Das Batteriegesetz: Was haben Hersteller und Importeure zu beachten? 28.01.2010, 14:51 Uhr

Am 1.12.2009 trat das Batteriegesetz (BattG) in Kraft, das für Hersteller und Importeure von Batterien und Akkus aber auch für Hersteller und Importeure von Elektrogeräten, die Batterien oder Akkus (z.B. Uhren, Kameras, Unterhaltungselektronik etc.) enthalten, absolut relevant ist. Auch Sie sind betroffen? Dann informieren Sie sich über die Anzeigepflichten, die Kennzeichnungspflichten wie auch die Rücknahmepflichten, die das BattG vorsieht. Die IT-Recht Kanzlei hat für Sie die wichtigsten und interessantesten Fragen zusammengestellt und beantwortet.

Vorab: Dieser Beitrag wurde zuletzt am 30 April 2010 aktualisiert und richtet sich vorwiegend an Hersteller und Importeure. Die IT-Recht Kanzlei hat bereits einen Beitrag zum Thema „Batteriegesetz“ veröffentlicht, der sich ausschließlich mit den Pflichten von Händlern auseinandersetzt.

Folgende Themen werden behandelt::

Erstes Thema: Allgemeines zum BattG / Begriffsbestimmungen / Batterien

  1. Welche europäische Richtlinie wird durch das BattG in nationales Recht umgesetzt?
  2. Welche Pflichten adressiert das BattG an Hersteller und Importeure, die Batterien in Deutschland in Verkehr bringen?
  3. Was versteht man unter dem Begriff „Inverkehrbringen“?
  4. Was sind Batterien?
  5. Für welche Batterien gilt das BattG?
  6. Was ist eine Geräte-, Industrie-,  oder Starterbatterie?
  7. Gilt das BattG auch für Batterien, die in andere Produkte eingebaut oder anderen Produkten beigefügt sind?
  8. Auf welche Batterien ist das BattG nicht anzuwenden?
  9. Welche Batterien dürfen laut Batteriegesetz nicht vertrieben werden?

Zweites Thema: Zum Herstellerbegriff

  1. Wer ist Hersteller im Sinne des BattG?
  2. Wer ist „Hersteller", wenn ein Unternehmen Batterien bei einem ausländischen Produzenten oder Lieferanten bestellt/anfordert und die Batterien nach Deutschland eingeführt werden?
  3. In welchen Fällen werden bloße Vertreiber und Zwischenhändler als Hersteller behandelt?

Drittes Thema: Anzeigepflichten

  1. Welche Daten haben Hersteller und Importeure dem Umweltbundesamt zu übermitteln?
  2. Was gilt bei Geschäftsaufgabe?
  3. Wie kann der Batteriehersteller dem Umweltbundesamt die Marktteilnahme anzeigen?
  4. Wo kann man gegenüber dem Umweltbundesamt die Marktteilnahme anzeigen?
  5. Können auch „Hersteller” ohne Sitz/Niederlassung in Deutschland Anzeigen gem. § 4 BattG beim Umweltbundesamt vornehmen?
  6. Müssen sich auch Hersteller oder Importeure beim Umweltbundesamt anzeigen, die ihre batteriebetriebenen Elektrogeräte (i.S.d. ElektroG) bereits (eventuell sogar schon seit Jahren) bei der Stiftung EAR haben registrieren lassen?
  7. Müssen Hersteller die Marke(n) angeben, unter denen sie Batterien in den Verkehr bringen wollen?
  8. Was ist unter „Marke" zu verstehen?
  9. Welche "Marke" ist anzugeben, wenn der Hersteller Batterien in Verkehr bringt, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens in andere Produkte eingebaut oder anderen Produkten beigefügt sind?
  10. Werden die Anzeigedaten im Internet veröffentlicht?
  11. Handelt ein Hersteller ordnungswidrig, der seinen Anzeigepflichten nicht nachkommt?
  12. Darf ein Hersteller ohne Anzeige Batterien in Deutschland in Verkehr bringen?

