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LG Düsseldorf zum Ausschluss des Widerrufsrechts bei Anfertigung nach Kundenspezifikation

03.04.2014, 10:42 Uhr | Lesezeit: 5 min
LG Düsseldorf zum Ausschluss des Widerrufsrechts bei Anfertigung nach Kundenspezifikation

Im Fernabsatz steht Verbrauchern ein umfangreiches Widerrufsrecht zu, das sie zur grundlosen Rückabwicklung des Kaufvertrags binnen 14 Tagen nach Erhalt der Ware befähigt. Einen Ausschluss des Widerrufsrecht sieht das Gesetz in §312d Abs. 4. Nr. 1 BGB allerdings vor, wenn Ware verkauft wird, die den speziellen Bedürfnissen oder Vorgaben des einzelnen Verbrauchers entsprechend angefertigt wurde (Kundenspezifikation). Auf Grundlage dieser Norm hat das LG Düsseldorf nun mit Urteil vom 12.02.2014 (Az.: 23 S 111/13) entschieden, dass bei der Bestellung eines Sofas mit personalisierter Farbwahl das Widerrufsrecht des Verbrauchers wegen Kundenspezifikation entfällt.

Der §312d Abs. 4 Nr. 1 BGB

Nach §312d Abs. 4 Nr. 1 BGB steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht dann nicht zu, wenn er Ware bestellt, die nach Kundenspezifikation, also nach eigenen Vorgaben oder Präferenzen, angefertigt wird. Ihm soll hier der sonst bestehende umfassende Verbraucherschutz ausnahmsweise nicht zuteil werden, weil er durch die Bestellung die Anweisung zur Anfertigung erteilt hat.

Allerdings wird dem Ausschluss des Widerrufsrecht nach ständiger Rechtsprechung aufgrund einer einschränkenden Auslegung des Ausnahmetatbestands nur dann stattgegeben, wenn die Rücknahme der Ware sich für den Unternehmer als unzumutbar erweist.

Diese Unzumutbarkeit ist an zwei Voraussetzungen geknüpft.

  • Zum einen darf die vom Verbraucher veranlasste Anfertigung nicht ohne weiteres rückgängig gemacht werden können. An diesem Kriterium ließ der BGH die Verneinung des Widerrufsrechts beim Kauf eines personalisierten Laptops scheitern, indem er die einzelnen Komponenten als Zusammensetzung nach den Prinzipien eines Baukastensystems darstellte, und eine Zerlegung des Gesamtprodukts ohne größeren Aufwand mithin als möglich erachtet wurde (BGH, Urteil vom 19. März 2003, Az.:VIII ZR 295/01)
  • Zum anderen aber muss die personalisierte Ware für den Unternehmer nach der Anfertigung insofern wirtschaftlich wertlos sein, als der Absatz wegen der erfolgten Kundenspezifikation und der somit erfolgten individuellen Anfertigung unmöglich wurde oder nur unter großen Schwierigkeiten oder mit erheblichen Preisnachlässen (von über 50%) erfolgen konnte.

Außerhalb der Zumutbarkeitsgrenze hat die Rechtsprechung mit der „Erkennbarkeit der Kundenspezifikation“ eine weitere Voraussetzung für das Entfallen des Widerrufsrechts beim Verbraucher geschaffen. Dieser muss somit wissen oder erkennen können, dass er bei der Bestellung einen Prozess in Gang setzt, der eine Zuschneidung des Produkts nach bestimmte Bedürfnissen oder Wünschen und mithin eine den Widerruf ausschließende Kundenspezifikation zur Folge habe. Unternehmern soll es so verwehrt sein, das Widerrufsrecht des Verbrauchers dadurch zu unterlaufen, dass standardisierte Ware erst auf Bestellung angefertigt wird, anstatt sie vorrätig zu halten.

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Die Entscheidung des Gerichts

In dem Urteil zugrunde liegenden Fall wollte der Kläger nach Erhalt eines bestellten Sofas mit dem Titel „Sofa Exklusiv“ von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen, welches die Beklagte, ein Online-Einrichtungshaus, verneinte.

Während des Bestellvorgangs war es dem Kläger möglich, 2 aus 17 verschiedenen Farben für die Gestaltung des Sofas zu wählen, und das Möbelstück zudem spiegelverkehrt anzuordnen. In der Anfertigung nach den sich so ergebenden 578 Gestaltungsmöglichkeiten sah die Beklagte eine Kundenspezifikation, die zum Ausschluss des Widerrufsrechts berechtige. Der Kläger versuchte nun, seinen Widerruf gerichtlich geltend zu machen.

