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Batteriegesetz in Kraft getreten: Was haben Händler zu beachten?

28.01.2010, 15:01 Uhr | Lesezeit: 10 min
Batteriegesetz in Kraft getreten: Was haben Händler zu beachten?

Achtung: Der nachfolgende Beitrag ist mittlerweile veraltet!
Aktuellere Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Ratgeber: Rechtliche Pflichten beim Verkauf von Batterien und Produkten mit Batterien" veröffentlicht.

Das im Wesentlichen seit dem 1.12.2009 in Kraft getretene Batteriegesetz (BattG) ersetzt die seit 1998 geltende Batterieverordnung. Was haben Online-Händler zu beachten? Bestehen für Händler, die Batterien gewerblich an Endnutzer abgeben, ähnliche Pflichten wie etwa nach der Verpackungsverordnung? Die IT-Recht Kanzlei hat die wichtigsten und interessantesten Fragen für Händler zusammengestellt und beantwortet.

Inhaltsverzeichnis

Übersicht:

  • 1. Was sind überhaupt Batterien?
  • 2. Für welche Batterien gilt das BattG?
  • 3.  Gilt das BattG auch für Batterien, die in andere Produkte eingebaut oder anderen Produkten beigefügt sind?
  • 4.  Auf welche Batterien ist das BattG nicht anzuwenden?
  • 5. Welche Batterien dürfen laut Batteriegesetz nicht vertrieben werden?
  • 6. Welche Pflichten sieht das Batteriegesetz für Händler von Batterien vor?
  • 7. Müssen Händler Altbatterien zurückzunehmen?
  • 8.  Müssen Händler auch Batterien zurückzunehmen, die nicht im eigenen Sortiment geführt werden?
  • 9. Müssen Händler auch Akkus zurückzunehmen?
  • 10. Muss der Händler für die Kosten einer Rücksendung von Altbatterien aufkommen?
  • 11. Welche Hinweispflichten haben Händler zu beachten?
  • 12. Wie kommen Online-Händler diesen Hinweispflichten nach?
  • 13. Dürfen die Kosten für die Rücknahme, Sortierung, Verwertung und Beseitigung von Geräte-Altbatterien beim Vertrieb neuer Gerätebatterien gegenüber dem Endnutzer getrennt ausgewiesen werden?
  • 14. Was haben Vertreiber von Fahrzeugbatterien zu beachten?
  • 15. Sieht das Batteriegesetz sonstige Anzeige- bzw. Anmeldepflichten für Händler vor?
  • 16. Müssen Händler kostenverursachende Verträge mit Entsorgungsunternehmen schließen (wie etwa bei der Verpackungsverordnung der Fall)?
  • 17. Sieht das Batteriegesetz vor, dass Händler von Batterien sich registrieren lassen müssen?
  • 18. Haben auch private Ebay-Verkäufer die Vorgaben des Batteriegesetzes (Rücknahme- und Hinweispflicht) zu beachten?
  • 19. Was gilt für Händler, die vorsätzlich oder fahrlässig Batterien von Herstellern in Verkehr bringen, die das Inverkehrbringen dieser Batterien nicht dem Umweltbundesamt angezeigt haben?
  • 20. Handelt ein Händler ordnungswidrig, der sich nicht an die vorgegebenen Hinweispflichten zur Rückgabemöglichkeit halten?
  • 21. Drohen Abmahnungen, wenn Online-Händler nicht auf die kostenlose Rückgabemöglichkeit hinweisen?
  • 22. Wie können Händler nun ihrerseits von Verbrauchern zurückgegebene Altbatterien entsorgen?

Im Einzelnen:

1. Was sind überhaupt Batterien?

„Batterien“ sind aus einer oder mehreren nicht wiederaufladbaren Primärzellen oder aus wiederaufladbaren Sekundärzellen bestehende Quellen elektrischer Energie, die durch unmittelbare Umwandlung chemischer Energie gewonnen wird, vgl. § 2 Nr. 2 BattG. Selbstverständlich sind damit auch Akkus „Batterien“ im Sinne des Batteriegesetzes.

2. Für welche Batterien gilt das BattG?

Das Batteriegesetz gilt für alle Arten von Batterien, unabhängig von Form, Größe, Masse, stofflicher Zusammensetzung oder Verwendung , vgl. § 1 I S. 1 BattG.

3.  Gilt das BattG auch für Batterien, die in andere Produkte eingebaut oder anderen Produkten beigefügt sind?

Ja, vgl. § 1 I S. 2 BattG.