Viertes Thema: Kennzeichnungspflichten

  1. Beschränkt sich die Pflicht, Batterien zu kennzeichnen, nur auf schadstoffhaltige Batterien?
  2. Wie sind Batterien zu kennzeichnen?
  3. Wie sind kleinere Batterien oder Akkus zu kennzeichnen?
  4. Was gilt bei Batterien, deren Kennzeichnung technisch nicht möglich ist?
  5. Müssen Batterien auch mit Kapazitätsangaben versehen werden?
  6. Handelt ein Hersteller ordnungswidrig, der seine Batterien nicht, nicht richtig, oder nicht rechtzeitig kennzeichnet?

Fünftes Thema: Rücknahmepflichten

  1. Wie können Hersteller und Importeure diesen nachkommen?
  2. Handelt ein Hersteller ordnungswidrig, der seinen Rücknahmepflichten nicht nachkommt?

Sechstes Thema: Elektrogeräte und das BattG

  1. Dürfen Batterien noch fest in Elektrogeräten eingebaut sein?
  2. Was haben Hersteller von Elektrogeräten darüber hinaus zu beachten, die vollständig oder teilweise mit Batterien oder Akkumulatoren betrieben werden können?

Erstes Thema: Allgemeines zum BattG / Begriffsbestimmungen / Batterien

Frage: Welche europäische Richtlinie wird durch das BattG in nationales Recht umgesetzt?

Dass BattG setzt die Richtlinie 2006/66/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren in nationales Recht um. Diese Richtlinie bezweckt einzelstaatliche Maßnahmen in Bezug auf Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und -akkumulatoren zu harmonisieren. Das Hauptziel der Richtlinie besteht darin, die Umweltbelastung durch Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und -akkumulatoren auf ein Mindestmaß zu beschränken und so zu Schutz, Erhaltung und Erhöhung der Qualität der Umwelt beizutragen.

Frage: Welche Pflichten adressiert das BattG an Hersteller und Importeure, die Batterien in Deutschland in Verkehr bringen?

Hersteller dürfen Batterien laut BattG nur noch unter den folgenden Voraussetzungen deutschlandweit in Verkehr bringen:

  1. Anzeigepflicht: Sie haben dies zuvor gegenüber dem Umweltbundesamt in elektronischer Form über die Internetseite des Amtes anzuzeigen. Wichtig: Erst seit dem 01.03.2010 verhalten sich Hersteller ordnungs- und sicherlich auch wettbewerbswidrig, die das Inverkehrbringen ihrer Batterien nicht beim Umweltbundesamt angezeigt haben.
  2. Kennzeichnungspflicht: Sie haben zuvor ihre Batterien gemäß den Vorgaben des BattG zu kennzeichnen. Das BattG sieht vor, dass sämtliche Batterien (also nicht nur schadstoffhaltige) seit dem 01.12.2009 zu kennzeichnen sind.
  3. Rücknahmepflicht: Sie haben zuvor die Erfüllung ihrer Rücknahmepflichten hinsichtlich der Altbatterien sicher zu stellen („Rücknahmepflicht“). So sind die Hersteller verpflichtet, die von den Händlern zurückgenommenen Altbatterien und die von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erfassten Geräte-Altbatterien unentgeltlich zurückzunehmen und nach § 14 BattG zu verwerten.

Achtung: Diese Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Lassen Sie sich im Einzelfall anwaltlich beraten.

Frage: Was versteht man unter dem Begriff „Inverkehrbringen“?

„Inverkehrbringen“ ist laut § 2 Nr. 16 BattH die entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung. Die gewerbsmäßige Einfuhr in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gilt als Inverkehrbringen. Kein „Inverkehrbringen“ liegt vor, wenn es um Batterien geht, die nachweislich aus Deutschland wieder ausgeführt werden.

Hinweis: Hersteller dürfen Batterien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur in Verkehr bringen, wenn sie dies zuvor nach § 4 Abs. 1 Satz 1 angezeigt haben (§ 3 Abs. 3 BattG, § 4 Abs. 1 Satz 1 BattG „bevor” sowie § 2 Abs. 1 Nr. 5 BattGDV „die der Hersteller in den Verkehr zu bringen beabsichtigt”).

