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Auf dem Radar: Aktuelle Abmahnungen der Woche

27.01.2017, 19:54 Uhr | Lesezeit: 12 min
Auf dem Radar: Aktuelle Abmahnungen der Woche

Abmahnfallen: Die Klassiker Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Abmahnfallen: Die Klassiker" veröffentlicht.

Auch wenn alle Onlinehändler sie fürchten und keiner sie wirklich braucht – Abmahnungen gehören in diesem Business leider dazu. Wir wollen über den Abmahnmarkt informieren, um zu erreichen, dass der ein oder andere Händler vielleicht Fehler und Abmahnungen vermeiden kann. Nachfolgend die aktuellen Abmahnungen der Woche im Überblick:

Widersprüchliche Angaben zur Widerrufsfrist

Wer: PE Premium-Electronics Handelsgesellschaft UG haft

Was: Widersprüchliche Angaben zur Widerrufsfrist auf ebay

Wen: Letztlich alle ebay-Händler – in diesem Fall: Software-Händler

Will haben: 984,60 EUR

Wir dazu: Abmahnanwalt und Abmahner sind nun wahrlich keine Unbekannten. Uns ist bei dieser Kombination von Anwalt und Abmahner aufgefallen, dass die Verstöße zumindest teilweise schlecht recherchiert sind und gar nicht zutreffen. Aber das kann auch ein Einzelfall gewesen sein.

Fakt ist: Sofern der Verstoß tatsächlich zutrifft, ist die Verwendung von unterschiedlichen Widerrufsfristen auf eBay fast schon ein Klassiker – weil viele Händler vergessen, dass die Widerrufsfrist hier 2 mal erscheint. Einmal in dem Template von eBay und einmal in der eigenen Widerrufsbelehrung. Hier muss unbedingt darauf geachtet werden, dass beide Fristen gleichlaufen. Sonst kommt es zu diesen Problemen – und in der Tat dürfte eine solche Belehrung mit einmal 14 Tagen und einmal 1 Monat irreführend und abmahnfähig sein.

Bitte beachten Sie zudem, dass „1 Monat“ ungleich 30 Tage oder 31 Tage ist. Wenn Sie bei dem Hinweis bei eBay „1 Monat“ auswählen, dürfen Sie keinesfalls bei der Konfiguration der Widerrufsbelehrung „30 Tage“ auswählen, da auch dies abmahnbar wäre.

Und Achtung: eBay-Nutzer haben uns mehrfach berichtet, dass bereits die Teilnahme an bestimmten eBay-Programmen (z.B: „Top-Verkäufer“) dazu führen kann, dass eBay den Hinweis zu der Widerrufsfrist in den Angeboten auf „1 Monat“ abändert, ohne dass dies dem Verkäufer bewusst ist.

Die Kosten aus einem Streitwert von 20.000 (!) EUR halten wir aber doch für einigermaßen überzogen.

Exkurs: Top 4 der häufigsten eBay-Abmahnfallen

Achten Sie darauf, nicht in eine der folgenden vier Abmahnfallen bei eBay zu tappen:

1. Widersprüchlicher Hinweis zu den Rücksendekosten

Ebay verlangt zudem einen Hinweis, wer im Widerrufsfall die unmittelbaren Kosten der Rücksendung zu tragen hat. Auch diesbezüglich ist unbedingt darauf zu achten, dass hier ein Gleichlauf zwischen diesem Hinweis und der Formulierung dazu in der von Ihnen vorgehaltenen Widerrufsbelehrung besteht. Sofern Sie bei eBay im Rahmen des Hinweises auswählen „Käufer trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren“ muss in der Widerrufsbelehrung die Aussage „Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.“ erscheinen, welche sich mit den Angaben im Hinweis bei eBay deckt (mit „Sie“ wird der Verbraucher angesprochen).In diesem Fall darf im Rahmen der Widerrufsbelehrung dann nicht die alternative Formulierung „Wir tragen die Kosten der Rücksendung.“ enthalten sein, da dies dann im Widerspruch zum Hinweis bei eBay stünde und abmahnbar wäre.

