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Rechtliche Fallstricke beim Betrieb einer Affiliate-Website

22.01.2019, 14:44 Uhr | Lesezeit: 7 min
Rechtliche Fallstricke beim Betrieb einer Affiliate-Website

Affiliate-Webseiten erfreuen sich im Internet wachsender Beliebtheit. Dies liegt nicht zuletzt daran, dass sich hiermit auf scheinbar einfache Weise gutes Geld verdienen lässt. Doch werden dabei in der Praxis allzu oft rechtliche Risiken übersehen oder schlichtweg ignoriert. Dies kann für den Betreiber einer Affiliate-Website mit einer bösen Überraschung enden. Im nachfolgenden Beitrag möchten wir die gängigsten rechtlichen Fallstricke aufzeigen, die man beim Betrieb einer Affiliate-Website beachten muss.

1) Erläuterung „Affiliate“

Unter „Affiliate“ versteht man internetgestützte Vertriebsarten, bei denen ein kommerzieller Anbieter (Advertiser) seine Vertriebspartner (Publisher) mit Werbemitteln versorgt und im Falle einer erfolgreichen Vertragsvermittlung durch Provisionen vergütet. Die vom Advertiser zur Verfügung gestellten Werbemittel kann der Publisher auf seinen Webseiten verwenden oder über andere Kanäle wie Keyword-Advertising oder E-Mail-Marketing einsetzen. Für die Vermittlung von Verträgen über Webseiten bieten sich insbesondere Werbelinks und Werbebanner an, über die der potenzielle Kunde auf die Angebote des Advertisers geleitet wird, mit dem letztlich der Vertrag geschlossen werden soll.

2) Haftung des Publishers

Beim klassischen Affiliate-Modell nimmt der Publisher lediglich die Rolle eines Vermittlers ein, der die potenziellen Kunden über seine Website auf eine oder mehrere andere Webseiten weiterleitet, auf denen dann erst die (zumeist kostenpflichten) Verträge zwischen Kunden und Advertisern zustande kommen. Da die bloße Weiterleitung des Kunden über die Website des Publishers für den Kunden in aller Regel unentgeltlich erfolgt und kostenpflichtige Verträge erst über die Website des Advertisers zustande kommen, treffen den Publisher selbst in der Regel noch keine Informationspflichten im Hinblick auf die zu erwerbende Ware bzw. die zu beauftragende Dienstleistung. Diese Pflichten liegen dann beim Advertiser, der dem Kunden die nötigen Informationen rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung auf seiner eigenen Website zur Verfügung stellen muss.

Unter Umständen können diese Pflichten allerdings bereits den Publisher treffen. Dies ist insbesondere dann denkbar,

  • wenn sich für den Kunden aus den äußeren Umständen nicht erkennen lässt, dass es sich um zwei unterschiedliche Vertragsschlüsse und ggf. auch Vertragspartner handelt und/oder
  • wenn der Bestellprozess bereits auf der Seite des Publishers eingeleitet und auf der Seite des Advertisers lediglich abgeschlossen wird.
1

a) Äußere Umstände

Ist für den Kunden aus den äußeren Umständen nicht erkennbar, dass er den (kostenpflichtigen) Hauptvertrag nicht mit dem Publisher sondern mit dem Advertiser abschließt, so haftet der Publisher dem Kunden gegenüber auch für die vertragsgemäße Erfüllung des Hauptvertrages. Anders formuliert: Erweckt der Publisher mit seinem Internetauftritt den Eindruck, dass er auch der Vertragspartner für den Hauptvertrag ist, so muss er sich auch so behandeln lassen. In diesem Fall könnte sich der Kunde bei Leistungsstörungen im Hauptvertrag dann direkt an den Publisher halten. Außerdem müsste der Publisher in diesem Fall auch für die Verletzung von Informationspflichten einstehen, für die ansonsten eigentlich der Advertiser zuständig ist.

