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Von Montag bis Freitag grüßt das Murmeltier – OLG Köln zu den Prüfpflichten der Amazon-Verkäufer

07.04.2017, 07:35 Uhr | Lesezeit: 6 min
Von Montag bis Freitag  grüßt das Murmeltier – OLG  Köln zu den Prüfpflichten der Amazon-Verkäufer

Ein grundsätzliches Problem beim Verkauf über Amazon Marketplace besteht darin, dass Verkäufer – anders als im eigenen Onlineshop – keine vollständige Kontrolle über Gestalt und Inhalt ihrer dortigen Angebote haben. Geht es nach dem OLG Köln, müssen Amazon-Verkäufer bei Verstößen gegen einen gerichtlichen Unterlassungstitel jedoch dann kein Ordnungsgeld zahlen, wenn diese ihre Angebote regelmäßig kontrollieren.

Worum geht es?

Auf eine berechtigte Abmahnung kann der Abgemahnte mit der Abgabe einer Unterlassungserklärung reagieren. Wird dies nicht gewünscht, kommt es meist zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, die dann im Regelfall mit einem Unterlassungstitel gegen den Abgemahnten endet.

Wird aus einem gerichtlichen Unterlassungstitel die Zwangsvollstreckung betrieben, sollen also gesetzliche Ordnungsmittel (z.B. ein Ordnungsgeld) verhängt werden, ist ein Verschulden des Unterlassungsschuldners erforderlich. Dasselbe gilt, wenn wegen eines angeblichen Verstoßes gegen eine Unterlassungserklärung Vertragsstrafe vom Unterlassungsschuldner gefordert wird.

Das OLG Köln musste darüber entscheiden, ob ein Amazon-Verkäufer ein Ordnungsgeld an die Staatskasse zu bezahlen hat.

Schuldhafte Zuwiderhandlung erforderlich für Verhängung von Ordnungsmitteln bzw. Verwirkung von Vertragsstrafe

Der Unterlassungsschuldner kann für Folgeverstöße nur dann „bestraft“ werden, wenn er diese zumindest fahrlässig begangen hat. Es ist also eine „Exkulpation“ möglich, wenn der Schuldner nachweisen kann, alles ihm Zumutbare und Erforderliche getan zu haben, um derartige Folgeverstöße zu vermeiden, er mithin bei deren Realisierung nicht fahrlässig gehandelt hat.

Das OLG Köln (Beschluss vom 15.03.2017, Az.: 6 W 31/17) hatte nun für einen Amazon-Marketplace-Verkäufer zu beurteilen, in welchen Abständen dieser seine Amazon-Angebote zu überprüfen hat, um einer entsprechenden Haftung entgehen zu können.

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Gegen Amazon-Verkäufer sollte ein Ordnungsgeld verhängt werden

Der Abmahner hatte im vorliegenden Fall beantragt, gegen den Abgemahnten, der keine Unterlassungserklärung abgegeben hatte und daraufhin einen gerichtlichen Unterlassungstitel „kassierte“, zu dessen Bestrafung wegen unzutreffender Angaben bei der Werbung mit einer UVP in seinen Amazon-Angeboten ein Ordnungsgeld zu verhängen.

Das OLG Köln stellte im Beschwerdeverfahren zwar fest, dass der Abgemahnte gegen den Unterlassungstitel objektiv verstoßen hat, also denselben oder zumindest einen dazu kerngleichen Verstoß, der dem Unterlassungstitel zugrunde lag, erneut begangen hatte. Objektiv betrachtet lag damit eine Zuwiderhandlung gegen den Titel vor.

In subjektiver Hinsicht kam das OLG jedoch zu dem Ergebnis, dass die Zuwiderhandlung seitens des Abgenahnten nicht schuldhaft erfolgt ist, und deswegen kein Ordnungsgeld gegen den Abgemahnten zu verhängen ist.

Haftungsmaßstab: Prüfpflicht von Montag bis Freitag, einmal täglich

Das Gericht kam vorliegend zu dem Ergebnis, dass dem abgemahnten Amazon-Verkäufer kein (Organisations)Verschulden vorgeworfen werden kann.

Zunächst stellte das OLG Köln unter Bezugnahme auf Entscheidungen des BGH fest, dass es dem über die Plattform Amazon verkaufenden Unternehmer im Grundsatz zuzumuten ist, die Angebote in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren. Dies gelte dann auch für die Beurteilung der Frage des Verschuldens im Rahmen der Vorschrift des § 890 ZPO, nach welcher sich die Verhängung des beantragten Ordnungsgeldes richtet.

Der Abgemahnte trug vor, dass er alle seine Amazon-Angebote jeweils einmal pro Wochenarbeitstag (Montag bis Freitag) kontrolliert und dann ein Angebot entfernt habe, soweit es eine nicht überprüfbare oder falsche UVP-Angabe enthielt.

Dies reichte dem Gericht aus, ein fahrlässiges (und damit schuldhaftes) Handeln des Abgemahnten abzulehnen.

Das OLG Köln ist damit der Ansicht, dass ein Amazon-Verkäufer jedes einzelne seiner dort vorgehaltenen Angebote einmal täglich von Montag bis Freitag auf entsprechende Verstöße hin zu überprüfen hat und bei Feststellung eines Verstoßes das betroffene Angebot entfernen muss.