Dagegen muss bei Auswahl des ausgewählten Hinweises „Verkäufer trägt die Kosten der Rücksendung“ dann in der Widerrufsbelehrung die Aussage „Wir tragen die Kosten der Rücksendung.“ Stehen.

2. Unzulässige Aussagen zum Vertragsschluss

Immer wieder liest man in eBay-Angeboten Aussagen wie „Angebot freibleibend“ oder „Vertragsschluss erfolgt durch gesonderte Auftragsbestätigung durch uns“.

Bitte beachten Sie: Indem Sie eine Ware bei eBay.de anbieten, geben Sie bereits ein verbindliches Vertragsangebot ab, an welches Sie gebunden sind und welches der Käufer durch Sofort-Kauf, Höchstgebot oder ggf. Preisvorschlag annimmt, so dass damit bereits ein Vertrag zustande kommt.

Hinweise dahingehend, dass Sie sich an Ihr Angebot nicht gebunden fühlen bzw. das Recht vorbehalten, über einen Vertragsschluss selbst zu befinden, sind abmahnbar und daher unbedingt zu vermeiden. Bitte tätigen Sie keinerlei Angaben zum Vertragsschluss in Ihren eBay-Angeboten, da sich diese Angaben bereits in den von uns zur Verfügung gestellten eBay-AGB finden.

3. „Alte“ Angebotsgestaltung weiterhin aktiv

Bei eBay.de ist ferner häufig zu beobachten, dass alte Angebote zum Teil trotz gebündelter Überarbeitung nicht abgeändert bzw. bereits beendete Angebote automatisch wiedereingestellt werden. Insbesondere in Bezug auf abgegebene Unterlassungserklärungen kann dies zur teuren Falle werden.

Im Zweifel sollten Sie jedes eBay-Angebot manuell prüfen, ob die Änderungen übernommen worden sind und alle Optionen, die zu einem automatischen Wiedereinstellen führen können, deaktivieren.

4. Fehlen von Rechtstexten

Häufig zu beobachten ist, dass Händler zwar die AGB in Ihren eBay-Angeboten vorhalten aber nicht die Widerrufsbelehrung oder umgekehrt. Teilweise fehlen die Rechtstexte auch vollständig.

Für unsere Mandanten: Die Rechtstexte der IT-Recht Kanzlei für eBay.de bestehen aus den eBay-AGB und der eBay-Widerrufsbelehrung bzw. des eBay-Widerrufsformulars (bzw. bei Nutzung des Programms „eBay Plus“ der „eBay Plus – Widerrufsbelehrung und des Widerrufsformulars“). Sie müssen daher sicherstellen, dass in Ihren eBay-Angeboten immer die AGB und die Widerrufsbelehrung bzw. Widerrufsformular dargestellt werden, da andernfalls eine Abmahngefahr besteht.

Fehlender Hinweis zur Streitschlichtung und zur Speicherung der Vertragstexte

Wer: IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.

Was: Streitschlichtungs-Hinweis, Widersprüchliche Angaben zur Widerrufsfrist auf ebay, Speichern Vertragstexte

Wen: Letztlich alle Online-Händler – in diesem Fall: Bastel- und Schmuckhändler auf ebay

Will haben: 232,05 EUR

Wir dazu: Auch hier kein wirklich unbekannter Abmahner – dieser Verein tut sich schon seit längerem als Abmahner hervor. Rechtlich sind die abgemahnten Vorwürfe meist zutreffend.

So auch vorliegend:

1. Seit dem 09.01.2016 müssen Online-Händler bekanntermaßen auf die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung verlinken - hier die gesetzliche Grundlage Art. 14 Abs. 1 der ODR-Verordnung:

„Information der Verbraucher

(1) In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online- Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen, und in der Union niedergelassene Online-Marktplätze stellen auf ihren Websites einen Link zur OS-Plattform ein. Dieser Link muss für Verbraucher leicht zugänglich sein. In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online- Dienstleistungsverträge eingehen, geben zudem ihre E-Mail- Adressen an.“

2. Die Widersprüchlichkeit bei Widerrufsfristen hatten wir bereits obenstehend besprochen – eine Falle in die gerade eBay-Händler öfters tappen.

