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AG Dortmund: Ausschluss des Widerrufsrechts im Falle einer Couch mit 578 Kombinationsmöglichkeiten?

11.08.2015, 17:12 Uhr | Lesezeit: 5 min
von Evangelos Krachtis
AG Dortmund: Ausschluss des Widerrufsrechts im Falle einer Couch mit 578 Kombinationsmöglichkeiten?

Bei Fernabsatzverträgen steht Verbrauchern grundsätzlich gemäß § 312 g Abs. 1 BGB ein Widerrufsrecht aus § 355 BGB zu. Demnach kann der Verbraucher innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss ohne Angabe von Gründen den Kaufvertrag rückabwickeln. Eine Ausnahme dieser Regelung sieht der Gesetzgeber für den Fall vor, wenn die Ware nach individueller Auswahl des Verbrauchers hergestellt wird. Das AG Dortmund hat mit Urteil vom 28.04.2015 (Az.: 425 C 1013/15) entschieden, dass auch bei einer Couch, welche in 578 verschiedenen Kombinationen nach Konfiguration des Kunden angeboten wird, kein Ausschluss des fernabsatzrechtlichen Widerrufsrechts gegeben ist. Lesen Sie mehr zur Begründung der Entscheidung des AG Dortmund.

I. Exkurs zu § 312 g Abs. 2 BGB (= Ausschlussgründe zum Widerrufsrecht)

§ 312 g Abs. 2 BGB wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechte-RL und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung neu gefasst und beschäftigt sich mit den Ausschlusstatbeständen im Hinblick auf das dem Verbraucher grundsätzlich zustehende Widerrufsrecht im Fernabsatz.

Gemäß § 312 g Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB ist das Widerrufsrecht im folgenden Fall ausgeschlossen:

"Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind,"

Die Vorschrift des § 312 g Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB ähnelt der Vorgängervorschrift des § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB aF, mit der Abweichung, dass die letztgenannte Norm Waren betraf, die „nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind”. Trotz Änderung des Wortlauts ist der Inhalt der Norm gleichgeblieben. Die Neufassung stellt eine unmittelbare Umsetzung von Art. 16 lit. c Verbraucherrechte-RL dar. Nach Art. 9 - 15 der Verbraucherrechte-Richtlinie ist bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht ausgeschlossen,

"wenn Waren geliefert werden, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind".

§ 312 g Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB ist richtlinienkonform umgesetzt worden. Auf die Rechtsprechung und das Schrifttum zu § 312 d Abs. 4 Nr. 1 BGB aF kann im Rahmen von § 312 g Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB nF weiterhin zurückgegriffen werden.

1

II. Der Sachverhalt

Die Beklagte, eine Online-Händlerin, die auf der Plattform eBay Möbel und Einrichtungsgegenstände vertreibt, bot eine Couch-Garnitur mit rechtsbündiger Liegefläche, zu einem Preis von 1.699,- €, an. Das Bild auf der Angebotsseite des Beklagten zeigte eine Sofa-Garnitur, die hauptsächlich Weiß mit schwarzen Elementen gehalten war. Neben dem Angebot war ein Hinweis angebracht, dass von diesem Exemplar nur noch fünf Stück verfügbar waren.

Das Modell wurde in 17 verschiedenen Farben und 578 unterschiedlichen Kombinationen angeboten und auf Nachfrage produziert, sodass die eingesparten Lagerkosten dem Kunden preislich zugute kommen. Nachdem der Kläger einen Preisnachlass von 50,- € aushandeln konnte, bestellte er letztendlich die angebotene Couch-Garnitur. Die Liege der gelieferten Garnitur befand sich linksbündig.

Einen Tag nach der Lieferung der Ware erklärte der Kläger den Widerruf des Vertrages, welchen die Beklagte allerdings nicht akzeptierte. Auch einen mit anwaltlichem Schreiben erklärten Widerruf wies die Beklagte zurück. Dabei verwies sie auf ein Urteil des LG Düsseldorf vom 12.02.2014 (Az. 23 S 111/13), in welchem das Gericht im Rahmen eines Rechtsstreits, der ebenfalls den Widerruf eines Kaufvertrages, über ein erst nach Kundenbestellung hergestelltes Sofa, betraf, von einem Ausschluss des Widerrufsrechts nach § 312 g Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB ausging.

III. Die Entscheidung des Gerichts

Das AG Dortmund gab der Klage, welche auf die Rückzahlung des Kaufpreises gerichtet war, statt. Das Gericht vertrat hierbei die Auffassung, dass das fernabsatzrechtliche Widerrufsrecht im konkreten Fall nicht gemäß § 312 g Abs. 2 S.1 Nr. 1 BGB ausgeschlossen worden war und damit wirksam ausgeübt worden sei.

Ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB ist nach § 312 g Abs. 2 S.1 Nr. 1 BGB ausgeschlossen, wenn die gelieferte Ware auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten und für die Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist. Diese Voraussetzungen waren nach Auffassung des AG Dortmunds für den vorliegenden Fall jedoch nicht erfüllt.

Das Amtsgericht rechtfertigte seine Entscheidung mit Ausführungen des BGH aus dem „Notebook-Urteil“, wonach eine Ausnahme von der Widerrufbarkeit der Willenserklärung des Verbrauchers nur dann in Betracht kommt, wenn

"der Unternehmer durch die Rücknahme auf Bestellung angefertigter Ware erhebliche wirtschaftliche Nachteile erleidet, die spezifisch damit zusammenhängen und dadurch entstehen, dass die Ware erst auf Bestellung des Kunden nach dessen besonderen Wünschen angefertigt wurde."

Darüber hinaus ist Voraussetzung, dass die Angaben des Verbrauchers, nach denen die Ware angefertigt wird, die Sache so individualisieren, dass diese für den Unternehmer im Falle ihrer Rücknahme deshalb (wirtschaftlich) wertlos sei, weil er sie wegen ihrer vom Verbraucher veranlassten besonderen Gestalt anderweitig nicht mehr oder nur noch mit erheblichen Schwierigkeiten oder Preisnachlässen absetzen kann, so der BGH.

Nach Ansicht des AG Dortmund liegen diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht vor. Zwar könne die Anfertigung der Couch-Garnitur nicht ohne Weiteres rückgängig gemacht werden, jedoch sei die streitgegenständliche Couch-Garnitur nicht in solchem Maße durch die Wünsche des Klägers individualisiert, dass sie für die Beklagte im Falle ihrer Rücknahme in dem Maße (wirtschaftlich) wertlos sei, dass die Beklagte die Couch wegen der vom Kläger veranlassten besonderen Gestalt anderweitig nicht mehr oder nur noch mit erheblichen Schwierigkeiten oder Preisnachlässen absetzen könne.

Auch die 17 möglichen Farbvarianten, welche insgesamt 289 verschiedene Farbkombinationen ermöglichen - ergänzt man dieses Auswahlpotenzial durch die jeweilige Möglichkeit, die Liege rechts- oder linksbündig anzuordnen, kann der Kunde insgesamt 578 unterschiedliche Kombinationen dieser Couch-Garnitur bestellen - führen nicht zu einem anderen Ergebnis. Denn in Ansehung der Absatzmöglichkeiten eines von der Beklagten zurückgenommenen Sofas könne nicht pauschal davon ausgegangen werden, dass der Absatz mit erheblichen Schwierigkeiten und erforderlichen Preisnachlässen verbunden sei.

Ob dies für alle Kombinationen gelte, bedürfe vorliegend keiner Entscheidung. Hier geht es um eine gängige Farbkombination, worin nach Ansicht des Gerichts das entscheidende Absatzkriterium lag.

III. Das Fazit

Das Widerrufsrecht des Verbrauchers entfällt nicht zwangsläufig, wenn die bestellte Ware seinen Wünschen entsprechend hergestellt wird. Nach Ansicht des AG Dortmund führt die Möglichkeit, eine Ware nach bereitgestellen Parametern zu kombinieren und der Tatsache, dass diese Ware erst auf spezielle Kundenbestellung hergestellt wird, nicht zwingend zum Ausschluss des Widerrufsrecht (nach § 312 g Abs. 2 S.1 Nr. 1 BGB) . Nach Auffassung des Gerichts sei darauf zu achten, ob der Verkäufer durch die Rücknahme erhebliche wirtschaftliche Nachteile erleide und zudem die Ware so individuell hergestellt sei, dass diese nicht oder nur unter großem Preisabschlag abzusetzen wäre.

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1 Kommentar

A
Antwortsuchender 21.04.2016, 10:56 Uhr
Frage
Hallo,

wie sieht es aus wenn man über 200 Produkte hat, pro Produkt mehr als 1 Mio. bis 1 Mrd. Kombinationsmöglichkeiten bestehen (WEIL der Kunde 15-20 diverse Optionen mit wieder weiteren Optionen hat) und sich bestimmte einzelne Elemente eines einzelnen Produktes gar nicht lösen lassen ohne dass dieses beschädigt wird?

Ist das hier auch eine "Lust & Laune..." also "Ermessensfrage" des Gerichtes?

Mit freundlichen Grüßen,
Antwortsuchender

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