Am Wochenende hat der Amazon-Händler „frei“

Geht es nach dem OLG Köln, ist der Amazon-Verkäufer nicht gehalten, seine Angebote am Samstag oder gar Sonntag zu überprüfen. Die Überprüfung von Montag bis Freitag sie ausreichend.

Kein bedingter Vorsatz durch Einstellen bei Amazon.de

Die Verkaufsplattform Amazon ist seit Jahren für gewisse juristische Defizite in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht bekannt, so auch für die Werbung im Zusammenhang mit „Streichpreisen“, etwa der Werbung mit einer UVP.

Das gewerbliche Anbieten bei Amazon.de gleicht damit in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht seit jeher einem Vabanquespiel.

Daher könnte man auf den Gedanken kommen, dass sich ein Verkäufer – der sich durch das Anbieten bei Amazon.de quasi bewusst „in Gefahr begibt“ - in Bezug auf Folgeverstöße mit Eventualvorsatz und damit schuldhaft handelt, indem er den Verkauf dort nach der ersten Abmahnung nicht einstellt.

Dieser Ansicht des Abmahners hat das OLG Köln jedoch eine klare Absage erteilt.

Unrealistische Anforderung bei Vielzahl von Angeboten bzw. „One-man-shows“

Letztlich wirft der vom OLG Köln aufgestellte Prüfungs- und damit Haftungsumfang viele Fragen auf.

So etwa, warum gerade am Wochenende und damit mit den umsatzstärksten Tagen im Ecommerce keine Prüfung erforderlich sein soll. Aus Richtersicht ließe sich durchaus argumentieren, dass Onlinehändler gerade am Sonntag von den Ladenschlussregelungen im stationären Handel profitieren und diesen daher im Gegenzug auch „Sonntagsarbeit“ zuzumuten sei.

Auf der anderen Seite sind die vom OLG Köln aufgestellten Prüfpflichten – auch wenn diese auf den Zeitraum Montag bis Freitag beschränkt sind - bei einem breiten Sortiment, etwa bei mehreren hundert oder gar tausend verschiedenen Artikeln wohl kaum einzuhalten. Selbiges gilt, wenn der Amazon-Verkäufer kein Personal für entsprechende Prüfungen abstellen kann, etwa weil es sich um eine klassische „One-man-show“ handelt.

In diesem Kontext erscheinen die aufgestellten Anforderungen lebensfremd. Welcher vernünftige Richter käme schon auf die Idee, dem Betreiber eines stationären Supermarktes mit mehreren tausend Artikeln die Pflicht aufzuerlegen, einmal täglich von Montag bis Freitag alle seine ausgestellten Waren z.B. in Bezug auf korrekte Preisangaben hin zu überprüfen?

Achtung: Haftung auf Unterlassung besteht immer verschuldensunabhängig

Die vorgenannten Grundsätze, an denen sich das OLG Köln versucht hat, sind nicht auf Unterlassungsebene anzuwenden.

Wird ein Amazon-Verkäufer also berechtigt wettbewerbsrechtlich abgemahnt, kann er sich den Unterlassungsansprüchen und den Kostenerstattungsansprüchen des Abmahners nicht mit der Begründung entziehen, er habe die betroffenen Angebote Mo-Fr täglich überprüft. Denn auf Unterlassung haftet der Verkäufer nach dem UWG verschuldensunabhängig.

Fazit:

Bei dem vom OLG Köln festgelegten Prüfungsmaßstab handelt es sich um den Versuch, im Einzelfall sehr unterschiedliche tatsächliche Verhältnisse (etwa in Bezug auf Angebotsbreite und Personalausstattung des Unternehmers) „unter einen Hut“ zu bringen. Das kann im Einzelfall passen, muss aber nicht. Die Entscheidung kann daher durchaus in Zweifel gezogen werden.

Auch der vom „Angreifer“ vorgetragene Ansatz des Eventualvorsatzes scheint bei der Beurteilung durch das OLG etwas zu kurz gekommen sein. Wenn die Verkaufsplattform, auf der ich als Händler anbiete, für eine bestimmte Schwachstelle bekannt ist, und mir diese Schwäche auf dem Abmahnungswege aufgezeigt wurde, erscheint es durchaus als vertretbar, bei Folgeverstößen einen Eventualvorsatz zu bejahen, wenn ich trotzdem auf dieser Plattform weiter anbiete, obwohl mir diese Schwäche ja hinlänglich bekannt ist.

Wer seine Angebote von Montag bis Freitag einmal täglich überprüft, macht – jedenfalls nach der Ansicht des OLG Köln – damit nichts falsch. In der Praxis wird diese Anforderung – von extremen Ausnahmen abgesehen – jedoch schlichtweg mit vertretbarem Aufwand nicht umsetzbar sein.

Es bleibt dabei: Wer auf einer Verkaufsplattform anbietet und dabei nicht „Herr“ seiner Artikelbeschreibungen ist, lebt zumindest in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht stets gefährlich…

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Bildquelle:
© tomertu - Fotolia.com

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