4.  Auf welche Batterien ist das BattG nicht anzuwenden?

Auf Batterien, die verwendet werden

  • in Ausrüstungsgegenständen, die mit dem Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland in Zusammenhang stehen,
  • in Waffen, Munition oder Wehrmaterial, ausgenommen Erzeugnisse, die nicht speziell für militärische Zwecke beschafft oder eingesetzt werden, oder
  • in Ausrüstungsgegenständen für den Einsatz im Weltraum.
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5. Welche Batterien dürfen laut Batteriegesetz nicht vertrieben werden?

Zusätzlich zum bereits geltenden Verbot quecksilberhaltiger Batterien (bei mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber, vgl. § 3 Abs. I BattG) ist nun ein weiteres Verbot cadmiumhaltiger Batterien normiert. Gemäß § 3 Abs. 2 BattG ist das Inverkehrbringen von Batterien, die mehr als 0,002 Gewichtsprozent Cadmium enthalten, verboten. Von den Verboten ausgenommen sind Gerätebatterien, die für Not- oder Alarmsysteme einschließlich Notbeleuchtung, medizinische Ausrüstung oder schnurlose Elektrowerkzeuge bestimmt sind sowie Knopfzellen und aus Knopfzellen zusammengesetzte Batterien mit einem Quecksilbergehalt von höchstens 2 Gewichtsprozent.

6. Welche Pflichten sieht das Batteriegesetz für Händler von Batterien vor?

Händler haben gebrauchte Altbatterien unentgeltlich zurückzunehmen (vgl. nachfolgende Frage 7). Darüber hinaus haben Händler die Verbraucher auf bestimmte Dinge hinzuweisen  („Hinweispflichten für Vertreiber, vgl. Frage 8). Diese Pflichten sieht übrigens auch die noch aktuell geltende Batterieverordnung vor.

7. Müssen Händler Altbatterien zurückzunehmen?

Ja, jeder der Batterien gewerblich an Endnutzer abgibt ist (seit jeher) verpflichtet, vom Endnutzer gebrauchte Altbatterien an oder in unmittelbarer Nähe der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückzunehmen -  keine Rolle spielt hierbei, ob die Batterien direkt bei dem Händler gekauft worden waren oder nicht.

Wichtig: Laut BattG wird beim Vertrieb über den Versandhandel unter „Verkaufsstelle“ das Versandlager des Online-Händlers zu verstehen sein.

Drei Einschränkungen gilt es hinsichtlich dieser Rücknahmeverpflichtung zu beachten:

  • Die Rücknahmeverpflichtung beschränkt sich ausschließlich auf Altbatterien der Art, die der Händler als Neubatterien in seinem Sortiment führt oder geführt hat.
  • Die Rücknahmeverpflichtung beschränkt sich  auf die Menge, derer sich Endnutzer üblicherweise entledigen.
  • Die Rücknahmeverpflichtung erstreckt sich nicht auf Produkte mit eingebauten Altbatterien (beachte hierzu aber das Elektrogesetz).

8. Müssen Händler auch Batterien zurücknehmen, die nicht im eigenen Sortiment geführt werden?

Ja, immerhin beschränkt sich jedoch die Rücknahmeverpflichtung ausschließlich auf Altbatterien der Art, die Händler als Neubatterien in Ihrem Sortiment führen oder geführt haben.

9. Müssen Händler auch Akkus zurückzunehmen?

Ja.

10. Muss der Händler für die Kosten einer Rücksendung von Altbatterien aufkommen?

Diese Frage ist leider noch ungeklärt.

11. Welche Hinweispflichten haben Händler zu beachten?

Jeder, der Batterien gewerblich an den Endnutzer abgibt, hat diesen durch gut sicht- und lesbare, im unmittelbaren Sichtbereich des Hauptkundenstroms platzierte Schrift- oder Bildtafeln darauf hinzuweisen,

  • dass Batterien nach Gebrauch an der Verkaufsstelle unentgeltlich zurückgegeben werden können,
  • dass der Endnutzer zur Rückgabe von Altbatterien gesetzlich verpflichtet ist,
  • welche Bedeutung die durchgestrichene Mülltonne (Symbol nach § 17 Absatz 1 BattG) hat sowie

- welche Bedeutung die nachfolgenden chemischen Zeichen haben: Hg, Cd, Pb (Zeichen nach § 17 Absatz 3 BattG) . Hintergrund: Mit diesen Zeichen werden diejenigen Batterien gekennzeichnet, die mehr als 0,0005 Masseprozent Quecksilber, mehr als 0,002 Masseprozent Cadmium oder mehr als 0,004 Masseprozent Blei enthalten. Das chemische Zeichen (Cd, Hg oder Pb) wird unter der durchgestrichenen Mülltonne abgebildet. Die Abmessung des chemischen Zeichens hat mindestens eine Fläche von einem Viertel der Fläche der durchgestrichenen Mülltonne einzunehmen.

