Heilmittelwerbung: Kombination aus Werbung für Arzneimittel und Gewinnspiel ist rechtswidrig

von Chris Engel, 06.04.2011, 16:17 Uhr
Druckvorschau
Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Verkauf von Arzneimittel/ Homöopathika" veröffentlicht.

Werbebotschaften für Arzneimittel in Fachzeitschriften dürfen nicht mit Gewinnspielen kombiniert werden, entschied das OLG Köln in einem aktuellen Urteil (10.12.2010, Az. 6 U 85/10). Hierdurch werde beim Fachpublikum in unzulässiger Weise positive Aufmerksamkeit erzeugt, was sich im Extremfall gesundheitsschädigend auf Patienten auswirken kann.

Der Fall: Ein Arzneimittelhersteller hatte in einer Fachzeitschrift für Pharmazeutisch-technische Assistentinnen (PTA) eine Werbeanzeige mit einem Gewinnspiel veröffentlicht, in dem mp3-Player und USB-Sticks zu gewinnen waren. Hierzu mussten die PTAs die Werbeanzeige durchlesen und anschließend einige Fragen beantworten, wobei die Antworten sich aus dem Text ergaben. Fachkenntnisse waren insoweit nicht erforderlich.

Diese Vorgehensweise verstößt nach Ansicht des OLG Köln gegen § 7 Abs. 1 HWG, nach dem Zuwendungen an medizinisches Fachpersonal weitestgehend verboten sind. Da dieses Gewinnspiel sich ausschließlich an PTAs gerichtet hatte und keinerlei sinnvolle Gegenleistung gefordert wurde – die Beantwortung der Fragen wäre selbst einem Laien gelungen und hatte auch keinerlei statistischen Wert – war jedenfalls bei den mp3-Playern (Wert jeweils über 20 Euro) die Erheblichkeitsgrenze überschritten.

Mehr noch, das Gericht sah hier eine – zumindest mittelbare – Gefährdung der Patienten als möglich an:

Denn es besteht die Gefahr, dass die durch das Gewinnspiel beeinflusste PTA das beworbene Mittel einem Kunden empfiehlt, obwohl im Zweifelsfall etwa die Konsultation eines Arztes zur Vermeidung gesundheitlicher Nachteile angezeigt gewesen wäre. Insofern trifft es zwar zu, dass eine PTA keine Medikationsentscheidung trifft. Ein Kunde wird aber der fachkundigen und vermeintlich nicht unsachlich beeinflussten Beratung durch die PTA in vielen Fällen folgen. Besteht dabei die Möglichkeit der Behandlung der Beschwerden mit einem nicht verschreibungspflichtigen Medikament, so hängt von der Beratung durch die PTA auch ab, ob der Kunde einen Arzt aufsuchen wird. Dies kann aber bei Sodbrennen durchaus angezeigt sein, denn dieses kann […] ein Symptom sehr ernster Grunderkrankungen sein.

Beim Marketing für Arzneimittel sollte das HWG durchaus ernstgenommen werden – neben den angedrohten Bußgeldern erfolgen Sanktionen auch gerne einmal per Abmahnung durch Verbraucherschützer und Konkurrenten. Und wie der hier besprochene Fall auch deutlich aufzeigt, lässt sich das Verbot bezüglich Werbegeschenken im medizinischen Bereich auch nicht durch Gewinnspiele in Fachzeitschriften umgehen.

Von daher gilt hier für Fachzeitschriften: Werbung in Ordnung, verkappte Werbegeschenke nicht.

Autor:
Chris Engel
(jur. Mitarbeiter der IT-Recht Kanzlei)
Kommentar schreiben

Ihr Ansprechpartner

Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
Rechtsanwalt

Tel.: 089 / 130 14 33 - 0
Fax: 089 / 130 14 33 - 60

m.keller@it-recht-kanzlei.de

Max-Lion Keller
Twitter Alle News kompakt auch bei Twitter:
http://twitter.com/itrechtkanzlei

Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei

Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei

Sie vertreiben gewerblich Waren und/oder Dienstleistungen über das Internet und möchten dauerhaft auf Nummer sicher gehen? Sie möchten bei rechtlichen Fragen auf einen kompetenten Gesprächspartner zurückgreifen können, ohne dass hierfür immer wieder hohe Beratungshonorare anfallen? Dann sind die Schutzpakete der IT-Recht Kanzlei genau das Richtige für Sie. Kümmern Sie sich um Ihr Geschäft – wir kümmern uns um Ihre rechtlichen Belange.

Und mal ehrlich, welcher Unternehmer kann sonst schon von sich behaupten, für ein überschaubares monatliches Honorar (ab 39,- Euro/Monat) auf eine eigene externe Rechtsabteilung zurückgreifen zu können?

» Weitere Informationen

Kontakt:

IT-Recht Kanzlei

Alter Messeplatz 2
80339 München

Tel.: +49 (0)89 / 130 1433 - 0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433 - 60

E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de