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Das LG Düsseldorf (Urteil vom 24.02.2010, Az.: 2a O 295/09) hat jüngst entschieden, dass die Anmeldung einer Marke ohne beabsichtigte konkrete Vertriebstätigkeit, bösgläubig ist. Ansprüche wegen Markenverletzung, die auf einer solchen Markeneintragung gestützt sind, sind rechtsmissbräuchlich.
Im zu entscheidenden Fall wurde der Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Die Verfügungsklägerin hatte eine Vielzahl von Wortmarken („Hawk“, „Stealth“, „Red Baron“, „ Miami Vice“ und „Powerangel“) für unterschiedliche Warenklassen beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet. Diese Marken hat sie allerdings nie wirtschaftlich genutzt.
Gestützt auf diese Wortmarken hat die Verfügungsklägerin in der Vergangenheit verschiedene Abmahnungen und Eilverfahren durchgeführt. Das LG Düsseldorf wertete das Begehren der Klägerin als rechtsmissbräuchlich und wies den Antrag zurück.
Das LG Düsseldorf war der Ansicht, dass die Anmeldung mehrerer Marken für unterschiedliche Warenklassen, ohne das der Inhaber Vertriebsaktivitäten aufgenommen hat, bösgläubig ist und den Tatbestand des § 8 Abs.2 Nr.10 MarkenG erfüllt. Eine bösgläubige Anmeldung liegt insbesondere dann vor, wenn die Anmeldung ausschließlich zu Spekulationszwecken unternommen wird, um andere an der Verwendung der Marke zu hindern.
Im vorliegenden Fall war dies nach Ansicht des Gerichts zu bejahen, da der Auftritt der Klägerin im Internet keine Verkaufsaktivitäten erkennen ließ. Dagegen hat die Klägerin die Wortmarken fast ausschließlich dazu verwendet, Dritte mit markenrechtlichen Ansprüchen zu überziehen. Ein solches Verhalten behindert den Wettbewerb und ist rechtsmissbräuchlich.
Die Richter hierzu:
Ein so reges Abmahn- und Klageverhalten, bei dem der wirtschaftliche Wert der Durchsetzung der Unterlassungsansprüche kaum messbar ist oder sogar wegen der Nichtbenutzung der Marke gar nicht vorhanden ist, widerspricht jeder wirtschaftlichen Vernunft und lässt sich nur damit begründen, dass es der Verfügungsklägerin in Wahrheit darauf ankommt, in rechtsmissbräuchlicher Weise Gebührenerstattungsansprüche in hohem Umfang zu begründen.“
Die Annahme eines Rechtsmissbrauchs, egal ob im Marken- oder Wettbewerbsrecht, ist grds. schwer nachweisbar und hängt immer vom Einzelfall ab. Diese Beurteilung kann unter Umständen dann sehr schwierig sein, wenn der Markenanmelder lediglich geringe Verkaufsaktivitäten vorzuweisen hat. In solchen Fällen wären Abmahnungen und Klageverfahren berechtigt.
Vorliegend war aber keine Verkaufstätigkeit gegeben, so dass ein rechtsmissbräuchliches Verhalten bei Geltendmachung von Rechten aus einer bösgläubig angemeldeten Marke richtigerweise anzunehmen war.
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Felix Barth
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2 Kommentare
Kommentar von D.Z.
zum Beitrag LG Düsseldorf: Geltendmachung von markenrechtlichen Ansprüchen bei bösgläubiger Markenanmeldung rechtsmissbräuchlich
Kann man den Löschungsbeschluß irgendwo einsehen? Würde mich interessieren...
Kommentar von Gast
zum Beitrag LG Düsseldorf: Geltendmachung von markenrechtlichen Ansprüchen bei bösgläubiger Markenanmeldung rechtsmissbräuchlich
Das LG München hat die Markeninhaberin sogar zur Einwilligung in die Löschung der Marke Stealth verurteilt http://www.paloubis.com/2010/05/lg-muenchen-diwok-hawk-abmahnung/ Das Urteil ist... » Weiterlesen
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