Einem solchen gab das LG Düsseldorf allerdings nicht statt, indem es sich auf die Erfüllung des Kriteriums der Unzumutbarkeit für das Einrichtungshaus berief.

Anders als bei einem personalisierten Laptop setze sich ein Sofa nicht aus verschiedenen Einzelteilen zusammen, die ohne größeren Aufwand wieder voneinander getrennt werden könnten. Vielmehr sei es im vorliegenden Fall erst nach den konkreten Vorgaben des Klägers individuell angefertigt, also gebaut und nach einer konkreten Farbwahl bestickt worden, sodass die Spezifikation nicht mehr rückgängig zu machen gewesen sei, ohne das Endprodukt in seiner Substanz schwer zu beschädigen.

Des Weiteren aber sei aber auch die wirtschaftliche Komponente der Unzumutbarkeit deswegen erfüllt, weil ein erneuter Absatz des individuell gestalteten Sofas in Anlehnung an die Tatsache, dass die spezifische Kombination bisher nur ein einziges Mal – vom Kläger selbst – bestellt wurde, nahezu ausgeschlossen sei.

Zur vorausgesetzten Erkennbarkeit der Kundenspezifikation führte es aus, dass der Verbraucher nicht ausdrücklich auf diese hingewiesen werden müsse, sondern für die Beurteilung des Kriteriums vielmehr auf die Verkehrsanschauung und mithin auf einen durchschnittlich verständigen und aufmerksamen Verbraucher abgestellt werden müsse. Für einen solchen müsse ersichtlich sein, dass es für einen Online-Versandhandel bereits logistisch unmöglich ist, Sofas in 578 Gestaltungsmöglichkeiten vorrätig zu halten, ohne diese individuell anfertigen zu müssen. Dies gelte umso mehr, als der personalisierte Einrichtungskauf nach bestimmter Form- und Farbvorgabe im Einklang mit den jeweiligen Wohnverhältnissen zum weit verbreiteten Usus geworden sei.

Auch aus dem Titel „Sofa Exklusiv“ ließe sich nicht entnehmen, dass die bestellte Ware zu einer bereits vorgefertigten Produktpalette gehöre.

Besonders in Anlehnung an die bei der Bestellung angegebene Lieferzeit von 12-16 Wochen aber müsse für den Verbraucher ersichtlich sein, dass bei der personalisierten Bestellung nicht auf Lagerbestände zurückgegriffen werden könne. Ein so bemessener Lieferzeitraum impliziere förmlich, dass das konkret gestaltete Produkt erst angefertigt werden müsse. Über dieses Vorgehen werde der Verbraucher zudem beim Folgen des Links zu Informationen über die Lieferzeit ausdrücklich unterrichtet.

Insofern bejahte das Gericht für den vorliegenden Fall einen Ausschluss des Widerrufsrechts nach §312d Abs. 4 Nr. 1 BGB

Fazit

Das Widerrufsrecht des Verbrauchers entfällt, wenn er Ware bestellt, die nach seinen Vorgaben angefertigt wird. Allerdings gilt dies nur dann, wenn eine Rücknahme der Ware für den Unternehmer unzumutbar ist. Gleichermaßen muss der Verbraucher erkennen können, dass er eine Kundenspezifikation vornimmt. Bei Möbeln dürfte dies jedoch regelmäßig der Fall sein, wenn vielseitige Gestaltungsmöglichkeiten bereitgestellt und lange Lieferungszeiten vorausgesetzt werden.

Bestellt ein Verbraucher somit ein Produkt, das erkennbar speziell nach seinen Wünschen angefertigt – und nicht nur aus im Bestand vorhandenen Einzelteilen zusammengesetzt – wird, kann der Unternehmer den Widerruf des Verbrauchers nach §312d Abs. 4 Nr. 1 BGB wirksam ausschließen.

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2 Kommentare

G
Gertie 25.06.2018, 10:41 Uhr
Frau
Leider habe ich dass Problem mit Shirt und Pullover die ein Kameradin 16 j von Sohnemann für ihre Klasse zum Abschluss bestellt hat. Es fehlen Namen ,Text und die Schrift/Bild ist nicht an der Größe der Shirts/Pullovern angepasst geworden. Der Händler weigert sich die Shirt zurück zu nehmen
T
Tina 11.02.2017, 11:39 Uhr
ist das Urteil nicht anders ausgefallen?
Hallo,
bin ja kein Jurist, aber steht hier nicht gerade der umgekehrte Ausgang drin? https://openjur.de/u/854207.html

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