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And the Oscar goes to..: Einstellen von prämiertem Film meist gewerblich

03.08.2011, 10:12 Uhr | Lesezeit: 2 min
And the Oscar goes to..: Einstellen von prämiertem Film meist gewerblich

Das OLG Köln hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen ob und wann im Rahmen des Auskunftsanspruches durch das Einstellen eines Filmes in eine Peer-to-Peer Tauschbörse das Merkmal der Gewerblichkeit gegeben ist (Beschluss vom 5.5.2011, Az. 6 W 91/11). Dabei wird regelmäßig auf die Aktualität des angebotenen Films abgestellt: Je älter der Film - desto eher wird die Gewerblichkeit verneint – es sei denn er ist mehrfach Oscar-prämiert.

Inhaltsverzeichnis

Hintergrundinfo

Wofür ist ein „gewerbliches Handeln“ Voraussetzung?
Der Rechteinhaber hat meist nur die IP-Adresse des Anschlusses über welchen das geschützte Werk zum Download angeboten wurde. Den Anschlussinhaber der zugewiesenen IP kennt nur der jeweilige Internet-Service-Provider. Gegen diesen steht dem Rechteinhaber ein Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG zu, sofern die Urheberrechtsverletzung „gewerbliche Ausmaße“ hatte.

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Zum Fall

Der Antragsteller wollte Auskunft über bestimmte Anschlussinhaber nach § 101 Abs. 9 UrhG. Diesen Anspruch lehnte das Gericht mangels Gewerblichkeit ab. Zur Begründung führt es aus:

„Nach der den Beteiligten bekannten Rechtsprechung des Senats liegt ein gewerbliches Ausmaß einer Rechtsverletzung durch das hier in Rede stehende Einstellen urheberrechtlich geschützter Werke in ein peer-to-peer Netzwerk nach Ablauf von sechs Monaten gerechnet ab dem Erscheinungsdatum des Werkes nur in Ausnahmefällen vor.“

Die Antragstellerin machte geltend, dass vorliegend besondere Umstände gegeben seien, die eine Herausgabe noch neun Monate nach Ablauf obiger Frist, rechtfertigen sollen. Grundsätzlich sah das Gericht zwar besondere Umstände als gegeben an, verneinte einen Auskunftsanspruch im Ergebnis aber dennoch:

„Der Antragstellerin ist einzuräumen, dass die Verleihung von – sogar mehreren – Oscars für den Film im Ausgangspunkt einen Umstand darstellt, der auch nach Ablauf von sechs Monaten ab Erstveröffentlichung die Gestattung der Bekanntgabe der in Rede stehenden Daten rechtfertigen kann. Der Senat neigt jedenfalls unter den hier vorliegenden Umständen angesichts der Bedeutung der Verleihung eines – bzw. hier sogar mehrerer – Oscars dazu, vom Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Oscarverleihung […] eine neue Frist von sechs Monaten als in Lauf gesetzt anzusehen […]. Das kann jedoch auf sich beruhen, weil die Verletzungshandlungen – gerechnet von der Oscarverleihung an – erst 12 Monate später erfolgt sind.“

 

Fazit

Wann ein Rechteinhaber den Auskunftsanspruch des § 101 UrhG geltend machen kann ist damit leider nicht abschließend geklärt. Das Landgericht München I (Beschluss vom 12. Juli 2011, Az. 7 O 1310/11) beurteilte einen ähnlichen Fall anders und nahm Gewerblichkeit bei einer Privatperson an ohne dabei auf das Erscheinungsdatum des Films Rücksicht zu nehmen. Wer einen geschützten Film zum Download ins Netz stellt,  sollte sich – auch bei nur einmaligem Anbieten – nicht zu sicher fühlen, da der Internetprovider unter Umständen zur Herausgabe der Daten verpflichtet werden kann.

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Bildquelle:
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