Vor diesem Hintergrund ist jedem Publisher dringend anzuraten, seine Website so zu gestalten, dass seine Eigenschaft als Vermittler für Dritte klar ersichtlich ist. Dies kann beispielsweise durch einen klärenden Hinweis auf der Website erfolgen, wonach der Betreiber der Website lediglich als Vermittler fungiert und der Hauptvertrag nicht mit ihm sondern mit einer anderen Person zustande kommt, auf dessen Website der Kunde zum Zwecke des Vertragsschlusses weitergeleitet wird. Außerdem ist die Verwendung entsprechender AGB auf der Website des Publishers zweckmäßig, aus der sich dessen Vermittlerfunktion nochmals eindeutig ergibt.

Entsprechende prefessionelle AGB stellt die IT-Recht Kanzlei im Rahmen eines AGB-Pflegeservices bereits zu einem monatlichen Betrag ab 9,90 EUR zzgl. USt. zur Verfügung.

Beispiel für einen „Affiliate-Hinweis“:

"Bitte beachten Sie, dass es sich bei dieser Website um eine reine Werbeseite und nicht um einen Online-Shop handelt. Sie können über diese Seite keine Kaufverträge über die dargestellten Artikel abschließen und auch keine persönliche Beratung hierzu in Anspruch nehmen. Über diese Seite werden Sie zu den entsprechenden Verkäufern bzw. deren Online-Shops weitergeleitet. Kaufverträge können Sie erst in dem jeweiligen Online-Shop mit dem jeweiligen Verkäufer abschließen.“

b) Bestellprozess

Daneben kann sich eine Haftung des Publishers für Verpflichtungen aus dem Hauptvertrag auch dann ergeben, wenn der Bestellprozess für den Hauptvertrag bereits über die Website des Publishers eingeleitet wird. Kann der Kunde beispielsweise Artikel des Advertisers, die auf der Website des Publishers beworben werden, bereits auf der Seite des Publishers in den virtuellen Warenkorb einlegen und wird er dann erst in der Folge auf die Seite des Advertisers weitergeleitet, von der aus er den Bestellprozess mithilfe des finalen Bestellbuttons abschließen kann, so können den Publisher bereits entsprechende Informationspflichten treffen, wenn für den Kunden nicht ersichtlich ist, dass der Hauptvertrag mit einer anderen Person zustande kommt.

Selbst wenn der Kunde hinreichend deutlich über seinen tatsächlichen Vertragspartner des Hauptvertrages in Kenntnis gesetzt wird, muss der Publisher bei dieser Konstellation aber ggf. bereits bestimmte Informationen bereitstellen, für die an sich der Advertiser zuständig wäre. Dies gilt im Grunde für alle Informationen, die dem Kunden bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr bereits vor Einleitung des Bestellprozesses zur Verfügung gestellt werden müssen.

Hierzu zählen etwa

  • Preisangaben (ggf. mit Grundpreisen)
  • Versandkostenangaben
  • produktbezogene Angaben (z. B. Materialangaben bei Textilien, bestimmte Informationen bei Lebensmitteln oder bestimmte Informationen zum Energieverbrauch bei Haushaltselektrogeräten)

Möchte der Publisher vermeiden, dass solche Angaben bereits auf seiner Seite gemacht werden müssen, so muss er den Bestellprozess (beginnend mit dem Warenkorb-Button) vollständig auf die Seite des Advertisers verlagern.

Hinweis: Die Verletzung von Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr kann auch einen Wettbewerbsverstoß begründen, der zu kostenpflichtigen Abmahnungen führen kann. Sofern das Affiliate-Modell aus den äußeren Umständen erkennbar ist, haftet für die Verletzung solcher Informationspflichten nach außen nicht der Publisher sondern der Advertiser, der sich in diesem Fall den mangelhaften Webauftritt des Publishers zurechnen lassen muss. Allerdings kann der Advertiser den Publisher unter Umständen aufgrund des bestehenden Affiliate-Vertrages für einen hieraus entstehenden Schaden in Regress nehmen.

c) Irreführende Werbung des Publishers

Sofern das Affiliate-Modell aus den äußeren Umständen erkennbar ist, haftet der Advertiser nach außen grundsätzlich auch für irreführende Werbung des Publishers, jedenfalls dann, wenn sich die Werbung auf die Produkte bzw. Dienstleistungen des Advertisers bezieht.