12. Wie kommen Online-Händler diesen Hinweispflichten nach?

Hierzu gibt das BattG sinngemäß Folgendes vor:

„Wer Batterien über den Versandhandel an den Endnutzer abgibt, hat diesem Hinweise in den von ihm verwendeten Darstellungsmedien (Prospekt, Katalog, Internet, Fernsehen) )zu geben oder sie der Warensendung schriftlich beizufügen.“

Online-Händler haben demnach zwei  Möglichkeiten ihren Hinweispflichten nachzukommen:

1. Möglichkeit: Die Hinweise können direkt in den Angeboten (Artikelbeschreibung, Prospekt, Katalog) erfolgen, solange dies eindeutig sowie leicht sichtbar und deutlich lesbar geschieht.

2. Möglichkeit: Die Hinweise können auch der Warensendung schriftlich mit beifügt werden (E-Mail reicht nicht aus). Da die Hinweise gut sichtbar sein müssen, ist es wohl nicht ausreichend im Rahmen von AGB, die der Warensendung mit beigelegt werden, auf die sich aus dem BattG ergebenden Hinweispflichten hinzuweisen. Kaum einem Verbraucher würde dieser Hinweis auffallen – dem Sinn und Zweck der sich aus dem Batteriegesetz ergebenden Hinweispflichten wäre deshalb nicht entsprochen.

13. Dürfen die Kosten für die Rücknahme, Sortierung, Verwertung und Beseitigung von Geräte-Altbatterien beim Vertrieb neuer Gerätebatterien gegenüber dem Endnutzer getrennt ausgewiesen werden?

Nein, vgl. § 9 IV BattG.

14. Was haben Vertreiber von Fahrzeugbatterien zu beachten?

„Fahrzeugbatterien“ sind Batterien, die für den Anlasser, die Beleuchtung oder für die Zündung von Fahrzeugen bestimmt sind. Fahrzeuge im Sinne von Satz 1 sind Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein, vgl. § 2 Nr. 4 BattG.

Vertreiber, die Fahrzeugbatterien an Endnutzer abgeben, sind verpflichtet, je Fahrzeugbatterie ein Pfand in Höhe von 7,50 Euro einschließlich Umsatzsteuer zu erheben, wenn der Endnutzer zum Zeitpunkt des Kaufs einer neuen Fahrzeugbatterie keine Fahrzeug-Altbatterie zurückgibt. Das Pfand ist bei Rückgabe einer Fahrzeug-Altbatterie zu erstatten. Der Vertreiber kann bei der Pfanderhebung eine Pfandmarke ausgeben und die Pfanderstattung von der Rückgabe der Pfandmarke abhängig machen, vgl. § 10 I BattG.

Werden in Fahrzeuge eingebaute Fahrzeugbatterien an den Endnutzer ab- oder weitergegeben, so entfällt die Pfandpflicht.

15. Sieht das Batteriegesetz sonstige Anzeige- bzw. Anmeldepflichten für Händler vor?

Nein, solche Pflichten treffen nur Hersteller und/oder Importeure, also jeden der, unabhängig von der Vertriebsmethode, gewerblich Batterien innerhalb Deutschlands erstmals in den Verkehr bringt.

16. Müssen Händler kostenverursachende Verträge mit Entsorgungsunternehmen schließen (wie etwa bei der Verpackungsverordnung der Fall)?

Nein!

17. Sieht das Batteriegesetz vor, dass Händler von Batterien sich registrieren lassen müssen?

Nein! Eine Anzeigepflicht besteht nur bei Herstellern oder Importeuren von Batterien.

18. Haben auch private Ebay-Verkäufer die Vorgaben des Batteriegesetzes (Rücknahme- und Hinweispflicht) zu beachten?

Das Batteriegesetz betrifft grundsätzlich nur gewerbliche Hersteller und Vertreiber. In § 2 Nr. 15  des Batteriegesetzes wird definiert, wer Vertreiber in diesem Sinne ist:

„Vertreiber“ ist, wer Batterien gewerblich an den Endnutzer abgibt.“

Allgemein stellt sich bei Ebay & Co. das bekannte Problem, wann ein Verkäufer gewerblich ist und wann nicht. Die Gerichte haben hier vollkommen unterschiedlich geurteilt. Es herrscht insofern eine große Rechtsunsicherheit. Somit lässt sich lediglich sagen: Private sind von dem Batteriegesetz nicht betroffen. Ob allerdings jemand, der sich für einen Privaten hält, rechtlich als gewerblich angesehen wird, das entscheiden letztlich im Streitfalle die Gerichte.

