Die IT-Recht Kanzlei hat bereits in etlichen Bußgeldverfahren rechtliche Hilfestellung geleistet, die gegen Unternehmen eingeleitet wurden, welche in Deutschland Batterien in Verkehr gebracht haben und dabei ihrer Anzeigepflicht gegenüber dem Umweltbundesamt nicht nachgekommen sind.
In den Anhörungsbogen, die den Betroffen zugestellt werden, steht im besten Amtsdeutsch geschrieben:
Sie haben als Inhaber der Firma X diese unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht in das beim Umweltbundesamt (https://www.battg-melderegister.umweltbundesamt.de/battg/content.do) geführte Verzeichnis eintragen lassen, obwohl die übliche Umsicht vernachlässigend Batterien von nicht in das BattG-Melderegister eingetragenen Herstellern selbstständig, mit Gewinnerzielungsabsicht, nicht nur vorübergehend an Selbstnutzer abgegeben wurden.
Rechtlicher Hintergrund:
Am 1.12.2009 trat das Batteriegesetz (BattG) in Kraft, das für Hersteller und Importeure von Batterien und Akkus aber auch für Händler gleichermaßen relevant ist. Wer ist Hersteller im Sinne des BattG? Wann liegt ein Inverkehrbringen von Batterien vor? Welche Anzeigepflichten, Kennzeichnungspflichten wie auch Rücknahmepflichten sieht das BattG vor? Die IT-Recht Kanzlei hat für Sie die wichtigsten und interessantesten Fragen zusammengestellt und beantwortet.
Besucherkommentare
2 Kommentare | Alle Kommentare ansehen
Zitat
28.04.2010, 07:54 UhrKommentar von RA Max-Lion Keller zum Beitrag Batteriegesetz: Umweltbundesamt leitet bei Verstoß gegen Anzeigepflicht Bußgeldverfahren ein
Doch, der zweite Teil ist exakt wiedergegeben.
rätsellhaft
27.04.2010, 20:10 UhrKommentar von Norbert zum Beitrag Batteriegesetz: Umweltbundesamt leitet bei Verstoß gegen Anzeigepflicht Bußgeldverfahren ein
Ich habe den zitierten amtlichen Text fünfmal gelesen. Meiner Ansicht kann der zweite Teil nicht richtig wiedergeben sein, denn er bleibt beim besten Willen unverständlich!