3. Die Speicherung der Vertragstexte ist in der Tat eine Verbraucherinformation, die in den AGB vorgehalten werden muss.

Die Kosten, die der IDO geltend macht, sind standardmäßig gering weil es eine beschränkte Kostenpauschale gibt (für Wettbewerbsvereine/-verbände) – natürlich nur sofern die Abmahnung berechtigt ist.

Exkurs: Klickbarer Link auf EU-Plattform zur Streitbeilegung

Online-Händler müssen seit dem 09.01.2016 auf die EU-Plattform zur Online-Streitbeilegung verlinken. Stellen Sie also nachfolgenden Text mitsamt anklickbarem Link auf die OS-Plattform direkt unterhalb Ihrer Impressumsangaben dar (ohne die Anführungszeichen):

„Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: www.ec.europa.eu/consumers/odr“

Nach jüngster Rechtsprechung muss der Teil der Information "www.ec.europa.eu/consumers/odr" als anklickbarer Hyperlink ausgestaltet sein. Eine bloße Verweisung unter Nennung des URL der OS-Plattform reicht zur Erfüllung der Informationspflicht nicht aus!

Wie setzt man bei den unterschiedlichen Plattformen (Amazon, DaWanda, eBay etc.) den klickbaren Link im Impressum um?

Dies haben wir für

Bei der Plattform www.dawanda.de besteht aktuell kein Handlungsbedarf, da der Plattformbetreiber im lmpressum der DaWanda-Händler einen klickbaren Link auf die EU-Schlichtungsplattform bereitstellt.

Hinweis: Besonderes Problem: Unzureichende Mobilansicht - etwa bei eBay

Derzeit besteht bei eBay.de (und eventuellen auch bei anderen Plattformen) das Problem, dass der in der Desktopansicht anklickbar gestaltete Link auf die OS-Plattform in der mobilen Ansicht nicht anklickbar ist bzw. sogar nur als HTML-Code dargestellt wird. Natürlich müsste der Link auf die OS-Plattform auch in der Mobilansicht vorhanden und anklickbar sein.

Eine Lösung (je nach Artikelanzahl mit sehr hohem Umstellungs- und Pflegeaufwand verbunden) besteht darin, den Hinweis „Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung: https://ec.europa.eu/consumers/odr“ in die jeweilige Artikelbeschreibung so einzubauen, dass dieser für den Betrachter der Seite leicht erkennbar und der Link auf die OS-Plattform klickbar ist.

Wir halten die Abmahngefahr für den Fall, dass der Link (nur) in der mobilen Ansicht nicht anklickbar dargestellt wird derzeit eher für theoretischer Natur und überschaubar.

Aber: Sofern Sie aber wegen einer fehlenden Information zur OS-Plattform bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben haben sollten bzw. ein dahingehender gerichtlicher Unterlassungstitel gegen Sie existiert, sollten Sie jedes Restrisiko ausschließen und die Artikelbeschreibung entsprechend anpassen.

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Leder oder Kunstleder – da muss man genau hinschauen!

Wer: Firma Masoud Ghorbani

Was: Bezeichnung Leder

Wen: Letztlich alle Online-Händler die Lederwaren anbieten

Will haben: 1.044,40 EUR

Wir dazu: Hier wurde ein ziemlicher Aufwand betrieben – denn der Abmahnung liegt ein Gutachten zugrunde, das sich mit der Eigenschaft der testbestellten Ware als Leder auseinandersetzt.

Sofern mit Leder geworben wird ohne Leder zu sein steht fest: Weder in der Artikelbezeichnung (Artikelüberschrift), noch in der Artikelbeschreibung darf die Bezeichnung Leder" verwendet werden, wenn der betreffende Artikel nicht aus Leder, sondern etwa aus

  • Kunstleder,
  • PU-Leder,
  • Lederfaserstoff,

etc. besteht.