19. Was gilt für Händler, die vorsätzlich oder fahrlässig Batterien von Herstellern in Verkehr bringen, die das Inverkehrbringen dieser Batterien nicht dem Umweltbundesamt angezeigt haben?

Achtung, ganz wichtig: Gemäß § 2 Nr. 15 S. 2 BattG gelten diejenigen Vertreiber und Zwischenhändler, die vorsätzlich oder fahrlässig Batterien von Herstellern in Verkehr bringen, die sich nicht beim Umweltbundesamt angezeigt haben,*selbst als Hersteller* und müssen damit die Entsorgungs- und sonstige Pflichten der Hersteller wahrnehmen! Entscheidend ist, dass diese Fiktion nur eintritt, wenn der Online-Händler (als sog. „Vertreiber“) schuldhaft gehandelt hat. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Händler weiß, billigend in Kauf nimmt oder aufgrund fehlender Sorgfalt verkennt, dass er Batterien von Herstellern in Verkehr bringt, die sich nicht beim Umweltbundesamt angezeigt haben.

Hinweise:

- Laut dem Umweltbundesamt sind ein Teil der Anzeigedaten zur Veröffentlichung im Internet vorgesehen. Der Markt soll so für Wettbewerber und Endnutzer transparent und damit eine Selbstkontrolle der Wirtschaft ermöglicht werden.

20. Handelt ein Händler ordnungswidrig, der sich nicht an die vorgegebenen Hinweispflichten zur Rückgabemöglichkeit halten?

Der Händler, der seinen Hinweispflichten nicht in der vorgeschriebenen Weise nachkommt, handelt ordnungswidrig. Dies kann wiederum mit einer Geldbuße von bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

21. Drohen Abmahnungen, wenn Online-Händler nicht auf die kostenlose Rückgabemöglichkeit hinweisen?

Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung setzt voraus, dass derjenige, der abgemahnt wird, einen Wettbewerbsverstoß nach dem UWG begangen hat. Bei Verstößen gegen das Batteriegesetz  kommt lediglich die Vorschrift des § 4 Nr. 11 UWG in Betracht. Demzufolge handelt derjenige unlauter, der einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

Die Frage, ob ein unterlassener Hinweis auf die kostenlose Rückgabemöglichkeit von Batterien tatsächlich abmahnbar ist, wurde auch bereits im Zusammenhang mit der Batterieverordnung diskutiert. Das OLG Hamburg, in dessen Verfahren dies allerdings keine entscheidungsrelevante Frage war,  war damals jedenfalls der Ansicht, dass die in der BattV enthalten Klausel zur Hinweispflicht eher keine solche sog. Marktverhaltensregel darstellen. Schließlich würden mit der Batterieverordnung im Wesentlichen abfallwirtschaftliche Ziele verfolgt und eher kein Marktverhalten geregelt.

Online-Shops ist dennoch dringend zu raten, den sichersten Weg zu wählen und die sich aus dem Batteriegesetz ergebenden Hinweispflichten zu beachten. Die IT-Recht Kanzlei hält Sie bei diesemThema weiter auf dem Laufenden.

22. Wie können Händler nun ihrerseits von Verbrauchern zurückgegebene Altbatterien entsorgen?

Beachten Sie hierzu die Informationen, die die „Stiftung Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien“ veröffentlicht hat.

Fazit

Das Batteriegesetz sieht nur wenige wirklich relevante Neuerungen für Händler vor:

1. Klar ist, dass Händler die sich aus dem Batteriegesetz ergebenden Rücknahme- und Hinweispflichten zu beachten haben. Mehr Rechtsklarheit hat das Batteriegesetz immerhin bei der Frage geschaffen, wie nun Online-Händler diesen Hinweispflichten konkret nachkommen können.

2. Wichtigste Neuerungen sind wohl das Verbot cadmiumhaltiger Batterien (§ 3 II BattG) sowie die Herstellerfiktion des § 2 Nr. 15 Satz 2  BattG. Besonders letztere könnte vielen Vertreibern von Batterien unangenehme Überraschungen bereiten, sollten sie plötzlich aufgrund fehlender Registrierung des Herstellers selbst als Hersteller gelten.

(Der vorliegende Text wurde teilweise auch für das Lexikon für das IT-Recht, 2. Auflage 2010, verwendet.)

