Frage des Tages - zur Kennzeichnung von Textilien

von RA Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht), 20.01.2009, 18:35 Uhr
Druckvorschau
Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Verkauf von Textilien" veröffentlicht.

Ist der Verkauf von Textilien mit dem Hinweis "Bambus" als Materialbezeichnung wettbewerbswidrig?

Die IT-Recht Kanzlei hat bereits von mehreren Fällen Kenntnis erlangt, in denen Online-Händler abgemahnt worden sind, weil sie beim Verkauf ihrer Textilien "Bambus" als Materialbezeichnung angegeben haben (etwa: "Die neuartige Bambus-Naturfaser, 75 % Bambusfasern").

Auszug aus einer Abmahnung (der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.):

(...)Nach den hier vorliegenden Informationen dient Bambus allenfalls als Rohstoff für die daraus gewonnene Zellulose. Diese wird zu Viskose weiterverarbeitet, aus der dann die entsprechenden Textilien gefertigt werden. Diese Viskosefaser zählt nicht zu der Gruppe der Naturfasern, was auf die chemische Modifikation der Zellulose im Herstellungsprozess zurückzuführen ist. Die richtige Kennzeichnung hätte deshalb "Viscose" lauten müssen. Insoweit verweisen wir auf § 3 Abs. 1 Textilkennzeichnungsgesetz, wonach die in Anlage 1) festgelegten Bezeichnungen für Textilien zu verwenden sind. Nach Nr. 25 der genannten Anlage 1) lautet die Bezeichnung "Viskose".(...)

Mit nicht existenten oder schlicht fehlerhaften Rohstoffgehaltsangaben im Zusammenhang mit dem Verkauf von Textilien hatten sich auch bereits die Gerichte zu beschäftigen. So hat etwa das Oberlandesgericht Celle mit Urteil vom 08.04.2004 (Az. 13 U 184/03) entschieden, dass das Fehlen der Rohstoffsgehaltsangaben, aber auch Angaben, die nicht den Begriffsvorgaben des Textilkennzeichnungsgesetzes entsprechen würden, wettbewerbswidrig seien. Dabei ging es um einen Online-Händler, der unter anderem Dessous anbot und bei den Kollektionen „Sunrise“ der Firma Wolff angegeben hatte, dass das Material aus „Meryl“ und „Lycra“ bestände. Der Kläger monierte nun, dass dies Rohstoffgehaltsangaben seien, die eben nicht mit den Begriffsvorgaben des Textilkennzeichnungsgesetzes in Einklang zu bringen wären und nahm den Online-Händler daraufhin mit der Begründung auf Unterlassung in Anspruch, dass der Händler sich planmäßig und bewusst über die Vorschriften des Textilkennzeichnungsgesetzes hinweggesetzt habe, um sich einen ungerechtfertigten Vorsprung vor den gesetzestreuen Mitbewerbern zu verschaffen. Der Abmahner konnte sich letztendlich auch vor dem OLG Celle durchsetzen.

Das OLG Celle entschied:

Es genügt, dass für den Beklagten erkennbar war, dass er durch die Nichtbeachtung der Vorschriften des Textilkennzeichnungsgesetzes gegenüber Mitbewerbern einen Vorteil erlangen konnte. Das ist zu bejahen. Durch die falsche Textilkennzeichnung wird der Preis-Leistungs-Vergleich erschwert. Möglich ist auch, dass Interessenten für Dessous-Moden „Tactel“, „Meryl“ und „Elité“ bzw. „Lycra“ für hochwertigere Rohstoffe halten als Polyamid, Polyester oder Elastan.

Soweit der Beklagte erstmals in der Berufungsinstanz behauptet, kein Konkurrent habe die entsprechenden Dessous mit anderen Angaben als den von ihm verwendeten Herstellerangaben beworben, kann offen bleiben, ob dieser neue Vertrag zuzulassen ist ( § 531 Abs. 2 ZPO) . Denn ein Wettbewerbsvorsprung läge in diesem Fall im Hinblick auf die von den Konkurrenten mit vorschriftsmäßigen Textilangaben angebotenen Dessous anderer Marken vor. Die begangenen wettbewerbswidrigen Handlungen begründen eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr.

 

Kommentar schreiben

Ihr Ansprechpartner

Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Rechtsanwalt

Tel.: 089 / 130 14 33 - 0
Fax: 089 / 130 14 33 - 60

m.keller@it-recht-kanzlei.de

Max-Lion Keller
Twitter Alle News kompakt auch bei Twitter:
http://twitter.com/itrechtkanzlei

Leser-Kommentare

1 Kommentar

Bambus

28.01.2009, 18:48 Uhr

Kommentar von Unbekannt zum Beitrag Frage des Tages - zur Kennzeichnung von Textilien

Meine bei Ebay gekaufte Decke der Firma BAMBO hat ausgewiesen 60% Baumwolle und 40% Viskose. Die Information dass diese Viskose aus Bambus gewonnen wird fand ich sehr gut. Die Qualität ist... » Weiterlesen

Kommentar schreiben

Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei

Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei

Sie vertreiben gewerblich Waren und/oder Dienstleistungen über das Internet und möchten dauerhaft auf Nummer sicher gehen? Sie möchten bei rechtlichen Fragen auf einen kompetenten Gesprächspartner zurückgreifen können, ohne dass hierfür immer wieder hohe Beratungshonorare anfallen? Dann sind die Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei genau das Richtige für Sie. Kümmern Sie sich um Ihr Geschäft – wir kümmern uns um Ihre rechtlichen Belange.

Und mal ehrlich, welcher Unternehmer kann sonst schon von sich behaupten, für ein überschaubares monatliches Honorar (ab 39,- Euro/Monat) auf eine eigene externe Rechtsabteilung zurückgreifen zu können?

» Weitere Informationen

Kontakt:

IT-Recht Kanzlei

Alter Messeplatz 2
80339 München

Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60

E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de