Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Verkauf von Arzneimittel/ Homöopathika" veröffentlicht.

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat sich in mehreren Eilbeschlüssen vom 8. Juli 2011 - 13 ME 94/11, 13 ME 95/11 und 13 ME 111/11 - mit der Frage befasst, ob und inwieweit die Apothekerkammer in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsbehörde die Gewährung von Einkaufsgutscheinen und sonstigen Werbegaben ("Apotheken-Taler", "Bonus-Taler") durch Apotheken bei der Abgabe verschreibungspflichtiger und damit preisgebundener Arzneimittel untersagen darf. Er hat entschieden, dass solche Bonusmodelle nur in sehr engen Grenzen möglich sind.

Die Antragsteller praktizierten unterschiedliche Bonusmodelle: Während zwei Versandapotheken Gutscheine über 1,50 EUR pro Arzneimittel bzw. 3,00 EUR pro Rezept für die nächste Bestellung aus dem nicht preisgebundenen Sortiment anboten, gab eine Präsenzapotheke "Taler" ohne einen aufgedruckten Wert aus, die insbesondere für spätere Prämien angesammelt werden konnten. Die Apothekerkammer untersagte diese Bonusmodelle wegen eines damit einhergehenden Verstoßes gegen die Arzneimittelpreisbindung. Einen solchen Verstoß hat auch der Senat bejaht. Er hat indessen in Anknüpfung an die auf entsprechende Unterlassungsklagen von Konkurrenten und der Wettbewerbszentrale ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 9. September 2010 - I ZR 193/07, I ZR 37/08, I ZR 98/08, I ZR 125/08, I ZR 26/09; vgl. dazu Pressemitteilung des BGH Nr. 172/2010 vom 9. September 2010) in Rechnung gestellt, dass nach dem Heilmittelwerberecht zwar einerseits Barrabatte bei preisgebundenen Arzneimitteln ausnahmslos untersagt sind, die Gewährung von "geringwertigen Kleinigkeiten" aber zulässig ist. Dies musste die Apothekerkammer bei der von ihr zu treffenden Ermessensentscheidung berücksichtigen. Die Gutscheine über 1,50 EUR bzw. 3,00 EUR stellen zwar keine (von vornherein unzulässigen) Barrabatte dar, sie kommen aber solchen sehr nahe und durften deshalb und aufgrund ihres verhältnismäßig hohen Wertes untersagt werden. Bei den "Talern" ohne aufgedruckten Euro-Betrag, deren Wert bei etwa 50 Cent liegt, hat der Senat hingegen im Eilverfahren die Auffassung vertreten, dass die Eingriffsschwelle für die Aufsichtsbehörde noch nicht überschritten ist, weil es sich um eine nach den Wertungen des Heilmittelwerberechts zulässige Gewährung von "geringwertigen Kleinigkeiten" handelt.

Die in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschlüsse sind unanfechtbar.

Quelle: PM des Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht

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