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Überblick zu europäischen Lebensmittelinformationspflichten: „Das Kind beim Namen nennen“ oder doch „bezeichnen“?

12.07.2016, 17:28 Uhr | Lesezeit: 5 min
von Anna Bosch
Überblick zu europäischen Lebensmittelinformationspflichten: „Das Kind beim Namen nennen“ oder doch „bezeichnen“?

Verbraucherschutz wird in der EU „groß geschrieben“. Für Händler bedeutet dies, dass zahlreiche Informationspflichten zu erfüllen sind. Wir wollen uns in diesem Beitrag insbesondere dem Lebensmittelrecht, genauer gesagt der Frage nach der „Bezeichnung des Lebensmittels“ und anderen bisweilen unbeachteten Informationspflichten zuwenden. Der europäische Gesetzgeber hat auch hier – ähnlich wie beim manchmal korrespondierenden Spirituosenrecht - komplizierte Regelwerke erarbeitet, die Rechtsanwender oft vor Probleme stellen. Insbesondere die im Dezember 2014 in weiten Teilen in Kraft getretene europäische Lebensmittelinformationsverordnung EU Nr. 1169/2011 hat eine Vielzahl von Kennzeichnungspflichten mit sich gebracht und betrifft v.a. den Online-Handel. Fehler können leicht zu Abmahnungen führen, sodass hier veranschaulicht werden soll, was Händler besser vermeiden sollten*.

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1. Einführung

Unter den Begriff Lebensmittelrecht fällt eine Vielzahl an nationalen und v.a. europäischen Regelungen. Wichtig ist nicht nur die Health-Claims-Verordnung von 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben von Lebensmitteln, sondern auch die europäische Lebensmittelinformationsverordnung (kurz: LMIV) von 2011. Von ihr umfasst sind nicht nur klassische Lebensmittel, die einen Nährwert haben, sondern auch Getränke – und Alkoholika. Dabei schwebte dem Gesetzgeber, wie sich Erwägungsgrund Nr. 20 der LMIV entnehmen lässt, ein möglichst umfassender Verbraucherschutz vor:

„Das Lebensmittelinformationsrecht sollte die Verwendung von Informationen verbieten, die die Verbraucher irreführen würden, insbesondere in Bezug auf die Merkmale des Lebensmittels, seine Wirkungen oder Eigenschaften, oder die den Lebensmitteln medizinische Eigenschaften zuschreiben. Um wirksam zu sein, sollte dieses Verbot auch auf die Lebensmittelwerbung und auf die Aufmachung der Lebensmittel ausgedehnt werden.“

Auch die Gerichte nehmen die Zielsetzung des Gesetzgebers sehr ernst: Die Urteile von BGH und EuGH (4.6.2015 - Az. C-195/14) zur Irreführung durch die Abbildung von Himbeeren auf einem Früchtetee beispielsweise (die IT-Recht Kanzlei berichtete), dürften in einer langen Reihe von Entscheidungen stehen, die verbraucherfreundlich ausgefallen sind. Aufgrund der wachsenden Zahl an Regelungen und Gesetzesnovellierungen, sind nicht immer alle Händler dazu in der Lage, sämtliche Anforderungen umzusetzen, sodass es insbesondere in Übergangsphasen immer wieder zu Abmahnungen kommt. Doch nicht nur die bekannte Health-Claims-Verordnung sieht Kennzeichnungspflichten vor, auch in der LMIV sind solche normiert. Eine zentrale Bestimmung der LMIV ist, dass jedes verpackte Lebensmittel eine „Bezeichnung“ tragen muss. Doch was ist damit genau gemeint? Welche weiteren zentralen Anforderungen sind zu beachten?

