Werbung für Ärzte: Arztpraxis oder Center of Competence – wie darf ich meine Praxis werbewirksam betiteln?

von RA Felix Barth und Chris Engel , 21.07.2009, 14:10 Uhr
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Wie in anderen „freien Berufen“ auch, wird unter Ärzten die eigene Kompetenz gerne anhand von Titeln, Fachqualifikationen und Zusatzbezeichnungen deutlich gemacht. Im medizinischen Bereich ist außerdem eine Tendenz zu wohlklingenden Titeln für den eigenen Arbeitsplatz zu erkennen – nur stellt sich hier die Frage, ob jede Praxis mit geringfügig erweiterter Ausstattung gleich ein „Center of Competence“ sein kann.

Wie bereits am Beispiel der persönlichen Titel und Bezeichnungen (vgl. Teil 2 dieser Serie) besprochen, sind solche Benennungen zwar durchaus klangvoll, aber auch juristisch gefährlich – schnell begibt der Mediziner sich hier – auch unabsichtlich – in den Bereich des unlauteren Wettbewerbs im Sinne der §§ 3 ff. UWG. Um solche „Kunstfehler“ erkennen und vermeiden zu können, werden im Teil 3 unserer Serie einige Bespiele aus der jüngeren Rechtsprechung exemplarisch besprochen.

Am Ende dieses Beitrages findet sich wie immer eine übersichtliche Handlungsanleitung zu diesem Thema.

Die Bezeichnung „Fachpraxis“

Auch ohne Facharzt kann man eine Fachpraxis gründen – dachten sich zumindest einige Dentisten und eröffneten gleich eine ganze „Fachklinik für Kieferorthopädie“, allerdings ohne tatsächlich einen Facharzttitel für Kieferorthopädie vorweisen zu können. Zumindest hatte ein Arzt im Wege der Postgraduierung den Magistergrad „Master of Science Kieferorthopädie“ (vgl. hierzu auch Teil 2 dieser Serie) erworben, außerdem bestand eine Kooperation mit einem Facharzt für Kieferorthopädie im Ausland.

Dem LG Kleve genügte das jedoch nicht. In der Entscheidung vom 10.08.2007 (Az. 8 O 2/07) sprachen die Richter der Klinik ihren schönen Titel wieder ab, da dieser die Patienten in die Irre führe:

Die Bezeichnung der Zahnklinik der Beklagten als ‚Fachklinik für Kieferorthopädie‘ ist irreführend im Sinne des § 5 Abs. II Nr. 3 UWG und daher gemäß § 3 UWG unzulässig, denn sie enthält eine irreführende Angabe über fachliche Qualifizierung der von ihr angebotenen kieferorthopädischen Behandlung. Diese steht nämlich in unmittelbarem Zusammenhang mit der medizinischen Qualifikation ihrer ärztlichen Mitarbeiter. Wirbt die beklagte Gesellschaft mit medizinischer Qualifizierung, die eine formale Qualifikation erfordert, über die keiner ihrer ärztlichen Mitarbeiter verfügt, so täuscht sie potentielle Patienten sowohl über deren Qualifikation, als auch über die Qualifizierung ihrer Leistungen, unabhängig von deren Qualität.

Die Bezeichnung ‚Fachklinik für …‘ hat zum Ziele, das Vertrauen potentieller Patienten zu gewinnen und ihre Nachfrageentscheidung anzuregen. Dieses Vertrauen ist gegründet auf der Erwartung der Patienten, in einer solchen Klinik ‚fachärztliche‘ Leistungen zu erhalten. […] In einer Fachklinik erwartet er [Leistungen] von Ärzten, die ihre spezielle Fachkenntnis und Befähigung nach den dafür geltenden gesetzlichen Regeln erworben und nachgewiesen haben und denen er aus diesem Grunde Vertrauen schenken zu dürfen glaubt.

Auch ein Arzt mit dem akademischen Titel „Master of Science Kieferorthopädie“ kann hierbei, so die Richter, keinen Facharzt ersetzen:

Eine abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass [einer der Ärzte] in einer Zusatzausbildung den Titel des ‚Master of Science Kieferorthopädie‘ erworben hat. Auch dieser Umstand berechtigt die Beklagte nicht, sich als ‚Fachklinik für Kieferorthopädie‘ zu bezeichnen. Es ist [diesem Arzt] nämlich nicht erlaubt, den Titel ‚Master of Science Kieferorthopädie‘ zu Zwecken des Wettbewerbs in Deutschland zu führen.

Zum Problembereich der ausländischen akademischen Titel, die sich mit deutschen Facharztbezeichnungen überschneiden, ist eine ausführliche Darstellung in Teil 2 dieser Serie vorhanden.

Außerdem, so urteilten die Richter, reicht auch eine Assistenzärztin mit besonderen Erfahrungen im ausgewiesenen Fachbereich nicht aus, um die Bezeichnung als „Fachklinik“ zu rechtfertigen:

Auch der Umstand, dass die bei der Beklagten tätige [Zahnärztin] langjährig überwiegend in der Kieferorthopädie tätig ist und daher dieses Fachgebiet als Tätigkeitsschwerpunkt mag anführen dürfen, führt zu keiner anderen Beurteilung. Die Tätigkeit einer Zahnärztin mit dem ‚Tätigkeitsschwerpunkt Kieferorthopädie‘ gehört […] nicht zu den Voraussetzungen, unter denen die Beklagte den Eindruck erwecken darf, sie biete Leistungen durch Fachzahnärzte für Kieferorthopädie an.

Auch die Kooperation mit einem Kieferorthopäden im Ausland mochte die Richter nicht umstimmen:

Dasselbe gilt hinsichtlich der Mitwirkung eines ausländischen Zahnarztes in der Klinik der Beklagten, der nicht in Deutschland zugelassener ‚Fachzahnarzt für Kieferorthopädie‘ ist, unabhängig von dessen fachlicher Kompetenz.

Autor:
Felix Barth
Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Unter Mitwirkung von:
Chris Engel
(jur. Mitarbeiter der IT-Recht Kanzlei)
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