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Was tun, wenn der Konkurrent in Windeseile alle neuen Ideen kopiert? Wenn man in langer, mühsamer Arbeit eine gute Idee umgesetzt hat und schon ein paar Monate, meist aber sogar schon ein paar Wochen später einem der Konkurrent das Geschäft mit billigen Nachahmungen kaputt macht, kann das schon sehr frustrierend sein!
Ein Design genießt möglicherweise Schutz als so genanntes Geschmacksmuster. Das Geschmacksmuster schützt die äußere Erscheinungsform eines Produktes. Es ist quasi der kleine Bruder des Urheberrechts. Geschützt werden kann ein Produkt durch das Geschmacksmuster, wenn es zum einen neu ist, also in dieser Gestalt vorher noch nicht existiert hat, und wenn es zum anderen eine besondere Eigenart besitzt, sich also von dem bisher bekannten Formenschatz genügend unterscheidet.
Gesetzliche Grundlage für den Designschutz stellen das deutsche Geschmacksmustergesetz und die europäische Geschmacksmusterverordnung dar. Während es grundsätzlich für den Designschutz erforderlich ist, dass das Recht innerhalb von 6 (Europa) bzw. 12 Monaten (Deutschland) nach amtlicher Prüfung im Register eingetragen wird, stellt das europäische Recht daneben auch noch das Instrument des nicht eingetragenen Geschmacksmusters zur Verfügung. Dadurch ist immerhin für den Zeitraum von drei Jahren Nachahmungsschutz gewährleistet, ohne dass es einer Eintragung bedarf. D.h. auch wenn es schon zu spät für eine Geschmacksmustereintragung sein sollte, kann möglicherweise noch erfolgreich gegen Nachahmer vorgegangen werden.
Da Geschmacksmuster nicht auf ihren materiellrechtlichen Gehalt hin geprüft werden, sondern bei der Anmeldung nur eine Prüfung hinsichtlich der formalen Voraussetzungen vorgenommen wird, empfiehlt es sich hier – und im Falle eines nicht eingetragenen europäischen Geschmacksmusters sowieso -, zunächst in der Form einer so genannten Berechtigungsanfrage beim vermeintlichen Verletzer nachzuhaken, warum er sich berechtigt sieht, das Geschmacksmuster zu benutzen. Eine solche vorsichtige Anfrage ist geboten, da dem anderen möglicherweise selbst ein Geschmacksmusterrecht an dem Design zusteht, von dem man bisher selbst keine Kenntnis hatte. Würde man anstelle eines Berechtigungsschreibens den Gegner gleich abmahnen, liefe man nämlich Gefahr, eine kostenpflichtige und strafbewehrte Gegenabmahnung zu riskieren, wenn die Abmahnung unberechtigt war. Mit der Berechtigungsanfrage sollte man also zunächst einmal einen „Meinungsaustausch“ über die eventuell im Raum stehenden Geschmacksmusterrechte anregen. Sollte von dem Verletzer auf die Berechtigungsanfrage hin keine Reaktion kommen, oder eine solche, die auf seine Nichtberechtigung schließen lässt, kann dann in einem nächsten Schritt eine richtige Abmahnung erfolgen.
Ein Vorgehen gegen Nachahmer kann sich lohnen. Mit der Berechtigungsanfrage kann dem Verletzer ein erster „Schuss vor den Bug“ gesetzt werden, der möglicherweise schon ausreicht, um ihm die Tragweite seines Handelns klar zu machen und ihn zu einem Umlenken bewegt.
Felix Barth
Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
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