Drei Oberlandesgerichte entschieden: Falsche Wertersatzklausel bei eBay nicht abmahnbar!

von RA Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht), 08.01.2008, 20:25 Uhr
Druckvorschau

Nach Ansicht vieler Abmahner sind auf eBay veröffentlichte Wertersatzklauseln im Rahmen der Widerrufsbelehrung dann abmahnfähig, wenn die Klauseln keine Ausführungen dahingehend enthalten, dass eine Verschlechterung der Ware, die durch bestimmungsgemäßen Gebrauch entstanden ist, bei einer Wertersatzpflicht wegen Verschlechterung außer Betracht bleibt ("verkürzte Wertersatzklausel").

 

Diese Ansicht wird unter anderem auch von den folgenden vier Gerichten  vertreten:

  • Landgericht Berlin (Beschluss vom 15.03.2007, Az: 52 O 88/07)
  • Landgericht Hildesheim (Urteil vom 14.03.2007, Az: 11 O 30/06)
  • Landgericht Magdeburg (Beschluss vom 13.07.2007, Az: 7 O 1256/07)
  • Landgericht Braunschweig (Beschluss vom 20.07.2007, Az: 9 O 1853/07)

Drei Oberlandesgerichte sehen dies jedoch anders!

KG Berlin:

So kann etwa dem Beschluss des LG Berlin ein weitaus aktuellerer Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 09.11.2007 (Az. 5 W 304/07) entgegengehalten werden, welches letztendlich zum Ergebnis kam, dass eine verkürzte Wertersatzklausel im obigen Sinne als wettbewerbsrechtlich unerheblich, ja als "nicht verfolgenswerte Bagatelle" angesehen werden könne.

OLG Köln

Das OLG Köln hat mit Urteil vom 03.08.2007 (Az. 6 U 60/07) in einem derartigen Fall entschieden, dass zum einen kein Verstoß des Verkäufers gegen seine gesetzliche Pflicht zur klaren und verständlichen vorvertraglichen Information der Verbraucher über die Widerrufsfolgen ( §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 312c Abs. 1 BGB) gegeben ist, weil er sich für die Erfüllung seiner in Art. 245 EGBGB in Verbindung mit § 1 Abs. 4 S. 2 BGB-InfoV näher definierten Informationspflicht wörtlich an die Musterbelehrung nach Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV hält. Zum anderen betreffe § 357 Abs. 3 S. 1 BGB als verbraucherschützende Norm allein die individuelle vertragsrechtliche Beziehung zwischen Unternehmer und Verbraucher, nicht aber ein Wettbewerbsverhalten im Sinne eines Verstoßes gegen Marktverhaltensregeln nach § 4 Nr. 11 UWG.

OLG Hamburg

Des Weiteren hat das Hanseatische Oberlandesgericht (Urteil vom 19.06.2007 – Az. 5 W 92/07) entschieden, dass bei einem eBay-Verkauf der Belehrungspflicht durch Bereitstellung der Widerrufsbelehrung in der Online-Auktion genüge getan ist, sofern der Verkäufer diese in Textform noch spätestens bis zur Lieferung der Ware dem Verbraucher zukommen lässt. In welcher Art und Weise die Widerrufsbelehrung - wozu auch die Widerrufsfolgen, speziell der Wertersatz, gehören - mit dem in § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV niedergelegten Inhalt zu erfolgen hat, sei nämlich für Fernabsatzverträge speziell in § 312c BGB näher festgelegt, der § 357 Abs. 3 S. 1 BGB vorgeht (so auch LG Flensburg MMR 06, 686, 687). Zu unterscheiden sei zwischen den Informationspflichten nach § 312c Abs. 1 BGB und denjenigen nach § 312c Abs. 2 BGB. Erstere müssten rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise "klar und verständlich" erfolgen, aber nicht notwendigerweise in der Textform des § 126b BGB. Diese Informationspflichten könnten also auch durch die Bereitstellung der Widerrufsbelehrung im Internet innerhalb des jeweiligen Auktionsangebotes erfüllt werden – wie beim Angebot des Antragsgegners geschehen. Die Erfüllung der Informationspflichten nach § 312c Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BGB hat hingegen in Textform zu erfolgen, was jedoch bei Waren spätestens bis zur Lieferung an den Verbraucher geschehen kann.

 

 

Fazit

Die bisher der IT-Recht Kanzlei bekannten sowie oben zitierten Oberlandesgerichte, die sich mit der "verkürzten Wertersatzklausel" zu befassen hatten, sind (mit jeweils unterschiedlicher Begründung) durchweg der Auffassung, dass es nicht abmahnfähig sei, den Verbraucher über eBay im Rahmen der Wertersatzklausel nicht auf die Thematik „Wertersatz bei der bestimmungesgemäßen Ingebrauchnahme der Ware“ hinzuweisen. In diesem Fall könnte sich Gegenwehr folglich sicherlich lohnen.

 

 

Kommentar schreiben

Ihr Ansprechpartner

Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Rechtsanwalt

Tel.: 089 / 130 14 33 - 0
Fax: 089 / 130 14 33 - 60

m.keller@it-recht-kanzlei.de

Max-Lion Keller
Twitter Alle News kompakt auch bei Twitter:
http://twitter.com/itrechtkanzlei

Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei

Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei

Sie vertreiben gewerblich Waren und/oder Dienstleistungen über das Internet und möchten dauerhaft auf Nummer sicher gehen? Sie möchten bei rechtlichen Fragen auf einen kompetenten Gesprächspartner zurückgreifen können, ohne dass hierfür immer wieder hohe Beratungshonorare anfallen? Dann sind die Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei genau das Richtige für Sie. Kümmern Sie sich um Ihr Geschäft – wir kümmern uns um Ihre rechtlichen Belange.

Und mal ehrlich, welcher Unternehmer kann sonst schon von sich behaupten, für ein überschaubares monatliches Honorar (ab 39,- Euro/Monat) auf eine eigene externe Rechtsabteilung zurückgreifen zu können?

» Weitere Informationen

Kontakt:

IT-Recht Kanzlei

Alter Messeplatz 2
80339 München

Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60

E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de