor Gericht und ging bis zur höchsten deutschen Instanz – dem Bundesgerichtshof.

3) Prozessuale Besonderheiten

Streitfälle dieser Art sind keine Seltenheit, sodass der BGH zum Eingreifen der verbraucherschützenden Beweislastumkehr nach § 476 BGB schon in der Vergangenheit einige Grundsätze entwickelt hat, die er nun gewissermaßen „über Bord geworfen“ hat. Wie kam das?

Der klagende Verbraucher hatte in den Vorinstanzen, die sich an der bis dato vorliegenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs orientiert haben, keinen Erfolg. Bisher hatte der BGH nämlich vertreten, dass die Vorschrift eine lediglich in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung begründe und nicht für die Frage gelte, ob überhaupt ein Mangel vorliege. Damit oblag es nach der bisherigen Rechtsprechung immer noch dem Käufer zu beweisen, dass der konkret zutage getretene Schaden auf einen latent schon bei Gefahrübergang vorliegenden Schaden zurückzuführen sei. Konnte er diesen sog. Grundmangel und dessen Verknüpfung zum eingetretenen Schaden nicht nachweisen, half ihm § 476 BGB bisher nicht, da die Vermutungsregelung nur in zeitlicher Hinsicht griff.

Im Jahr 2015 – nach Entscheidung der Vorinstanzen - hatte dann aber der Europäische Gerichtshof (EuGH-Urteil vom 4.6.2015 – Az. C-497/13), dessen Rechtsprechung auch vor deutschen Gerichten Berücksichtigung findet, den Verbraucherschutz ausgeweitet.

Der Entscheidung, die ein niederländisches Gericht im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens erbeten hatte, lag ein ähnlicher Fall zugrunde: Rund 4 Monate nach dem Kauf war das Gebrauchtfahrzeug einer Kundin plötzlich in Flammen aufgegangen und ausgebrannt. Da es bereits verschrottet war, konnte die Verbraucherin nicht beweisen, dass das Ausbrennen auf einen anderen – nicht von ihr verursachten - technischen Defekt zurückzuführen sei – erst dann hätte ihr die auch im niederländischen Recht vorhandene Vermutungswirkung genutzt. Verkäufer konnten sich also in solchen Fällen, bei denen Sachverständigengutachten ergebnisoffen ausfielen oder gar nicht mehr durchgeführt werden konnten, mit Hinweisen wie, dass das Fahrzeug bei Übergabe noch nicht gebrannt habe, aus der Haftung zu ziehen. Dem schob der EuGH allerdings einen Riegel vor.

4) Wie entschied der BGH nun den Rechtsstreit?

Der BGH gab dem Käufer Recht. Im Anschluss an das EuGH-Urteil von 2015 sei § 476 BGB richtlinienkonform (gemeint ist die bereits erwähnte Verbrauchsgüterkaufrichtlinie) dahingehend auszulegen, dass dem Käufer die dort geregelte Vermutungswirkung auch in der Hinsicht zugutekommt, dass der binnen sechs Monaten nach Gefahrübergang zu Tage getretene mangelhafte Zustand zumindest im Ansatz schon bei Gefahrübergang vorgelegen habe. Obwohl im konkreten Fall offen geblieben sei, ob bei Gefahrübergang vorliegende „Vorschädigungen“ vorgelegen und zum akut eingetretenen Schaden geführt haben, könne dieser Umstand nicht mehr zu Lasten des Verbrauchers gehen. Eine verbraucherfreundliche Auslegung der Vorschrift gebiete eine – nunmehr auch in tatsächlicher Hinsicht greifende – Beweislastumkehr. Damit findet eine im größeren Maß als bisher angenommene Verschiebung der Beweislast vom Käufer auf den Verkäufer beim Verbrauchsgüterkauf statt, die insbesondere bei Unaufklärbarkeit der Schadensursache greift.

Faustformel für die Beweislastverteilung bei § 476 BGB:

Kann der Käufer das Auftreten einer Vertragswidrigkeit der gekauften Sache binnen sechs Monaten nach „Gefahrübergang“ beweisen, obliegt es bei einer Zurückweisung neuerdings dem Händler, die Mangelfreiheit der Sache bei Gefahrübergang zu beweisen.

5) Was bedeutet die neue Rechtsprechung für Händler und wie können sie im Streitfall reagieren?

Die Vermutungswirkung ist nun zwar erweitert worden, sie bleibt aber immer noch widerlegbar. Ein prüfungsloses Anerkennen der Ansprüche des Verbrauchers ist daher nicht angezeigt. Liegt beispielsweise ein unsachgemäßer Gebrauch durch den Kunden auf der Hand, können sich Händler durchaus gegen eine übereifrige Inanspruchnahme und ausufernde Ausübung der Gewährleistungsrechte wehren.