Die Gerichte gehen davon aus, dass die Verwendung des Wortes "Leder" generell irreführend ist, wenn der betreffende Artikel nicht aus Leder besteht. Es genügt zur Ausräumung auch nicht, dass Sie in der Artikelbeschreibung auf den Umstand hinweisen, dass der jeweilige Artikel nicht aus Leder, sondern z.B. aus Kunstleder besteht.

Unser Tipp: Mit dem Begriff "Leder" dürfen ausschließlich Produkte beworben werden, die auch tatsächlich aus Leder bestehen. Ansonsten darf der Begriff "Leder" nicht zur Bewerbung von Produkten genutzt werden.

Kein Problem stellt es dagegen dar, mit dem Begriff "Kunstleder" zu werben (bitte in dem Falle immer an die Textilkennzeichnung denken). Begründung des OLG Hamm:

Der Begriff "Kunstleder" weist ganz ausdrücklich darauf hin, dass es um etwas Künstliches geht, das aus Preisgründen oder der praktischen Pflege wegen ersatzweise wie Leder wirken oder aussehen soll. Dem Kunstleder steht das Kunstprodukt auf der Stirn.

Die geltend gemachten Anwaltskosten darf man als sportlich bezeichnen – hier ist bestimmt noch Luft nach unten.

Sulfite – Oftmals Pflichtinfos bei Alkohol/Wein

Wer: Verbraucherschutzverein gegen den unlauteren Wettbewerb e.V.

Was: Fehlende Angaben von Allergenen (hier Sulfite)

Wen: Händler von vorverpackten Lebensmitteln – hier: Alkohol/Wein

Will haben: 243,95 EUR

Wir dazu: Weine enthalten regelmäßig Sulfite in Konzentrationen von über 10 mg/l, die nach Anhang II Nr. 12 LMIV als Allergene eingestuft werden und so im Fernabsatz die Pflicht zur Anführung eines entsprechenden Hinweises auslösen. Während die Kennzeichnung der Flaschenetiketten, die eine Kenntlichmachung der enthaltenen Sulfite ebenfalls vorsieht, regelmäßig dem Hersteller oder Abfüller obliegt, sind Händler nach der LMIV in sämtlichen Fernabsatzangeboten von Wein dazu verpflichtet, mit der Formulierung „Enthält Sulfite“ über den allergieauslösenden Inhaltsstoff zu informieren. Dies gilt, obwohl aufgrund des durchschnittlichen Alkoholgehalts von Wein ein Zutatenverzeichnis regelmäßig entbehrlich ist.

Tipp: Achtung passen Sie hier für den Fall einer Abgabe einer Unterlassungserklärung gut auf, dass alle Verstöße auch beseitigt sind – dieser Verein schaut nach unserer Erfahrung genau hin und wartet nur auf einen vertragsstrafenbewehrten Verstoß.

Exkurs: Pflichtinformationen für Wein im Fernabsatz nach der LMIV

Die Informationen, die bei Verwendung eines Fernabsatzkommunikationsmittels zum Geschäftsabschluss anzugeben sind, bestimmen sich nach Art. 14 LMIV.

Laut Art. 14 Abs. 1 lit a. sind mit Ausnahme des Mindesthaltbarkeitsdatums sowie des Verbrauchsdatums sämtliche nach Art.9 und 10 verpflichtende Informationen für jedes vorverpackte Lebensmittel vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar zu machen und auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäftes anzuführen.

Bei Online-Angeboten sind so spätestens auf der Artikelseite, die eine Einleitung des Bestellvorgangs ermöglicht, alle erforderlichen Hinweise anzuführen.

Alternativ kann auf ein anderes geeignetes Mittel, etwa eine externe Website zurückgegriffen werden, sofern dieses vor Abschluss des Kaufes eindeutig (etwa per deutlich ausgewiesenen Link) angegeben wird.

