LG Berlin: Kein Anspruch auf Auskunft und Schadensersatzfeststellung

von RA Jan Lennart Müller, 19.08.2010, 09:12 Uhr
Druckvorschau

Das Landgericht Berlin hatte in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 29.06.2010, Az.: 103 O 17/10) darüber zu befinden, ob dem Kläger ein Anspruch auf Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht neben den geltend gemachten Unterlassungsansprüchen zusteht. Oftmals werden im Zusammenhang mit Unterlassungsansprüchen auch die flankierenden Auskunfts- und Schadensersatzfeststellungsansprüche gefordert, obwohl ein Schadensersatzanspruch in der Folge nur in den seltensten Fällen tatsächlich geltend gemacht wird. Das Landgericht Berlin verneinte nun in seiner Entscheidung die vorstehenden Ansprüche.

Das Landgericht Berlin argumentierte, dass für die Ansprüche auf Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestehen muss, dass ein Schaden eingetreten ist oder noch eintreten wird. Zwar seien an die Wahrscheinlichkeit keine hohen Anforderungen zu stellen, es reiche vielmehr aus, wenn nach der Lebenserfahrung mit dem Eintritt eines Schadens mit einiger Sicherheit gerechnet werden kann.

Nach Ansicht des Gerichts lagen diese Voraussetzungen jedoch nicht vor, da es unwahrscheinlich sei, dass die Beklagte aufgrund der streitgegenständlichen unzureichenden Widerrufsbelehrung und einiger unwirksamer AGB-Klauseln Kunden an sich gezogen habe, die andernfalls bei der Klägerin Ware gekauft hätten. Aufgrund der Vielzahl von Mitbewerbern auf dem streitgegenständlichen sachlichen Markt sei es reiner Zufall, wenn sich die Angebote der Parteien jemals konkret in der Person eines Kunden gegenüber gestanden hätten.

Ferner sei es nach Ansicht des Gerichts

äußerst unwahrscheinlich, dass ein Kunde sich aufgrund der beanstandeten Fehler der Widerrufsbelehrung und der AGB-Klauseln für das Angebot der Beklagten entscheiden würde oder entschieden hätte. Erfahrungsgemäß liest kaum ein Verbraucher das „Kleingedruckte“. Ihn interessieren die Ware und der dafür geforderte Preis, nicht aber die Vertragsbedingungen. Schon gar nicht vergleicht er die Bedingungen des einen Anbieters mit denen eines anderen Anbieters, um sich dann aufgrund der Bedingungen für den einen oder anderen zu entscheiden, jedenfalls nicht bei Waren des täglichen Bedarfs.

Zuletzt führte das Gericht aus, dass die gegenständlichen AGB der Beklagten eher geeignet seien, Kunden von der Eingehung eines Vertrages abzuhalten, als in zum Kauf zu animieren. Nach alledem ist nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen, dass ein Schadenseintritt bei der Klägerin äußerst unwahrscheinlich ist.

Autor:
Jan Lennart Müller
Rechtsanwalt
Kommentar schreiben

Ihr Ansprechpartner

Jan Lennart Müller
Rechtsanwalt

Tel.: 089 / 130 14 33 - 0
Fax: 089 / 130 14 33 - 60

j.mueller@it-recht-kanzlei.de

Jan Lennart Müller
Twitter Alle News kompakt auch bei Twitter:
http://twitter.com/itrechtkanzlei

Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei

Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei

Sie vertreiben gewerblich Waren und/oder Dienstleistungen über das Internet und möchten dauerhaft auf Nummer sicher gehen? Sie möchten bei rechtlichen Fragen auf einen kompetenten Gesprächspartner zurückgreifen können, ohne dass hierfür immer wieder hohe Beratungshonorare anfallen? Dann sind die Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei genau das Richtige für Sie. Kümmern Sie sich um Ihr Geschäft – wir kümmern uns um Ihre rechtlichen Belange.

Und mal ehrlich, welcher Unternehmer kann sonst schon von sich behaupten, für ein überschaubares monatliches Honorar (ab 39,- Euro/Monat) auf eine eigene externe Rechtsabteilung zurückgreifen zu können?

» Weitere Informationen

Kontakt:

IT-Recht Kanzlei

Alter Messeplatz 2
80339 München

Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60

E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de