Der Versandhandel mit Arzneimitteln ist grundsätzlich erlaubt, unterliegt aber strengen gesetzlichen Regelungen: Die Abgabe der Arzneimittel ausschließlich durch eine Apotheke erfolgen, und diese wiederum bedarf einer gesonderten behördlichen Erlaubnis. Kooperationsmodelle zwischen Internetshops und einer Apotheke, bei denen die Bestellung von Medikamenten größtenteils vom Webshop abgearbeitet werden und die Apotheke lediglich die Medikamente beistellt, verstoßen nach aktueller Rechtsprechung gegen das Arzneimittelrecht (vgl. Landgericht Wiesbaden, Urt. v. 07.12.2011, Az. 11 O 29/11).

Im aktuellen Fall war über das Geschäftsmodell eines e-Traders zu entscheiden, der Sanitätsbedarf und in Kooperation mit einer Apotheke auch Arzneimittel anbot. Wurden über den Webshop apothekenpflichtige Arzneimittel angefordert, so stellte der Betreiber hierüber einen 1:1 Datensatz her, der unmittelbar an die Apotheke übersandt wurde. Diese stellte daraufhin die bestellten Mittel zusammen und verpackte sie in einem Plastikbeutel. Der Kunde erhielt dann sowohl die in einem separaten Plastikbeutel abgepackten apothekenpflichtigen Arzneimittel als auch sonstige bestellte Waren in einer einheitlichen Lieferung des Webshops. Dieser war eine einheitliche Rechnung beigefügt, in der sämtliche Waren aufgeführt waren; hierzu erfolgte der Hinweis, dass es sich bei gesondert gekennzeichneter Ware („Apo.“) um apothekenpflichtige Arzneimittel handele, die von der Apotheke geliefert würden und der Lieferung als Beipack beigefügt seien. Die Bezahlung der apothekenpflichtigen Arzneimittel erfolgte zusammen mit der Bezahlung für die anderen Produkte auf das Geschäftskonto des Webshops.

Diese Vorgangsweise verstößt nach Ansicht des Landgerichts Wiesbaden gegen das geltende Arzneimittelrecht, da für den Endabnehmer der Unterschied zwischen der Bestellung von Sanitätsbedarf und der Bestellung von apothekenpflichtigen Produkten nicht mehr hinreichend deutlich wird (vgl. LG  Wiesbaden, Urt. v. 07.12.2011, Az. 11 O 29/11; mit weiteren Nachweisen):

„Mit der Erlaubnis des Versandhandels hat der Gesetzgeber lediglich auf die räumliche Bindung des Abgabevorgangs an die Apotheke verzichtet, nicht aber darauf, dass die Abgabe institutionell durch die Apotheke und nur durch sie erfolgt […]. Zwar ist dem Apotheker grundsätzlich gestattet, sich der Durchführung der Übergabe der apothekenpflichtigen Arzneimittel durch Versendung der Dienste von Logistik-Unternehmen zu bedienen; sobald die Beteiligung Dritter am Vertrieb über eine bloße Transportfunktion hinausgeht und der Dritte den Anschein erweckt, als würde er selbst Arzneimittel vertreiben, so liegt kein zulässiger Arzneimittelversand einer Apotheke mehr vor, vielmehr handelt es sich um ein nicht erlaubtes In-den-Verkehr-Bringen von Arzneimittel durch den Dritten. Ein solcher Fall liegt auch dann vor, wenn das in den Vertrieb eingeschaltete Unternehmen durch seine Werbung den Eindruck erweckt, bei ihm könne man die Arzneimittel – wenn auch im Wege der Bestellung – kaufen. Ein solches Verhalten hebt zumindest nach außen die alleinige Verantwortung der Apotheke für die Arzneilieferung auf, die das Gesetz verlangt […].“

Geschäftsmodelle wie das hier beschriebene sind also – zumindest in diesem Umfang – nicht mit dem Apotheken- und Arzneimittelrecht vereinbar. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, die in der zitierten Entscheidung ebenfalls herangezogen wird, sind solche Kooperationen gestattet, in denen ein Dritter sich auf die reinen Lieferdienste beschränkt; zumindest die Entgegennahme der Bestellung, die Zusammenstellung und Verpackung der georderten Arzneimittel und die Rechnungsstellung haben in jedem Fall durch einen Apotheker zu erfolgen. Schließlich soll dem Verbraucher gerade durch die Apothekenpflicht klar werden, dass er nicht allgemeine Konsumgüter bestellt sondern Produkte mit gesundheitlicher Relevanz und möglicherweise schädlichen Nebenwirkungen. Dies ist jedoch gerade dann nicht mehr gewährleistet, wenn er Medikamente als „Beipack“ neben einer Lieferung Mullbinden und Heftpflaster geliefert bekommt.

Autor:
Mag. iur Christoph Engel
(freier jur. Mitarbeiter der IT-Recht Kanzlei)

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