Frage: Was sind Batterien?

„Batterien“ sind aus einer oder mehreren nicht wiederaufladbaren Primärzellen oder aus wiederaufladbaren Sekundärzellen bestehende Quellen elektrischer Energie, die durch unmittelbare Umwandlung chemischer Energie gewonnen wird, vgl. § 2 Nr. 2 BattG. Selbstverständlich sind auch Akkus „Batterien“ im Sinne des Batteriegesetzes.

Frage: Für welche Batterien gilt das BattG?

Das Batteriegesetz gilt für alle Arten von Batterien, unabhängig von Form, Größe, Masse, stofflicher Zusammensetzung oder Verwendung, vgl. § 1 I S. 1 BattG.

Frage: Was ist eine Geräte-, Industrie-,  oder Starterbatterie?

  • „Fahrzeugbatterien“ sind Batterien, die für den Anlasser, die Beleuchtung oder für die Zündung von Fahrzeugen bestimmt sind. Fahrzeuge im Sinne von Satz 1 sind Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein (vgl. § 2 BattG).
  • „Industriebatterien“ sind Batterien, die ausschließlich für industrielle, gewerbliche oder landwirtschaftliche Zwecke, für Elektrofahrzeuge jeder Art oder zum Vortrieb von Hybridfahrzeugen bestimmt sind. Fahrzeugbatterien sind keine Industriebatterien. Auf Batterien, die keine Fahrzeug-, Industrie- oder Gerätebatterien sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes über Industriebatterien anzuwenden (vgl. § 2 BattG).
  • „Gerätebatterien“ sind Batterien, die gekapselt sind und in der Hand gehalten werden können. Fahrzeug- und Industriebatterien sind keine Gerätebatterien (vgl. § 2 BattG).

Frage: Gilt das BattG auch für Batterien, die in andere Produkte eingebaut oder anderen Produkten beigefügt sind?

Ja, vgl. § 1 I S. 2 BattG.

Frage: Auf welche Batterien ist das BattG nicht anzuwenden?

Dies ergibt sich aus § 1 II BattG. Demnach ist das BattG nicht auf Batterien anzuwenden, die verwendet werden

  • in Ausrüstungsgegenständen, die mit dem Schutz der wesentlichen Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland in Zusammenhang stehen,
  • in Waffen, Munition oder Wehrmaterial, ausgenommen Erzeugnisse, die nicht speziell für militärische Zwecke beschafft oder eingesetzt werden, oder
  • in Ausrüstungsgegenständen für den Einsatz im Weltraum.

Frage: Welche Batterien dürfen laut Batteriegesetz nicht vertrieben werden?

Zusätzlich zum bereits geltenden Verbot quecksilberhaltiger Batterien (bei mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber, vgl. § 3 Abs. I BattG) ist nun ein weiteres Verbot cadmiumhaltiger Batterien normiert. Gemäß § 3 Abs. 2 BattG ist das Inverkehrbringen von Batterien, die mehr als 0,002 Gewichtsprozent Cadmium enthalten, verboten. Von den Verboten ausgenommen sind Gerätebatterien, die für Not- oder Alarmsysteme einschließlich Notbeleuchtung, medizinische Ausrüstung oder schnurlose Elektrowerkzeuge bestimmt sind sowie Knopfzellen und aus Knopfzellen zusammengesetzte Batterien mit einem Quecksilbergehalt von höchstens 2 Gewichtsprozent.

Hinweis: Die Stiftung „Gemeinsames Rücknahmesystem Batterien“ weist darauf hin, dass das Verbot des Inverkehrbringens für den deutschen Markt ab dem Inkrafttreten des Gesetzes, also seit dem 1. Dezember 2009 gilt. Erst nach diesem Zeitpunkt in Verkehr gebrachte Batterien müssten wieder vom Markt genommen werden. Bereits bis dahin in Verkehr gebrachte Batterien könnten weiter verkauft werden.

Zweites Thema: Zum Herstellerbegriff

Frage: Wer ist Hersteller im Sinne des BattG?

