Landgericht Berlin: Nimmt bis zu 5000 Euro Streitwert pro wettbewerbswidrige AGB-Klausel an!

von RA Max-Lion Keller, LL.M. (IT-Recht), 18.12.2007, 19:25 Uhr
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Das Landgericht hat im Rahmen eines erst kürzlich ergangenen Beschlusses entschieden, dass falsche AGB durchaus abgemahnt werden können. Zugebilligter Streitwert: Bis zu 5000 Euro – pro wettbewerbswidrige AGB-Klausel! Insgesamt wurde im vorliegenden Verfahren der Streitwert auf 47.000 Euro festgesetzt.



Im Folgenden präsentiert Ihnen die IT-Recht Kanzlei eine Übersicht, in welchen Fällen das Landgericht Berlin (Beschluss vom 26.10.2007, Az. 16 O 756/07) konkrete Wettbewerbsverstöße bejaht hat und in welcher Höhe sich die jeweils angenommenen Streitwerte belaufen.

I. Streitwert = 3000 Euro pro Verstoß

In den folgenden Fällen nahm das Landgericht Berlin einen Streitwert von jeweils 3000 Euro an:

Der Online-Händler weist nicht darauf hin, dass der Widerruf in "Textform" zu erklären ist.

Es wird nicht darüber belehrt, dass das Widerrufsrecht auch durch Rücksendung der Sache ausgeübt werden kann.

Es wird entgegen § 355 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 BGB nicht darauf hingewiesen, dass bei der Ausübung eines Widerrufsrechts zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Sache oder des Widerrufs bzw. des Rücknahmeverlanges genügt.

Es wird entgegen § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB in der Widerrufsbelehrung nicht der Name und die Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, genannt.

Es wird der Beginn der Widerrufsfrist wie folgt bestimmt: "Die Frist beginnt frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung".

II. Streitwert = 4000 Euro pro Verstoß

In den folgenden Fällen begnügt sich das Landgericht Berlin nicht mit einem Streitwert von jeweils 3000 Euro, sondern setzt den Streitwert gar auf 4000 Euro:

Die Lieferfrist wird wie folgt geregelt: „Die Zustellzeit beträgt in der Regel 1-2 Werktage“ und/oder „Soweit nicht die Verbindlichkeit schriftlich…bestätigt wurde, sind Liefertermine unverbindlich".

Der Vertragsschluss wird beim Abschluss von Verträgen über die Auktionsplattform eBay wie folgt bestimmt: „Die Angebote sind freibleibend. Kaufverträge kommen erst durch schriftliche Auftragsbestätigung oder Bestätigung durch Email von … oder durch die Annahme der Ware durch den Vertragspartner zustande."

Die folgende Klausel wurde verwendet: „Aufgrund der ständigen Weiterentwicklung und Verbesserung der Produkte bleiben Änderungen in Konstruktion und Ausführung gegenüber den in den gedruckten Produktbeschreibungen und Internet-Angeboten gemachten Angaben vorbehalten."

Die Gewährleistung wurde wie folgt geregelt: „Der Käufer ist verpflichtet, die Sendung bei Erhalt auf äußerste Unversehrtheit zu überprüfen. Sollte der Käufer festfestellen, dass äußerlich sichtbarer Transportschaden eingetreten ist, ist von ihm eine Bestätigung der Beschädigung durch den Lieferanten zu veranlassen. Bei sonstigen Transportschäden hat der Käufer unverzüglich nach Kenntnis dem eingesetzten Transportunternehmen vorzulegen und sich eine Bestätigung über die Beschädigung ausstellen zu lassen."

III. Streitwert = 5000 Euro für einen Verstoß

Den letzten Fehler des Online-Händlers sanktionierte das Landgericht Berlin gar mit einem Streitwert von 5000 Euro:

So hat der Händler bei seinen Angeboten auf der Aktionsplattform eBay den folgenden Hinweis veröffentlicht: „Versandkosten: Kostenlos". Zugleich hatte er jedoch in seinen AGB die folgende Klausel verwendet: Preise gelten inkl.- der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer/Mehrwertsteuer zuzüglich der Versandkosten". Dies sei irreführend i.S.d. § 5 UWG, so das Landgericht Berlin.

Fazit:

Ein Streitwert von fast 50.000 Euro für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung! Bereits in der ersten gerichtlichen Instanz hat der Online-Händler ein Prozesskostenrisiko von ca. 7.000 Euro zu tragen

 

 

 

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