EuGH: Amerikanische Brauerei Anheuser-Bush kann das Wort Budweiser nicht als Gemeinschaftsmarke eintragen lassen

von RA Felix Barth, 18.08.2010, 10:30 Uhr
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Endlich: Der EuGH hat (Urteil vom 27.07.2010, Az.: C-214/09 P) die Entscheidung des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (HABM) und der Vorinstanz bestätigt und die Anmeldung des Begriffs „Budweiser“ als Gemeinschaftsmarke durch eine amerikanische Brauerei abgelehnt.

Fall

Die amerikanische Brauerei Anheuser-Bush hatte 1996 die Wortmarke „Budweiser“ für Bier und andere Malzgetränke beim HABM angemeldet. Das HABM ist ein Amt der Europäischen Union mit Sitz in Alicante (Spanien) und zuständig für die Eintragung von Gemeinschaftsmarken. Die Gemeinschaftsmarke ist, ähnlich wie die nationale Marke, ein rechtlich geschütztes Zeichen, das die Herkunft der Produkte nachweist. Sie bietet einen einheitlichen Rechtsschutz innerhalb der Europäischen Union.

Gegen die Eintragung wendete sich die tschechische Brauerei Budejovicky Budvar mit der Begründung. der älteren Rechten an der Wortmarke „Budweiser“. Denn diese war selbst Inhaberin einer prioritätsälteren internationalen Marke „BUDWEISER“. Da der Markenschutz aber vor Ende der für die Beweismittel gesetzten Frist abgelaufen war und der Verlängerungsnachweis nicht fristgerecht eingereicht wurde, argumentierte Anheuser-Busch, dass kein Markenschutz mehr bestehe. Die Nachweise erbrachte die tschechische Brauerei dann tatsächlich erst nach dem Zeitraum, in welchem ihr Markenschutz gewährt wurde. Dies allerdings, obwohl das HABM hierzu keine Aufforderung gemacht hat.

Das HABM gab dem Widerspruch statt. Die dagegen erhobene Klage vor dem Gericht erster Instanz (EuG) blieb ebenfalls ohne Erfolg. Und auch der EUGH stellte sich nun auf die Seite der tschechischen Brauerei.

 

Entscheidung

Der EuGH begründete seine Entscheidung damit, dass die Wortmarke „Budweiser“ für Bier bereits in Deutschland und Österreich von der Budejovicky Budvar in identischen bzw. ähnlichen Warenklassen eingetragen wurde. Die Tatsache, dass die tschechische Brauerei die Nachweise für die Verlängerung des Markenschutzes nach der betreffenden Frist eingelegt hat, ist unbeachtlich. Die Brauerei war nicht verpflichtet in dem vom HABM für die Vorlage der Beweismittel bestimmten Zeitraum unaufgefordert den Nachweis für die Verlängerung ihrer älteren Marke vorzulegen.

Auch gelten die neuen Regelungen, die 2005 getroffen wurden und eine solche Pflicht begründen, nicht rückwirkend.

Fazit

Auch wenn der EUGH hier anders entschieden hat: Grds. sollte der Rechtenachweis immer rechtzeitig vorgelegt werden. Das vermeidet unnötige Streitigkeiten. Im Übrigen: Bei Waren mit internationalen Bezug ist es ratsam, die Marke auch gleich beim HABM anzumelden. Die Gemeinschaftsmarke hat den Vorteil, dass der Inhaber eine gesicherte Rechtsposition innerhalb des gesamten Europäischen Union mit nur einer Anmeldung erlangt.

Autor:
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