„Hersteller“ ist gemäß § 2 Nr. 15 BattG jeder, der, unabhängig von der Vertriebsmethode, gewerblich Batterien im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstmals in den Verkehr bringt. Der „klassische“ Hersteller, der Importeur aber auch der bloße Vertreiber kann Hersteller i.S.d. BattG sein:

„Klassischer“ Hersteller: Damit ist der Hersteller gemeint, der Batterien gewerbsmäßig unter seinem Markennamen herstellt und erstmals in Deutschland zum Zwecke des Vertriebes, Verbrauchs oder Verwendung in Verkehr bringt.

Importeur: Als Hersteller haben sich auch diejenigen behandeln zu lassen, die Batterien erstmals gewerbsmäßig in Deutschland einführen und zum Zwecke des Vertriebes, Verbrauchs oder Verwendung in Verkehr bringen, wobei es keine Rolle spielt, ob die Batterien in Elektrogeräten eingebaut oder der Verpackung beiliegen. Hersteller i.S.d. BattG sind damit auch Importeure, die gewerblich Batterien erstmals in Deutschland in den Verkehr bringen. Beispiel: Auch derjenige wäre als Hersteller i.S.d. BattG einzuordnen, der Batterien aus China importiert und in Deutschland in Ladengeschäften oder über das Internet verkauft.

Vertreiber (also Händler): Unter Umständen hat sich auch der Händler selbst als Hersteller i.S.d. BattG behandeln zu lassen. So gelten gemäß § 2 Nr. 15 S. 2 BattG diejenigen Vertreiber und Zwischenhändler als Hersteller, die vorsätzlich oder fahrlässig Batterien von Herstellern in Verkehr bringen, die sich nicht beim Umweltbundesamt angezeigt haben. Folge: Sollte sich herausstellen, dass ein Händler Batterien eines Herstellers in Verkehr gebracht hat, der sich nicht beim Umweltbundesamt angezeigt hat, so handelt dieser Händler ordnungswidrig (vgl. § 22 BattG). Er hat das Inverkehrbringen seiner Batterien sofort gegenüber dem Umweltbundesamt anzuzeigen und auch für die unentgeltliche Rücknahme und Verwertung nach § 14 BattG aufzukommen.

Entscheidend ist, dass diese Fiktion nur eintritt, wenn der Online-Händler (als sog. „Vertreiber“) schuldhaft gehandelt hat. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Händler weiß, billigend in Kauf nimmt oder aufgrund fehlender Sorgfalt verkennt, dass er Batterien von Herstellern in Verkehr bringt, die sich nicht beim Umweltbundesamt angezeigt haben.

Hinweise:

Frage: Wer ist „Hersteller", wenn ein Unternehmen Batterien bei einem ausländischen Produzenten oder Lieferanten bestellt/anfordert und die Batterien nach Deutschland eingeführt werden?

Das Umweltbundesamt führt hierzu aus (vgl. Frage 8 der FAQ des Umweltbundesamt):

Bei derartigen grenzüberschreitenden Warengeschäften ist zu klären, wer die Batterien erstmals gewerbsmäßig nach Deutschland einführt. Hierbei kommt es entscheidend darauf an, wer die Einfuhr im Sinne des BattG rechtlich zu verantworten hat. Maßgeblich für die Beurteilung dieser Frage ist, auf wessen Veranlassung die Batterie eingeführt wird. In der beschriebenen Konstellation ist dies der gewerbliche Besteller. Gewerblich handelt auch, wer für den Verbrauch des eigenen Gewerbebetriebs Batterien im Sinne von § 2 Absatz 2 BattG in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt."

Frage: In welchen Fällen werden bloße Vertreiber und Zwischenhändler als Hersteller behandelt?