Für alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2% – ein Wert, den Wein stets übersteigt – ist in Art. 16 Abs. 4 LMIV eine Einschränkung des Pflichtumfangs insofern vorgesehen, als die Pflicht zur Anführung eines Zutatenverzeichnisses (seit dem 13.12.2014 verbindlich) und zur Ausweisung einer Nährwertdeklaration (ab dem 13.12.2016 verpflichtend, s. Art. 55 Abs. 2 LMIV) entbehrlich sein soll.

Mithin verbleiben für Weine folgende, im Fernabsatz stets anzuführende Angaben:

a) die Bezeichnung des Lebensmittels
b) alle in Anhang II aufgeführten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden und — gegebenenfalls in veränderter Form — im Enderzeugnis vorhanden sind und die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen (Allergene)
c) die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten 

d) die Nettofüllmenge des Lebensmittels
e) das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum;
f) gegebenenfalls besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Anweisungen für die Verwendung
g) den Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers nach Artikel 8 Absatz 1
h) das Ursprungsland oder den Herkunftsort nach Maßgabe von Art. 26
i) eine Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden
j) die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent

Verwendung der Marke MO

Wer: Mo Streetwear GmbH

Was: Unberechtigte Nutzung Markenname MO

Wen: Händler von Bekleidungsstücken

Will haben: 2.085,95 EUR zzgl. Testkaufkosten

Wir dazu: Im Bereich Markenrecht schlagen diese Abmahnungen regelmäßig auf. Vermutlich weil viele nicht wissen oder sich nicht vorstellen können, das die 2 Buchstaben MO schützbar sind. Aber das sind sie – zumindest laut Markenregister. Dort ist ua. als deutsche Marke unter der Registernummern 39939194 das Wortzeichen MO als Wortmarke eingetragen ua. für Bekleidung.

Bedeutet: Kein Dritter darf dieses Zeichen markenmäßig verwenden, außer es liegt eine Berechtigung durch den Rechteinhaber vor.

Wen‘s wundert: Es können sogar Einzelbuchstaben als Marke geschützt sein (die sog. Buchstabenmarken – wie etwa das B von Bogner). Meist werden diese Bezeichnungen aber oft gar nicht markenmäßig, sprich als Herkunftshinweis verwendet , sondern als Modellbezeichnung oder ähnliches. Oft steht dann im Artikeltext neben dem Wort MO auch der Name des Markenherstellers. Dies ist sicher ein Punkt, den man bei derartigen Abmahnungen genauer betrachten muss.

Ansonsten gilt: Markenabmahnungen sind wegen den gängigen hohen Streitwerten (regelstreitwert: 50.000 EUR) meist teuer – hier muss immer auch nach Verletzungsumfang der Einzelfall entscheiden.

Irreführung durch Bezeichnung Himalaya-Salz

Wer: Verein gegen Unwesen im Handel und Gewerbe Köln e.V.

Was: Bezeichnung Himalaya-Salz

Wen: Lebensmittelhändler

Will haben: 198,73 EUR

Wir dazu: Auch schon irgendwie ein Klassiker: Hier wurde ein Salz als Himalaya-Salz beworben – und damit suggeriert, dass es sich aus ein Salz aus dem Himalayamassiv handelt. Tatsächlich kam das Salz aber wohl aus Pakistan. Zwar ist der Begriff „Himalaya-Salz“ nicht regional geschützt wie dies etwa bei „Champagner“ der Fall ist. Dennoch hat sich in der Vorstellung des Durchschnittsverbrauchers eine gewisse Vorstellung sowohl über die Qualität als auch über die Herkunft von „Himalaya-Salz“ entwickelt; das angegriffene Etikett hat hierbei bewusst durch die zwar sachlich korrekte, aber von der Vorstellung des Verbrauchers abweichende Herkunftsbezeichnung gezielt auf Qualitäten dieses Salzes „hingewiesen“, die gar nicht vorhanden sind. Das könnte also dann tatsächlich eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung sein.

Also hier bei Salz immer genau schauen!

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