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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7 Kommentare

A
Andreas Schnur 18.12.2020, 11:03 Uhr
& 10 Batterieschutzgesetz
was nützt ein Gesetz, wenn keine Aufsicht dem Trixen der Autowerkstätten Einhalt gebietet. Die Werkstatt nimmt zwar die Altbatterie zurück, zahlt aber Pfand nicht zurück. Beim Kauf einer Neubatterie fließt das Pfand im Gesamtpreis ein und wird nicht gesondert ausgeworfen, was aber gesetzlich verpflichtend ist.

A. Schnur
K
Klaus Garz 08.02.2018, 05:09 Uhr
Batterie Pfand zwischen Großhandel und wiederverkäufer
Hallo ich habe die Anfrage von U.Hompel einfach mal kopierte da es genau meiner Frage entspricht. Ich habe leider keine Antwort dazu gefunden und hoffe das sie mir das beantworten können oder mir sagen können wo ich eine Antwort bekomme.
MfG K.Garz
Beitrag von U. Hompel
04.01.2011, 23:21 Uhr

Wenn im Batteriegesetz vom Erheben von Batteriepfand gesprochen wird ist immer nur vom Endverbraucher die Rede. Wie sieht das denn aus wenn ein Wiederverkäufer ( Autoreparaturwerkstatt)Autobatterien von seinem Ersatzteilieferanten kauft? Einige Erzatzteihändler verlangen von Werkstätten schon Batteriepfand von bis zu 20 Euro! Sie behaupten, daß dies gesetzlich abgesichert ist. Vieleicht kennt sich damit jemand aus und schreibt zu meinem Beitrag einen Kommentar
K
Kalle 15.02.2015, 09:29 Uhr
Betrifft das auch sonstige Batterien für Freizeit & Co. (Solar....)
Bekanntermaßen sind sogenannte "Solarbatterien" heutzutage nicht nur als Zweitbatterie in Booten und Wohnmobilen, sondern vielfach auch Wochenendhäusern, Kleingärten, u.s.w. und neuerdings auch in Einfamilienhäusern (Speicherung von Strom aus Netz-Anlagen) anzutreffen.

Auch wenn sie anders heißen und evtl. anders benutzt werden, so sind sie optisch und inhaltlich (Blei + Säure flüssig oder gebunden) absolut identisch zu "Starterbatterien" und könnten theoretisch natürlich auch ein Fahrzeug starten.

Im Gesetztes-Text ist aber nur von Fahrzeugbatterien die Rede.

Gilt das Pfand nun für alle diese Batterien oder nur, wenn wirklich als Starterbatterie eingebaut wird?
U
U. Hompel 04.01.2011, 23:21 Uhr
Batteriepfand zwischen Großhandel und Wiederverkäufer?
Wenn im Batteriegesetz vom Erheben von Batteriepfand gesprochen wird ist immer nur vom Endverbraucher die Rede. Wie sieht das denn aus wenn ein Wiederverkäufer ( Autoreparaturwerkstatt)Autobatterien von seinem Ersatzteilieferanten kauft? Einige Erzatzteihändler verlangen von Werkstätten schon Batteriepfand von bis zu 20 Euro! Sie behaupten, daß dies gesetzlich abgesichert ist. Vieleicht kennt sich damit jemand aus und schreibt zu meinem Beitrag einen Kommentar
28.01.2010, 16:29 Uhr
Rücksendekosten
gehen wir mal davon aus, dass ein Händler ausschließlich Waren verkauft die keine Batterien benötigen, jedoch ein Chipleser mit Batterien, dann vermute ich mal, muss er diese zurücknehmen, sprich die Knopfzelle entsorgen.
Ich würde weiterhin vermuten, dass auch die Rücksendekosten dem Kd. wieder erstattet werden müssen.
Auch schön für Uhrenhändler.
m
mb 27.11.2009, 18:48 Uhr
Ohne Titel
Tipp zur Darstellung des Hinweistextes erbeten!

Vielen Dank für die ausfühliche Beschreibung. Meinem Verständnis nach sehe ich aber einen Widerspruch in dieser Erleuterung im Vergleich zum Newsletter und den darin angesprochenen Empfehlungen zur Darstellung des Hinweises im Onlineshop sowie einem Ebayshop...

Muss der Hinweis (Mustertext) nun in der Artikelbeschreibung stehen oder ist eine gut sichtbare und aussagekräftige Verlinkung auf eine Onlineshop-Contentseite (oder bei Ebay z.B. die Michseite, oder eine andere) ausreichend und rechtssicher?

Hier läßt sich natürlich viel Arbeit einsparen, erst recht wenn der Mustertext geändert werden sollte...

Vielen Dank für Antworten!
Grüße, mb

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