Gemäß § 2 Nr. 15 S. 2 BattG gelten diejenigen Vertreiber und Zwischenhändler, die vorsätzlich oder fahrlässig Batterien von Herstellern in Verkehr bringen, die sich nicht beim Umweltbundesamt angezeigt haben, selbst als Hersteller und müssen damit die Entsorgungs- und sonstige Pflichten der Hersteller wahrnehmen! Entscheidend ist, dass diese Fiktion nur eintritt, wenn der Online-Händler (als sog. „Vertreiber“) schuldhaft gehandelt hat. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Händler weiß, billigend in Kauf nimmt oder aufgrund fehlender Sorgfalt verkennt, dass er Batterien von Herstellern in Verkehr bringt, die sich nicht beim Umweltbundesamt angezeigt haben.

Drittes Thema: Anzeigepflichten

Frage: Welche Daten müssen Hersteller und Importeure dem Umweltbundesamt zu übermitteln?

Dies ergibt sich aus § 2 der "Verordnung zur Durchführung des Batteriegesetzes":

So haben Hersteller (und Importeure) dem Ümweltbundesamt inbesondere folgende Angaben zu übermitteln:

  1. Name und Rechtsform des Herstellers,
  2. Anschrift des Herstellers, bestehend aus Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort und Staat,
  3. Kontaktdaten des Herstellers, bestehend aus Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse, Internetadresse und dem Namen der zuständigen Kontaktperson beim Hersteller,
  4. Handelsregistereintrag des Herstellers, bestehend aus Handelsregisternummer und Registergericht, oder, falls der Hersteller nicht im Handelsregister eingetragen ist, Gewerbeanzeige des Herstellers, bestehend aus dem Datum der Gewerbeanzeige und der Gemeindekennzahl,
  5. Art (§ 2 Absatz 4 bis 6 des Batteriegesetzes) der Batterien, die der Hersteller in den Verkehr zu bringen beabsichtigt, und Marke, unter der er dabei tätig wird.

Für Hersteller von Gerätebatterien (zum Begriff "Gerätebatterie s.o.) sind ergänzend folgenden Angaben erforderlich:

  1. eine Erklärung über die Teilnahme des Herstellers am Gemeinsamen Rücknahmesystem der Hersteller für Geräte-Altbatterien (§ 6 Absatz 1 Satz 1 des Batteriegesetzes) einschließlich der vom Gemeinsamen Rücknahmesystem vergebenen Teilnehmernummer,
  2. eine Erklärung über die Einrichtung eines herstellereigenen Rücknahmesystems für Geräte-Altbatterien durch den Hersteller (§ 7 Absatz 1 Satz 1 des Batteriegesetzes),
  3. Name und Rechtsform des vom Hersteller mit dem Betrieb seines herstellereigenen Rücknahmesystems beauftragten Dritten (§ 19 des Batteriegesetzes).


Für Hersteller von Fahrzeug- oder Industriebatterien (zum Begriff "Fahrzeug- oder Industriebatterien" s.o.) sind ergänzend folgende Angaben erforderlich:

  1. eine Erklärung über die erfolgte Einrichtung einer den Anforderungen des § 8 des Batteriegesetzes entsprechenden Rückgabemöglichkeit für Altbatterien sowie
  2. nähere Angaben über die Art der eingerichteten Rückgabemöglichkeit und den Zugriff der Rückgabeberechtigten auf das Angebot.

Übrigens: Auch Änderungen der im Rahmen der Anzeige übermittelten Daten sowie die dauerhafte Aufgabe des Inverkehrbringens sind dem Umweltbundesamt unverzüglich mitzuteilen. Die Art und Weise, wie man dies gegenüber dem Umweltbundesamt zur Anzeige bringen kann, wird noch gesondert in einer Verordnung geregelt.

Frage: Was gilt bei Geschäftsaufgabe?

Der Hersteller hat lediglich gegenüber dem Umweltbundesamt seinen Marktaustritt (und das Datum des Marktaustritts) anzugeben (vgl. § 4 III BattG).

Frage: Wie kann der Batteriehersteller dem Umweltbundesamt die Marktteilnahme anzeigen?

Das BattG-Melderegister wird ausschließlich elektronisch geführt. Der Hersteller muss sich einen Nutzerzugang anlegen. Anschließend kann er die geforderten Angaben in die Formularseiten einer Erfassungssoftware eintragen und elektronisch an das Umweltbundesamt senden. Der Zugang der übermittelten Daten wird durch das Umweltbundesamt bestätigt. (Quelle: FAQ des Umweltbundesamts).

