Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Verkauf von Arzneimittel/ Homöopathika" veröffentlicht.

Geringwertige Apotheken-Werbegaben wie ein „Apotheken-Taler" im Wert von 50 Cent für rezeptpflichtige Medikamente sind zulässig. Dies hat die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Braunschweig kürzlich entschieden.

Mit seinem Urteil hat das Gericht eine Verfügung der Apothekerkammer aufgehoben, mit der diese einer in Braunschweig ansässigen Apotheke mit zwei Filialen untersagt hatte, einen „Apotheken-Taler" im Wert von 50 Cent pro Rezept für verschreibungspflichtige und damit preisgebundene Arzneimittel zu gewähren. Die „Taler" können nach dem Konzept des klagenden Apothekers entweder in der ausgebenden Apotheke gegen spätere Prämien oder bei Kooperationspartnern wie z. B. Eisdielen eingetauscht werden.

Das Gericht hat entschieden, dass ein solches Bonusmodell einer Präsenzapotheke zwar gegen die Arzneimittelpreisbindung verstoße. Die Untersagung entspreche aber nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und sei deshalb ermessensfehlerhaft. Nach dem Heilmittelwerberecht sei ein Barrabatt bei preisgebundenen Arzneimitteln ausnahmslos untersagt, die Gewährung von „geringwertigen Kleinigkeiten" aber zulässig. Das Gericht knüpft damit auch an die auf entsprechende Unterlassungsklagen von Konkurrenten und der Wettbewerbszentrale ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an. Bei der Ausgabe eines Talers im Wert von 50 Cent pro Rezept handele es sich nach den Wertungen des Heilmittelwerberechts um die zulässige Gewährung einer „geringwertigen Kleinigkeit". Dies habe die Apothekerkammer bei der von ihr zu treffenden Ermessensentscheidung nicht berücksichtigt.

(Aktenzeichen 5 A 34/11)

Quelle: PM des VG Braunschweig

 

Veröffentlicht von:
Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht)
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