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2. Rechtsgrundlage und Anwendungsfall

Die „Bezeichnung des Lebensmittels“ ist beispielsweise neben einem Zutatenverzeichnis nach Art. 9 Abs. 1 lit. a) der LMIV verpflichtend. Die Bezeichnung des Lebensmittels muss eindeutig ausfallen. Anders als manchmal phantasievoll ausfallende Namen von Lebensmitteln (man denke beispielsweise an englischsprachige oder englischanmutende Namen für „Schokoriegel“), darf die Bezeichnung nicht kreativ klingen, sondern muss nüchtern ausfallen – also zum Beispiel „Milchschokolade gefüllt mit Kokosmark“. Allgemein formuliert klingt dieses Erfordernis nach Art. 17 Abs. 1 der LMIV so:

„Ein Lebensmittel wird mit seiner rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung bezeichnet. Fehlt eine solche, so wird das Lebensmittel mit seiner verkehrsüblichen Bezeichnung oder, falls es keine verkehrsübliche Bezeichnung gibt oder diese nicht verwendet wird, mit einer beschreibenden Bezeichnung bezeichnet.“

Weiter darf die Bezeichnung des Lebensmittels nach Art. 17 Abs. 5 LMIV auch durch keine als geistiges Eigentum geschützte Bezeichnung, Handelsmarke oder Phantasiebezeichnung ersetzt werden – der sprichwörtliche Rat „das Kind beim Namen nennen“ ist hier also gerade fehl am Platze, da der bloße Name Verbrauchern oft nicht genügend Aufschluss über das Produkt gibt. Zudem darf auch die Bezeichnung des Lebensmittels, die neben der Zutatenliste erste Hinweise gibt, um was für eine Art Lebensmittel es sich wirklich handelt (also beispielsweise um ein wärmebehandeltes Milchmischgetränk aus Magermilch mit Zitronengeschmack statt eines „Trinkjoghurts“), auch nicht versteckt sein. Das heißt, dass die Bezeichnung des Lebensmittels gut lesbar und an gut sichtbarer Stelle stehen muss und eine vorgegebene Mindestschriftgröße eingehalten werden muss. Der ein oder andere Verbraucher wird beim Blick auf die Lebensmittel-Bezeichnung vielleicht sogar stutzig werden und vom Kauf Abstand nehmen.
Im Fernabsatz kommt aus Händlersicht erschwerend hinzu, dass sämtliche Angaben (mit Ausnahme des Mindesthaltbarkeitsdatums) vor Kaufvertragsschluss vorliegen müssen. Konkret heißt es in Art. 14 Abs. 1 lit. a) LMIV:

„Verpflichtende Informationen über Lebensmittel mit Ausnahme der Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe f müssen vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein und auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts erscheinen oder durch andere geeignete Mittel, die vom Lebensmittelunternehmer eindeutig anzugeben sind, bereitgestellt werden. Wird auf andere geeignete Mittel zurückgegriffen, so sind die verpflichtenden Informationen über Lebensmittel bereitzustellen, ohne dass der Lebensmittelunternehmer den Verbrauchern zusätzliche Kosten in Rechnung stellt.“

Eine weitere oft unbeachtete, aber ernstzunehmende Pflicht ist es übrigens, Namen und Anschrift des Lebensmittelunternehmers, der das Produkt unter seinem Namen vermarktet oder des in die EU importierenden Unternehmers anzugeben (Art. 9 Abs. 1 lit. h) i.V.m. Art. 8 Abs. 1 LMIV). Fehler können hier nicht nur zu Abmahnungen, sondern unter Umständen sogar zur eigenen Haftung für ein vielleicht schadhaftes Produkt führen.

3. Fazit

Händler sollten überprüfen, ob u.a. Etikettierung, Aufmachung, Bewerbung ihrer Produkte dem Unionsrecht entspricht. Dabei gilt es präzise zu sein und insbesondere auch auf die „Bezeichnung des Lebensmittels“ zu achten, denn schon die kleinste Ungenauigkeit oder vergessene Angabe, kann aus Verbrauchersicht irreführend sein und zu kostenpflichtigen Abmahnungen führen. Gemäß der Verordnung müssen sämtliche verpflichtenden Informationen über Lebensmittel daher verfügbar und leicht zugänglich sein und insbesondere bei vorverpackten Lebensmitteln ist zu beachten, dass sie direkt auf der Verpackung oder auf einem an dieser befestigten Etikett anzubringen sind.

* Dieser Beitrag erhebt insbesondere angesichts der Fülle an Vorschriften allein aus der LMIV keinen Anspruch auf Vollständigkeit und kann die individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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1 Kommentar

L
Lulu 30.04.2018, 13:46 Uhr
Herr
Was kann passieren, wenn man vor verpackte Lebensmittel nicht mit den Plichangaben kennzeichnet ?

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