Hinweis: Das Umweltbundesamt nimmt die gesetzlich vorgeschriebenen Anzeigen und Mitteilungen nicht in Papierform entgegen. Gemäß § 4 Abs. 1 BattG ist ausschließlich die elektronische Form zulässig.

Frage: Wo kann man gegenüber dem Umweltbundesamt die Marktteilnahme anzeigen?

Das ist hier möglich.

Frage: Können auch „Hersteller” ohne Sitz/Niederlassung in Deutschland Anzeigen gem. § 4 BattG beim Umweltbundesamt vornehmen?

Das Umweltbundesamt führt hierzu aus (vgl. Frage 9 der FAQ des Umweltbundesamt):

Auch ein Unternehmen mit Sitz im Ausland kann Anzeigen gem. § 4 BattG beim Umweltbundesamt vornehmen, wenn das Unternehmen „Hersteller" nach der Herstellerdefinition des BattG ist."

 

Frage: Müssen sich auch Hersteller oder Importeure beim Umweltbundesamt anzeigen, die ihre batteriebetriebenen Elektrogeräte (i.S.d. ElektroG) bereits (eventuell sogar schon seit Jahren) bei der Stiftung EAR haben registrieren lassen?

Ja, die Anzeige nach dem BattG hat unabhängig davon zu erfolgen, ob bereits eine Registrierung nach dem ElektroG vorliegt. Die bereits erfolgte Registrierung bei der Stiftung EAR befreit also nicht von der nach dem Batteriegesetz.

Frage: Müssen Hersteller die Marke(n) angeben, unter denen sie Batterien in den Verkehr bringen wollen?

Ja, dies ergibt sich aus § 2 Absatz 1 Nummer 5 BattGDV . Demnach ist der Hersteller verpflichtet, die Marke(n) anzugeben, unter denen er Batterien in den Verkehr zu bringen beabsichtigt.

Frage: Was ist unter „Marke" zu verstehen?

Das Umweltbundesamt führt hierzu aus (vgl. Frage 13 der FAQ des Umweltbundesamt):

Unter Marke ist grundsätzlich die auf der jeweiligen Batterie eingesetzte Hauptkennzeichnung des Herstellers zu verstehen. Eine zusätzliche Unterteilung nach aus dieser Hauptkennzeichnung abgeleiteten Sonderkennzeichnungen ist nicht erforderlich (siehe auch Frage und Antwort zu "Welche "Marke" ist anzugeben, wenn der Hersteller Batterien in Verkehr bringt, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens in andere Produkte eingebaut oder anderen Produkten beigefügt sind?")."

Frage: Welche "Marke" ist anzugeben, wenn der Hersteller Batterien in Verkehr bringt, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens in andere Produkte eingebaut oder anderen Produkten beigefügt sind?

Das Umweltbundesamt führt hierzu aus (vgl. Frage 14 der FAQ des Umweltbundesamt):

Nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 BattGDV ist der Hersteller verpflichtet, die Marke(n) anzugeben, unter denen er Batterien in den Verkehr zu bringen beabsichtigt. Für Batterien, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens in andere Produkte eingebaut oder anderen Produkten beigefügt sind, ist dies in aller Regel die Marke des Produkts."

Frage: Werden die Anzeigedaten im Internet veröffentlicht?

Ja, ein Teil der Anzeigedaten der Hersteller wird auf der Internetseite des Umweltbundesamts veröffentlicht. Der Markt soll so für Wettbewerber und Endnutzer transparent und damit eine Selbstkontrolle der Wirtschaft ermöglicht werden – so das Umweltbundesamt. Aus § 2 IV der Verordnung zur Durchführung des Batteriegesetzes ergibt sich, welche Daten zur Veröffentlichung bestimmt sind.