Den Beweis der Mangelfreiheit bei Gefahrübergang hat nun allerdings grundsätzlich der Händler zu führen; die Gefahr, dass - z.B. wegen Zerstörung der Sache – die Schadensursache nicht aufklärbar ist, geht nach der neuen Rechtsprechung in der Regel zu Lasten des Verkäufers. Gleichwohl bedeutet dies für Kunden immer noch keinen Freifahrtschein für hemmungslose Reklamationen oder quasi garantieähnliche Schadensersatzansprüche für eine Zeitspanne bis zu sechs Monaten, da § 476 BGB selbst Ausnahmen kennt: Ist die Vermutung mit der Art der Sache oder aber der Art des Mangels unvereinbar, so greift sie (weiterhin) nicht. Ausnahmen bezüglich der Art des Mangels kommen einerseits natürlich bei verderblichen Waren, andererseits auch bei gebrauchten Sachen, insbesondere Kraftfahrzeugen, wegen Alters oder Abnutzung in Betracht, wobei dann auch die Art des Mangels zu berücksichtigen sein wird.

Darüber hinaus kann die Ausnahmeregelung auch (allein) wegen der Art des Mangels greifen (beispielsweise beim Tierkauf, wenn es um Infektionskrankheiten geht). Ratsam ist also immer noch eine Einzelfallprüfung.

6) Fazit

Der BGH ist mit seiner neuen Entscheidung dem EuGH gefolgt und legt die Beweislastumkehr aus § 476 BGB nun noch verbraucherfreundlicher aus. Was zuvor nach der deutschen Rechtsprechung nur in zeitlicher Hinsicht dem Verbraucher in die Hände spielen konnte, kann neuerdings auch in tatsächlicher Hinsicht eine Mangelvermutung begründen und stellt in vielen Fällen eine Beweiserleichterung für Verbraucher dar. Nunmehr gehen also Fälle, in denen nicht aufklärbar ist, dass der eingetretene Schaden auf eine vertragswidrige Beschaffenheit des Kaufgegenstandes zurückzuführen ist, nicht mehr grundsätzlich zu Lasten des Käufers.

Auch wenn die zugrunde liegende Thematik einen Kauf im stationären Handel betraf, finden die Grundsätze der neuen Rechtsprechung natürlich auch Anwendung auf das Fernabsatzgeschäft. Bevor Gewerbetreibende aber den Kopf in den Sand stecken und sämtliche Reklamationen beanstandungsfrei durchführen, lohnt sich allerdings immer noch eine genauere Prüfung, wenn beispielsweise anzunehmen – und im Zweifelsfall zu beweisen - ist, dass die Mangelhaftigkeit nicht bei Übergabe vorlag, sondern beispielsweise auf einen Bedienfehler oder übermäßigen Gebrauch des Verbrauchers zurückzuführen ist.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
#106212925 | © MH - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

1 Kommentar

H
Haasmann Otto 07.08.2019, 15:47 Uhr
okoNVN
Sehr geehrte Frau Rechtsanwältin,

gilt diese Auslegung auch im Zivilrecht gegenüber einer privaten Unfallversicherung?
Vielen Dank und freundliche Grüße

weitere News

Gewährleistung: Was tun, wenn dem Händler die Nacherfüllung unmöglich ist + Muster
(29.11.2023, 07:33 Uhr)
Gewährleistung: Was tun, wenn dem Händler die Nacherfüllung unmöglich ist + Muster
FAQ zur Ersatzfähigkeit von Deckungskäufen bei Sachmängeln + Muster für Mandanten
(12.09.2023, 14:48 Uhr)
FAQ zur Ersatzfähigkeit von Deckungskäufen bei Sachmängeln + Muster für Mandanten
Schwedisches Gewährleistungsrecht bei Online-Einkäufen von Waren
(23.08.2023, 17:47 Uhr)
Schwedisches Gewährleistungsrecht bei Online-Einkäufen von Waren
Gewährleistung in der Händler-Praxis: Die Grundlagen
(29.06.2023, 16:49 Uhr)
Gewährleistung in der Händler-Praxis: Die Grundlagen
HelloFresh-Kochbox läuft aus - welche Rechte hat der Kunde? Wir fragen die KI...
(06.03.2023, 14:38 Uhr)
HelloFresh-Kochbox läuft aus - welche Rechte hat der Kunde? Wir fragen die KI...
B2B-Gewährleistung: Die Mängelrügepflicht und ihre Rechtsfolgen (+ Muster)
(12.01.2023, 11:01 Uhr)
B2B-Gewährleistung: Die Mängelrügepflicht und ihre Rechtsfolgen (+ Muster)
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
speichern

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.
Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei