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Verkauf von Elektrogeräten in der EU: Pflicht einen Bevollmächtigten im jeweiligen EU-Vertriebsland zu benennen

26.08.2014, 09:33 Uhr | Lesezeit: 10 min
Verkauf von Elektrogeräten in der EU: Pflicht einen Bevollmächtigten im jeweiligen EU-Vertriebsland zu benennen

Der deutsche Onlinehändler, der Elektro- und Elektronikgeräte direkt (nicht über eine Niederlassung) in Ländern der EU vertreibt, muss künftig in jedem EU-Lieferstaat einen Bevollmächtigten für die Registrierung im jeweiligen nationalen Register für die Entsorgung von Elektroschrott benennen. So will es die Richtlinie 2012/19/EU, die zwar noch nicht in Deutschland aber bereits in anderen EU-Staaten wie Österreich und Großbritannien umgesetzt ist.

Die Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronikaltgeräte (Waste Electrical and Electronic Equipment, im folgenden „Richtlinie“) verpflichtet den Onlinehändler, der direkt, das heißt nicht über eine Niederlassung, Elektro- und Elektronikgeräte an Verbraucher in anderen EU-Mitgliedsstaaten vertreibt, im jeweiligen EU-Vertriebsland einen Bevollmächtigten zu benennen, der die Aufgaben der Richtlinie (Registrierung im jeweiligen nationalen Register, Abschluss von Verträgen mit den nationalen Sammel- und Verwertungssystemen) erfüllt.

Der Onlinehändler, der Elektro- und Elektronikgeräte direkt an Verbraucher in anderen EU-Mitgliedsstaaten vertreibt, ohne einen Bevollmächtigten im jeweiligen EU-Vertriebsstaat zu benennen, muss mit Sanktionen rechnen. Noch ist diese Pflicht, einen Bevollmächtigten im jeweiligen EU-Vertriebsland zu benennen, den wenigsten deutschen Onlinehändlern bewusst, da die Richtlinie in vielen EU-Mitgliedsstaaten, darunter auch Deutschland noch nicht in nationales Recht umgesetzt ist. Die Richtlinie hätte schon spätestens im Februar 2014 durch die EU-Mitgliedsstaaten umgesetzt sein sollen. Viele EU-Mitgliedsstaaten haben gleichwohl die Umsetzung noch nicht vollzogen. Aber die Umsetzung wird kommen. Sie ist zum Beispiel schon in Österreich und Großbritannien vollzogen. Es ist daher an der Zeit, dass sich der deutsche Onlinehändler mit den Bestimmungen der Richtlinie auseinandersetzt.

Konzept eines EU-Registers oder der Interoperabilität der nationalen Register für Elektroschrott gescheitert

Der deutsche Onlinehändler, der direkt (das heißt nicht über eine Niederlassung im jeweiligen Lieferstaat) mit Elektro- und Elektronikgeräten in der Europäischen Union (28 Mitgliedsstaaten) handelt, wird sich künftig mit der Frage beschäftigen müssen, ob er schlimmstenfalls in allen EU-Mitgliedsstaaten einen nationalen Bevollmächtigten für die Registrierung im jeweiligen nationalen Register benennen muss. Dies kann für den betroffenen Onlinehändler sowohl hinsichtlich der Kosten als auch des bürokratischen Aufwands einen Albtraum bedeuten. Dies lässt sich kaum mit dem übergeordneten Ziel der EU-Kommission, einen einheitlichen europäischen Onlinemarkt zu schaffen, in Vereinbarung bringen.

Die Frage liegt nahe, warum nicht an ein europäisches Register oder zumindest an der Interoperabilität der einzelstaatlichen nationalen Register gedacht wurde. Die EU-Kommission hatte diesen Gedanken bei der Abstimmung des Richtlinienentwurfs mit den EU-Mitgliedsstaaten zwar eingebracht, konnte sich aber gegenüber den Mitgliedsstaaten mit ihrem Vorschlag nicht durchsetzen wie sich aus der Stellungnahme des Rats der Europäischen Union vom 10. 12.2010 zum Kommissionsvorschlag eines interoperablen Registers ergibt.

„Die von der Kommission in Artikel 16 vorgeschlagenen interoperablen Register wurden von allen Delegationen kritisiert; sie machten eine Reihe praktischer Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der vorgeschlagenen Definition des Herstellers geltend, insbesondere hinsichtlich der tatsächlichen Überwachung von Tätigkeiten des Herstellers in mehreren Mitgliedstaaten, der Überwachung der Mengen von Elektro- und Elektronik-Geräten, die in verschiedenen Mitgliedstaaten in Verkehr gebracht werden, und des Transfers von Geldern im Zusammenhang mit der innergemeinschaftlichen Verbringung von Geräten oder Altgeräten.“

Im Klartext: Die einzelnen Mitgliedsstaaten sorgen sich um die Finanzierung ihrer nationalen Verwertungssysteme. Das Konzept eines interoperablen Registers (mit der Möglichkeit einer einmaligen Registrierung) findet sich folglich nicht mehr in der gültigen Fassung der Richtlinie 2012/19/EU. Die verabschiedete Richtlinie baut auf dem Grundsatz von nationalen Registern und der nationalen Herstellerverantwortung im jeweiligen EU-Mitgliedsstaat auf. Von dem ursprünglichen von der EU-Kommission gewollten Konzept eines interoperablen Registers ist nur noch eine Absichtserklärung übrig geblieben, Verfahren für die Registrierung zu vereinfachen und die Erhebung von doppelten Gebühren für Registrierungen innerhalb einzelner Mitgliedsstaaten zu verhindern.

Erwägungsgrund 8 der Richtlinie

… Zusätzlich sollte der Verwaltungsaufwand verringert werden, indem die Verfahren für Registrierung und Berichterstattung vereinfacht werden und die Erhebung von doppelten Gebühren für Registrierungen innerhalb einzelner Mitgliedstaaten verhindert wird.

Art. 16, Abs. 2 Richtlinie
2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass

d) die nationalen Register auf ihrer Website Verknüpfungen mit anderen nationalen Registern vorsehen, um in allen Mitgliedstaaten die Registrierung von Herstellern oder gemäß Artikel 17 benannten Bevollmächtigten zu erleichtern.

Ob und wie dies in der Praxis der einzelnen nationalen Register umgesetzt wird, bleibt abzuwarten.

1

Pflichten des Onlinehändlers, der direkt Elektro- und Elektronikgeräte an Verbraucher in anderen EU-Mitgliedsstaaten vertreibt

Der Onlinehändler, der direkt Elektro- und Elektronikgeräte in andere EU-Mitgliedsstaaten vertreibt, wird gem. Artikel 3. Abs. 1, Buchstabe f, iv der Richtlinie als Hersteller angesehen.

f) „Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person, die, unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich der Fernkommunikationstechnik im Sinne der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (1),
iv) in einem Mitgliedstaat Elektro- oder Elektronikgeräte mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik direkt an private Haushalte oder andere Nutzer als private Haushalte vertreibt und in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassen ist.

Damit trifft den Onlinehändler, der direkt Elektro- und Elektronikgeräte an Verbraucher in anderen Mitgliedsstaaten vertreibt, die volle Herstellerverantwortlichkeit. Bereits bisher durften nur nach dem jeweiligen Landesrecht registrierte Geräte vertrieben werden. Das hat sich mit der neuen Richtlinie nicht geändert. Die Richtlinie baut weiterhin auf dem Konzept von nationalen Herstellerregistern auf, in denen auch Onlinehändler zu erfassen sind.

Um die Hersteller auch zur Verantwortung ziehen zu können, müssen die Hersteller in dem Mitgliedsstaat niedergelassen und registriert sein, in das sie liefern. Wenn ein Onlinehändler, der laut Richtlinie als Hersteller angesehen wird, in einen EU-Staat liefert, in dem er nicht bereits registriert und in dem er nicht niedergelassen ist, muss er sich folgerichtig über einen Bevollmächtigten mit Sitz im EU-Lieferstaat registrieren lassen, damit das jeweilige nationale Register einen verantwortlichen nationalen Ansprechpartner hat.

Art. 16 Abs. 1, Art. 17 Richtlinie

Artikel 16
Registrierungs-, Informations- und Berichtspflicht
(1) Die Mitgliedstaaten erstellen gemäß Absatz 2 ein Herstellerregister, in dem auch Hersteller, die Elektro- und Elektronikgeräte mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik vertreiben, erfasst sind. Anhand dieses Registers wird geprüft, ob die Anforderungen dieser Richtlinie eingehalten werden.
Hersteller im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer iv, die Elektro- und Elektronikgeräte mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik vertreiben, müssen in dem Mitgliedstaat registriert sein, in den sie liefern. Sofern solche Hersteller in dem Mitgliedstaat, in den sie liefern, nicht bereits registriert sind, müssen sie über ihren Bevollmächtigten im Sinne des Artikels 17 Absatz 2 registriert werden.

Artikel 17
Bevollmächtigter
(1) Jeder Mitgliedstaaten stellt sicher, dass ein Hersteller im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe f Ziffern i bis iii, der in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen ist, abweichend von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f Ziffern i bis iii eine in seinem Hoheitsgebiet niedergelassene natürliche oder juristische Person als Bevollmächtigten benennen darf, der für die Erfüllung der Pflichten des Herstellers nach dieser Richtlinie in seinem Hoheitsgebiet verantwortlich ist.
(2) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass ein Hersteller im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer iv, der in seinem Hoheitsgebiet niedergelassen ist und in einem anderen Mitgliedstaat, in dem er nicht niedergelassen ist, Elektro- und Elektronikgeräte vertreibt, einen Bevollmächtigten in dem anderen Mitgliedstaat als die Person benennt, die für die Erfüllung der Pflichten des Herstellers nach dieser Richtlinie im Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaats verantwortlich ist.
(3) Die Benennung eines Bevollmächtigten muss durch schriftlichen Auftrag erfolgen.

Der Sinn dieser Regelungen liegt auf der Hand. Die nationalen Verwertungssysteme für Elektroschrott kosten Geld. Über die nationalen Register wird sichergestellt, dass sich alle Hersteller mit Sitz im jeweiligen EU-Mitgliedsstaat an der Finanzierung dieser Verwertungssysteme beteiligen.

Dieses Konzept setzt voraus, dass die Hersteller national zur Verantwortung gezogen und wenn notwendig bei Zuwiderhandeln sanktioniert werden können. Die Hersteller müssen daher im jeweiligen Mitgliedsstaat niedergelassen sein.

Onlinehändler, die direkt an Verbraucher in einem anderen Mitgliedsstaat liefern, sind (im Regelfall) im Lieferstaat nicht niedergelassen und fallen so aus der nationalen Herstellerverantwortung heraus. Es soll aber verhindert werden, dass Onlinehändler, die direkt Elektro- und Elektronikgeräte an Verbraucher in einem anderen EU-Staat liefern, sozusagen als Trittbrettfahrer von der Finanzierung der nationalen Systeme zur Verwertung des Elektroschrotts ausgenommen sind. Um eine Verpflichtung zur Mitfinanzierung der nationalen Verwertungssysteme sicherzustellen, haben daher die Onlinehändler die Wahl, entweder im jeweiligen Lieferstaat eine Niederlassung zu gründen, die sich dann im nationalen Herstellerregister registrieren lässt oder einen Bevollmächtigten mit Sitz im Lieferstaat zu benennen, der national zur Verantwortung herangezogen werden kann.

Die Erwägungsgründe 7 und 8 der Richtlinie 2012/19/EU verdeutlichen diesen Zusammenhang:

(7)Die Bestimmungen dieser Richtlinie sollten für Produkte und Hersteller gelten, unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich des Fernabsatzes und der Verkäufe über elektronische Medien. In diesem Zusammenhang sollten die Verpflichtungen der Hersteller und Vertreiber, die Formen des Fernabsatzes und des Verkaufs über elektronische Medien nutzen, soweit durchführbar in dieselbe Form gekleidet und ihre Einhaltung auf dieselbe Art und Weise durchgesetzt werden wie im Fall anderer Vertriebswege, damit diese anderen Vertriebswege nicht die aufgrund dieser Richtlinie anfallenden Kosten für die Bewirtschaftung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten zu tragen haben, die im Fernabsatz oder über elektronische Medien verkauft wurden.
(8)Damit die Hersteller ihre Verpflichtungen nach dieser Richtlinie in einem bestimmten Mitgliedstaat erfüllen, sollten Hersteller in dem betreffenden Mitgliedstaat niedergelassen sein. Um die derzeit bestehenden Hindernisse für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts und den Verwaltungsaufwand abzubauen, sollten die Mitgliedstaaten abweichend von diesem Grundsatz den Herstellern, die nicht in ihrem Hoheitsgebiet, sondern in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen sind, die Möglichkeit geben, einen Bevollmächtigten zu benennen, der für die Erfüllung der Verpflichtungen dieser Hersteller nach dieser Richtlinie verantwortlich ist….

Sanktionierung des Onlinehändlers, der direkt Elektro- und Elektronikgeräte an Verbraucher in einem anderen Mitgliedsstaat ohne Ernennung eines Bevollmächtigten vertreibt

Die Richtlinie verpflichtet die EU-Mitgliedsstaaten, einen derartigen Verstoß zu sanktionieren.

Artikel 22
Sanktionen
Die Mitgliedstaaten legen die Sanktionen fest, die bei einem Verstoß gegen die innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinie zu verhängen sind, und treffen die zu deren Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die von ihnen festgelegten Sanktionen bis spätestens 14. Februar 2014 mit und melden ihr spätere Änderungen unverzüglich.

Bereits erfolgte Umsetzung der Richtlinie in einzelnen EU-Mitgliedstaaten wie Österreich und Großbritannien

Wie die Pflicht zur Ernennung eines Bevollmächtigten ausgestaltet ist, kann beispielsweise an Hand der nationalen Umsetzungsgesetze in Österreich und Großbritannien, wo die Richtlinie bereits umgesetzt worden ist, aufgezeigt werden.

In österreichischen Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) wird der Onlinehändler, der in Österreich Elektro- und Elektronikgeräte direkt an Letztverbraucher vertreibt, als Hersteller angesehen (Art. 13 a AWG). Dieser Onlinehändler hat die Pflicht, einen Bevollmächtigten mit Sitz in Österreich zu benennen (§ 21 b Elektroaltgeräteverordnung i.V.m. § 13a AWG). Die IT-Recht Kanzlei hat zur Rechtslage in Österreich insgesamt Stellung genommen.

In Großbritannien muss ein Onlinehändler aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat ohne Niederlassung in Großbritannien, der Elektro- und Elektronikgeräte in Großbritannien an Verbraucher in Großbritannien vertreibt, für die Dauer des Vertriebs einen Bevollmächtigten ernennen (Section 14, Waste Electrical and Electronic Equipment Regulations 2013).

14.—(1) A producer who is established in the United Kingdom will be a member of a scheme in respect of any compliance period or part of a compliance period, during which he puts EEE on to the market and the compliance period following the last compliance period during which he puts EEE on to the market in the United Kingdom unless paragraph (11) applies.
(2) A producer who is established in a Member State other than the United Kingdom and who either—
(a) places EEE onto the market in the United Kingdom; or
(b) sells EEE by means of distance communication directly to consumers in the United Kingdom will either—
(i) appoint an authorised representative in the United Kingdom to fulfil their producer obligations under these Regulations on their behalf, or
(ii) comply with the requirements of paragraph (1).

Das britische Gesetz verpflichtet den Bevollmächtigten des Onlinehändlers, bei Vertrieb von Elektroartikeln über 5 Tonnen einem anerkannten britischen Verwertungssystem beizutreten. Bei Vertrieb von weniger als 5 Tonnen kann der Bevollmächtigte den Onlinehändler direkt bei der zuständigen Umweltagentur registrieren (Section 14 Abs. 3, Section 15-17 Waste Electrical and Electronic Equipment Regulations 2013). Section 90, 91 Waste Electrical and Electronic Equipment Regulations 2013 sehen strafrechtliche Sanktionen gegen den Onlinehändler aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat vor, der ohne Benennung eines Bevollmächtigten Elektroartikel direkt an Verbraucher in Großbritannien vertreibt.

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