Hinweise:

  • Nutzer des öffentlichen Teils des Batteriegesetz-Melderegisters (z.B. Wettbewerber, Vertreiber, Zwischenhändler und Endnutzer) können über die Schaltfläche "Einsicht in das Melderegister" die zur Veröffentlichung vorgesehenen Daten der angezeigten Batteriehersteller einsehen.
  • Die Daten werden drei Jahre nach dem angezeigten Marktaustritt des Herstellers wieder gelöscht (vgl. § 4 III BattG).
  • Die Nutzung des BattG-Melderegisters (Anzeigen und Mitteilungen gemäß § 4 Abs. 1 BattG, Einsicht in das Register usw.) ist gebührenfrei.

Frage: Handelt ein Hersteller ordnungswidrig, der seinen Anzeigepflichten nicht nachkommt?

Ja, dies kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Frage: Darf ein Hersteller ohne Anzeige Batterien in Deutschland in Verkehr bringen?

Nein!

Viertes Thema: Kennzeichnungspflichten

Frage: Beschränkt sich die Pflicht, Batterien zu kennzeichnen, nur auf schadstoffhaltige Batterien?

Nein, hier unterscheidet sich das BattG ganz wesentlich von der aktuell noch geltenden BattV. Laut der noch aktuell geltenden BattV sind ausschließlich schadstoffhaltige Batterien“ zu kennzeichnen. Das BattG geht hier sehr viel weiter und schreibt vor, dass mit Inkrafttreten des BattG, also ab dem 1.12.09, Hersteller verpflichtet sind sämtliche Batterien vor ihrem Inverkehrbringen zu kennzeichnen (vgl. § 17 I BattG).

Frage: Wie sind Batterien zu kennzeichnen?

Batterien und Akkus müssen vor dem erstmaligen Inverkehrbringen mit dem Symbol der „durchgestrichenen Mülltonne“ gekennzeichnet werden. Dieses Symbol muss mindestens 3 Prozent der größten Fläche der Batterie oder des Vertriebsgebindes, höchstens jedoch eine Fläche von 5 Zentimeter Länge und 5 Zentimeter Breite, einnehmen. Bei zylindrischer Form des zu kennzeichnenden Objekts muss das Symbol nach Absatz 1 mindestens 1,5 Prozent der Oberfläche des Objekts, höchstens jedoch eine Fläche von 5 Zentimeter Länge und 5 Zentimeter Breite, einnehmen (vgl. § 17 II BattG).

Bei Überschreitung bestimmter Grenzwerte (vgl. hierzu § 17 III BattG) sind unterhalb der durchgestrichenen Mülltonne zudem die chemischen Zeichen der Metalle (Hg, Cd, Pb) hinzuzufügen, bei denen der Grenzwert überschritten wird. Jedes dieser chemischen Zeichen muss mindestens eine Fläche von einem Viertel der Fläche der durchgestrichenen Mülltonne einnehmen.

Gem. § 17 V BattG müssen Symbol und Zeichen gut sichtbar, lesbar und dauerhaft aufgebracht werden.

Die Stiftung GRS weist darauf hin, dass die europäische Batterie-Industrie hier weitere Hinweise zur Kennzeichnung von Batterien veröffentlicht hat.

Frage: Wie sind kleinere Batterien oder Akkus zu kennzeichnen?

Würde die Größe des Symbols bzw. Zeichens aufgrund der Abmessungen der Batterie, des Akkumulators oder des Batteriesatzes weniger als 0,5 × 0,5 cm betragen, so braucht die Batterie, der Akkumulator oder der Batteriesatz nicht gekennzeichnet zu werden. Stattdessen sind Symbol und Zeichen in einer Größe von jeweils mindestens einem Zentimeter Länge und einem Zentimeter Breite auf die Verpackung aufzubringen.

Achtung: Gem. § 17 V BattG müssen Symbol und Zeichen gut sichtbar, lesbar und dauerhaft auf der Verpackung aufgebracht werden.

Frage: Was gilt bei Batterien, deren Kennzeichnung technisch nicht möglich ist?

Das Symbol der „durchgestrichenen Mülltonne“ und ggf. die chemischen Zeichen (vgl. vorherige Frage) sind in einer Größe von jeweils mindestens einem Zentimeter Länge und einem Zentimeter Breite auf die Verpackung  der Batterie/n aufzubringen.

