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Das LG Stuttgart ist der Ansicht, dass bereits die bloße Nennung der in § 312 d Abs. 4 BGB geregelten gesetzlichen Ausnahmen vom Widerrufsrecht verwirrend sei, wenn diese von vornherein - etwa beim Verkauf von Elektroartikeln - kaum jemals in Betracht kommen könnten.
Das LG Stuttgart hatte (unter anderem) die folgende Formulierung eines Online-Händlers zu bewerten:
Das Widerrufsrecht besteht entsprechend § 312 d Abs. 4 BGB u. a. nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönliche Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten wurde.
1. So sei bei der oben genannten Formulierung entscheidend, ob der Zweck erreicht werden könne, den das Gesetz mit der Einräumung eines Widerrufsrechts zu Gunsten des Verbrauchers verfolgt, nämlich dessen Schutz. Dies sei aber bei der oben genannten Formulierung nicht der Fall:
Im vorliegenden Fall hat die Nennung einer Ausnahme vom Widerrufsrecht gerade die gegenteilige Wirkung, sie verdeutlicht dem Verbraucher seine ihm zustehende Rechte gerade nicht, sondern ist im Gegenteil verwirrend. Gerade weil die Beklagte ausschließlich vorgefertigte Haushaltswaren, insbesondere Elektroartikel wir z.B. Mikrowellen und Haushaltsgeräte verkauft, bei denen von den aufgezählten Ausschlussgründen (Kundenspezifikation, Ungeeignetheit einer Rücksendung, Überschreitung des Verfallsdatums usw.) von vornherein kaum jemals einer in Betracht kommt. Es bedarf deshalb auch keiner Information des Verbrauchers über Ausnahmen der Tatbestände, die für den Kauf erkennbar nicht in Betracht kommen. Sollte im unwahrscheinlichen Ausnahmefall doch einmal eine der genannten Ausnahmen vorliegen, kann der Unternehmer diese selbst prüfen, da die gesetzlichen Ausnahmetatbestände nach § 312 d Abs. 4 BGB auch ohne expliziten Hinweis des Unternehmers zu dessen Gunsten eingreifen.
2. Zudem widerspreche die Klausel dem Deutlichkeitsgebot der §§ 312 c Abs. 1 Satz 1, 355 Abs. 2 BGB:
Es widerspricht dem Deutlichkeitsgebot mit einer für den Großteil der Kunden unbedeutenden Information die Widerrufsbelehrung auszudehnen und in ihrem Verständnis zu erschweren, denn auch ein überflüssiger Zusatz ist geeignet, das Verständnis des Verbrauchers vom wesentlichen Inhalt der Belehrung zu beeinträchtigen und trägt daher gerade nicht zur Verdeutlichung des gebotenen Inhaltes bei (vgl. BGH NJW, 2002, 3396, 3397).
3. Ferner verstoße die Formulierung aufgrund ihrer nur unvollständigen Wiedergabe der in § 312 d Abs. 4 BGB genannten Ausnahmen durch den Ausdruck "u. a." gegen das Deutlichkeitsgebot:
Dadurch kann bei dem Verbraucher der Eindruck entstehen, dass es allein ihm überlassen bleibt, herauszufinden, in welcher außer den aufgezählten Fällen sein Widerrufsrecht noch ausgeschlossen sein könnte. Auch bei dieser Formulierung besteht somit die Gefahr, dass Verbraucher allein schon deshalb von ihrem Widerrufsrecht von vorn herein keinen Gebrauch machen, weil sie vom eigentlichen Inhalt der Belehrung durch den für sie unbedeutenden Zusatz abgelenkt werden oder die Möglichkeit in Betracht ziehen müssen, dass ihnen aufgrund ungenannter Ausnahmetatbestände ("u. a.") ein Widerrufsrecht nicht zusteht.
Das LG Stuttgart wies im vorgenannten Verfahren darauf hin, dass die gesetzlichen Ausnahmetatbestände auch ohne expliziten Hinweis des Unternehmers eingreifen. Nach Auffassung des Gerichts bestünde daher keine Notwendigkeit, im Rahmen der Widerrufsbelehrung auf die gesetzlichen Ausnahmetatbestände hinzuweisen. Hierbei übersieht das Gericht aber, dass der Unternehmer den Verbraucher gem. § 1 Nr. 10 BGB-InfoV auch darüber zu informieren hat, dass diesem - etwa aufgrund einer der in § 312 d Abs. 4 aufgeführten gesetzlichen Ausnahmen - kein Widerrufsrecht zusteht.
Ist die Nennung der gesetzlichen Ausnahmen vom Widerrufsrecht nun ratsam oder nicht? Diese Frage kann kaum abschließend beantwortet werden bzw. wird in jedem Einzelfall zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Lassen Sie sich hierzu anwaltlich beraten. Folgende Grundaussage wird man aber wohl treffen können:
Online-Händler deren Waren in aller Regel nicht von den gesetzlich geregelten Ausnahmen des Widerrufsrechts tangiert sind, sollten auf die Nennung der Ausschlussgründe (als kleineres Übel) komplett verzichten.
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
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2 Kommentare
Kommentar von Alexander Schupp, Küttner Rechtsanwälte
zum Beitrag LG Stuttgart: Vorsicht bei der Nennung der gesetzlich geregelten Ausschlussgründe vom Widerrufsrecht!
Noch eine kleine ergänzende Anmerkung. Mit der Argumentation des LG Stuttgart müsste man die Musterwiderrufsbelehrung bei den meisten Anbietern zumindest bzgl. der Punkte - "wenn Ihnen die... » Weiterlesen
Kommentar von Alexander Schupp, Küttner Rechtsanwälte
zum Beitrag LG Stuttgart: Vorsicht bei der Nennung der gesetzlich geregelten Ausschlussgründe vom Widerrufsrecht!
Ich halte die Urteilsgründe für nicht vertretbar und für ein weiteres Beispiel einer verfehlten Verbrauchervorstellung in Teilen der Rechtsprechung. Das Gericht übersieht nach meiner Auffassung... » Weiterlesen
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