Allerdings sind auch Fälle denkbar, in denen der Publisher selbst für seine Werbung einstehen muss. So wurden in der Praxis bereits mehrere Betreiber von Affiliate-Webseiten abgemahnt, weil sie sich als Produkttester ausgegeben haben, ihre Seiten also mit Bezeichnungen wie „Matratzen Test“ oder „Waschmaschinen Test“ beworben hatten, obwohl es sich um rein kommerzielle Seiten zur Vermittlung von Kaufverträgen handelte. Hier wurde aus Sicht des Abmahners durch die Werbung der kommerzielle Charakter der Affiliate-Website verschleiert und die angesprochenen Verbraucher entsprechend getäuscht. Wer eine klassische Affiliate-Website betreibt, sollte daher den kommerziellen Charakter seiner Website nicht mit irreführenden Werbeaussagen verschleiern.

d) Disclaimer zum Haftungsausschluss für Links

Häufig findet man im Internet und insbesondere auch auf Affiliate-Webseiten so genannte Disclaimer zum Haftungsausschluss für Links.

Beispiel:

„Haftung für Links

Unser Angebot enthält Links zu externen Webseiten Dritter, auf deren Inhalte wir keinen Einfluss haben. Deshalb können wir für diese fremden Inhalte auch keine Gewähr übernehmen. Für die Inhalte der verlinkten Seiten ist stets der jeweilige Anbieter oder Betreiber der Seiten verantwortlich. Die verlinkten Seiten wurden zum Zeitpunkt der Verlinkung auf mögliche Rechtsverstöße überprüft. Rechtswidrige Inhalte waren zum Zeitpunkt der Verlinkung nicht erkennbar. Eine permanente inhaltliche Kontrolle der verlinkten Seiten ist jedoch ohne konkrete Anhaltspunkte einer Rechtsverletzung nicht zumutbar. Bei Bekanntwerden von Rechtsverletzungen werden wir derartige Links umgehend entfernen.“

Allerdings sind solche Disclaimer in rechtlicher Hinsicht wirkungslos, da sie im Endeffekt nur etwas beschreiben, was nach der aktuellen Rechtslage ohnehin der Fall ist. Danach kommt eine Haftung für Links für den Betreiber einer Website grundsätzlich erst in Betracht, wenn dieser von dem Verletzten über die durch die Verlinkung entstandene Rechtsverletzung in Kenntnis gesetzt wurde und wenn er dann trotz der Kenntnis der Verletzung untätig bleibt. Etwas anderes gilt freilich, wenn der Betreiber der Website auf offensichtlich rechtswidrige Inhalte (z. B. kinderpornografische Inhalte oder Inhalte mit extremistischem Gedankengut) verlinkt. Dann kann er sich grundsätzlich nicht auf dieses Haftungsprivileg berufen. Vor diesem Hintergrund kann auf solche Disclaimer auch gleich verzichtet werden.

Sie haben Fragen zum Thema „Affiliate“? Wir beraten Sie gerne!

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© Robert Kneschke - Fotolia.com

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1 Kommentar

C
Cica 10.09.2020, 18:15 Uhr
Affiliate Marketing Publishing Wasserdicht absichern.
Sehr geehrter Herr Nagel,


ich hab Ihren Blog aufmerksam gelesen. Ich muss Ihnen zustimmen, sehr viele Publisher auf Facebook haben weder ein Impressum noch eine Datenschutzerklärung. Ich würde gerne in das Affiliate Marketing einsteigen, doch weiß ich als ITler über die Fallstricke bescheid, was mich bis dato daran gehindert hat, in dieses Business als Einzelunternehmer einzusteigen. Gibt es ein Rechtspaket das mich davor schützt, eine Abmahnung zu bekommen? Oder muß ich mein Unternehmen gleich auf Zypern anmelden? Vielen Dank im Voraus Beste Grüsse Cica

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