Gem. § 17 V BattG müssen Symbol und Zeichen gut sichtbar, lesbar und dauerhaft aufgebracht werden.

Frage: Müssen Batterien auch mit Kapazitätsangaben versehen werden?

Die Stiftung GRS hat hierzu auf ihrer Website die folgenden Informationen veröffentlicht:

Bis Ende September 2009 sollte auf allen Fahrzeug- und Gerätebatterien die Kapazität angegeben werden. Das sieht die EU-Batterierichtlinie vor. Die Berechnungsgrundlage und die Art der Kennzeichnung muss erst noch auf europäischer Ebene festgelegt werden. Sobald dieses vereinheitlichte Vorgehen von der EU veröffentlicht wurde, wird die Vorschrift zur Kapazitäts-Kennzeichnung im Rahmen einer Verordnung in das deutsche Recht umgesetzt. Erst dann ist die Vorschrift für Sie verbindlich. Somit ist der vorgesehene Termin September 2009 nicht einhaltbar. Über das weitere Vorgehen werden wir unsere Nutzer auf dem Laufenden halten.

Frage: Handelt ein Hersteller ordnungswidrig, der seine Batterien nicht, nicht richtig, oder nicht rechtzeitig kennzeichnet?

Ja, dies kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

Fünftes Thema: Rücknahmepflichten

Frage: Zu den Rücknahmepflichten: Wie können Hersteller diesen nachkommen?

Die Hersteller haben zwei Möglichkeiten, ihren Rücknahmepflichten nachzukommen:

  • Sie beteiligen sich am bereits bestehenden „Gemeinsamen Rücknahmesystem (GRS)“, welches die in dem Batteriegesetz beschriebene Verpflichtung der Hersteller und Importeure, die gebrauchten Batterien unentgeltlich zurückzunehmen und entsprechend den Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu verwerten und nichtverwertbare Batterien zu beseitigen, sicherstellt.
  • Sie richten ihr eigenes Rücknahmesystem  ein und lassen sich dieses behördlich genehmigen.


Hinweis: Die Rücknahmepflichten gelten auch für Altbatterien, die bei der Behandlung von Altgeräten nach den Vorschriften des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes und bei der Behandlung von Altfahrzeugen nach den Vorschriften der Altfahrzeug-Verordnung anfallen.

Frage: Handelt ein Hersteller ordnungswidrig, der seinen Rücknahmepflichten nicht nachkommt?

Ja, dies kann mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

Sechstes Thema: Elektrogeräte und das BattG

Frage: Dürfen Batterien noch fest in Elektrogeräten eingebaut sein?

Nein, gemäß § 4 S. 1 ElektroG sind Elektro- und Elektronikgeräte, die vollständig oder teilweise mit Batterien oder Akkumulatoren betrieben werden können, so zu gestalten, dass eine problemlose Entnehmbarkeit der Batterien und Akkumulatoren sichergestellt ist.

Frage: Was haben Hersteller von Elektrogeräten zu beachten, die vollständig oder teilweise mit Batterien oder Akkumulatoren betrieben werden können?

Gemäß § 13 Abs. 7 ElektroG sind Elektro- und Elektronikgeräten, die eine Batterie oder einen Akkumulator enthalten, Angaben beizufügen, welche den Nutzer über den Typ und das chemische System der Batterie oder des Akkumulators und über deren sichere Entnahme informieren.

Fazit

Das Batteriegesetz hält einige wirklich relevante Neuerungen für Hersteller/Importeure vorrätig:

  • Seit dem 01.12.2009 sind sämtliche Batterien kennzeichnungspflichtig, die in Deutschland in Verkehr gebracht werden.
  • Seit dem 01.03.2010 dürfen nur noch diejenigen Hersteller/Importeure Batterien in Deutschland in Verkehr bringen, die dies zuvor beim Umweltbundesamt angezeigt haben.
  • Seit dem 01.03.2010 gelten unter bestimmten Umständen (s.o.) auch bloße Vertreiber (Händler) als Hersteller.

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Veröffentlicht von

Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Rechtsanwalt

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