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LG Frankfurt am Main: Darstellung von AGB in zu kleinem Scrollfenster ist wettbewerbswidrig

26.05.2009, 17:13 Uhr | Lesezeit: 2 min
LG Frankfurt am Main: Darstellung von AGB in zu kleinem Scrollfenster ist wettbewerbswidrig

Mit Beschluss vom 27.01.2009 (Az. 3-11 O 12/09) hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden, dass die Darstellung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einem weniger als 6 Zeilen umfassenden Scrollfenster wettbewerbswidrig ist. Außerdem bestätigte das Gericht in diesem Beschluss seine umstrittene Rechtsauffassung, dass die Verwendung einer Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung wettbewerbswidrig ist.

Das Gericht untersagte einem Online-Händler bei Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs über das Internet den Abschluss entgeltlicher Verträge im Bereich MP3-Player Verbrauchern anzubieten und/oder anbieten zu lassen und/oder zur Abgabe von Bestellungen und/oder Angeboten aufzufordern und dabei

a) eine Widerrufsbelehrung zu verwenden, in der eine Telefonnummer enthalten ist, sowie

b) seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einem weniger als 6 Zeilen umfassenden Scrollfenster darzustellen.

Der Beschluss ist nicht mit einer richterlichen Begründung versehen. Auch ist nicht bekannt, ob gegen den Beschluss Rechtsmittel eingelegt wurden.

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Anmerkung

Zunächst eine beruhigende Nachricht für alle eBay-Anbieter, die ihre AGB ausschließlich in dem von eBay vorgesehenen Textfeld unter „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ darstellen: In diesem Scrollfenster werden insgesamt sechs Zeilen angezeigt, so dass der Beschluss diese Fälle nicht umfassen würde. Im Übrigen gehört dieser Beschluss mit Sicherheit zu den ungewöhnlichsten Entscheidungen, die der IT-Recht Kanzlei in den letzten Monaten bekannt wurden. Auch wenn man hier in rechtlicher Hinsicht sicherlich geteilter Meinung sein kann, sollten Online-Händler ihre AGB jedenfalls nicht ausschließlich in einem zu kleinen Scrollfenster darstellen.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.


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1 Kommentar

U
Unbekannt 31.05.2009, 16:28 Uhr
Regulierungswahnsinn
Hier tobt wieder der typisch deutsche Regulierungswahnsinn!

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