Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Amazon" veröffentlicht.

Der IT-Recht Kanzlei liegt eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale Stuttgart vor, in welcher einem Teilnehmer am Amazon-Partnernet (Affiliate) wettbewerbswidrige Werbung unter Verwendung der zur Verfügung gestellten Produktdaten vorgeworfen wird. Was viele nicht wissen: Auch Affiliates haften für wettbewerbswidrige Handlungen.

Werbung mit dem „CE“-Zeichen

Auf der Internetseite des Abgemahnten fand sich neben einem Produkt der Hinweis „CE geprüft“. Werbeaussagen, die eine solche CE- Kennzeichnung besonders herausstellen, werden juristisch grundsätzlich als Werbung mit Selbstverständlichkeiten gewertet – dies gilt als irreführende und deshalb unlautere Handlung im Sinne der §§ 3, 5 UWG. (so zuletzt auch LG Darmstadt, Urteil vom 19.02.2010, Az. 15 O 327/09; LG Stendal, Urteil vom 13.11.2008, Az. 31 O 50/08; LG Münster, Urteil vom 02.09.2010, Az. 025 O 65/10).

Haftung des Affiliates für Wettbewerbverstöße?

Doch kann diese Bewertung auch für die Fälle des Affiliate-Marketing bei Amazons PartnerNet gelten? Schließlich werden die Informationen entweder vom Händler (wenn das beworbene Produkt vom Amazon Marketplace stammt) oder direkt von Amazon bereitgestellt und der Affiliate übernimmt die Daten – oftmals automatisiert – auf seine Webseite. So ist es beispielsweise möglich durch die Auswahl von bestimmten Kategorien, Themen oder Stichwörtern passende Artikel zu finden, welche dann auf der Internetseite des Partnerprogrammteilnehmers dargestellt werden. In diesem Falle hat der Betreiber überhaupt keine Kenntnis von eventuellen Rechtsverstößen, welche in den übernommenen Daten bereits vorhanden sind.

Hinzu kommt noch, dass die bereitgestellten Daten dynamisch sind, sich also unter Umständen nach Integration auf eine Internetseite ändern (anderes Produktbild, anderer Produkttext, etc.). Auch in diesem Fall, kann es zu einer Rechtsverletzung kommen, ohne dass der betroffene Betreiber Kenntnis erlangt.

Klar ist: Sobald der Affiliate Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt, muss er einschreiten und das entsprechende Werbemittel entfernen oder anderweitig für wettbewerbskonformes Verhalten sorgen.

Auch bei offensichtlichen Rechtsverstößen, also Verstöße die einen förmlich „anspringen“, könnte der Affiliate wohl in Anspruch genommen werden. Ein gesundes Maß an Aufmerksamkeit schadet also keinen Partnerprogramm-Teilnehmer, denn einen Freifahrtschein hat man als Affiliate nicht.

Praxistipp

Doch was ist in Fällen, wie dem oben geschilderten? Da der Seitenbetreiber die Rechtsverletzung nicht selbst begangen hat, käme nur eine Haftung unter den engen Voraussetzungen der Störerhaftung in Betracht.

Sollte der abgemahnte Affiliate also die geforderte Unterwerfungserklärung abgeben? Eine Gerichtsentscheidung ist nach derzeitigem Kenntnisstand in einem derartigen Fall noch nicht ergangen. Allerdings ist die Abgabe einer Unterlassungserklärung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten extrem riskant, da der Affiliate - wie oben geschildert - kaum Einfluss auf die zur Verfügung gestellten Informationen hat. Es kann somit jederzeit erneut zu einem Wettbewerbsverstoß kommen, bei welchem dann sofort die vereinbarte (oder gegebenenfalls im Einzelfall festzusetzende) Vertragsstrafe zu zahlen wäre.

Auch wenn der Affiliate unter Umständen Amazon oder den verantwortlichen Händler in Regress nehmen könnte, ist er nicht unerheblichen wirtschaftlichen Gefahren ausgesetzt.

Ein pauschaler Ratschlag, wie man sich als Affiliate im Falle einer Abmahnung verhalten sollten, ist schwer zu geben, da es auf den jeweiligen Einzelfall ankommt.

Autor:
Fabian Karg
(jur. Mitarbeiter der IT-Recht Kanzlei)

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