Der Bundesgerichtshof hat eine Entscheidung gefällt, die besonders für Anwälte im Bereich des IT-Rechts und des Gewerblichen Rechtsschutzes von Interesse sein dürfte (BGH, Urteil vom 04.03.2008, Az. VI ZR 176/07). Demnach kann der beauftragte Anwalt für ein sog. Abschlussschreiben im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens im Presserecht eine weitere Gebühr verlangen.
Im Presserecht (auch als Äußerungsrecht bezeichnet) erfolgt der Rechtsschutz oft im Eilverfahren, weil es dem Betroffenen darum geht, dass eine Äußerung, die von jemand anderem getätigt wurde, erst gar nicht weit (z.B. in einer Zeitung) verbreitet wird. Somit ist der typische Rechtsbehelf für die Geltendmachung eines presserechtlichen Unterlassungsanspruchs der Antrag bei Gericht auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Allerdings dient eine solche einstweilige Verfügung nur dem schnellen Rechtsschutz. In der Hauptsache ist damit noch nichts endgültig entschieden.
Mit dem sog. Abschlussschreiben fordert der Antragsteller den Antragsgegner nach Erlass einer einstweiligen Verfügung dazu auf, die Ansprüche des Antragstellers abschließend anzuerkennen. Damit kann in aller Regel ein Hauptsacheverfahren, das vor allem weitere Kosten verursacht, die letztlich von der im Hauptverfahren unterliegenden Partei zu erstatten wären, vermieden werden.
Die Anerkennung der Ansprüche des Antragstellers erfolgt dann durch die sog. Abschlusserklärung des Antragsgegners. Damit erklärt der Antragsgegner gleichzeitig, dass er auf die Möglichkeit der Einlegung eines Widerspruchs gegen die einstweilige Verfügung verzichtet.
Bis zum jetzigen Urteil des Bundesgerichtshofes war lange Zeit unklar, im welchem Umfang ein Anwalt, der ein Abschlussschreiben für seinen Mandanten verfasst und dem Antragsgegner zugesendet hat, die Kosten vom Antragsgegner erstattet verlangen kann.
So auch im vorliegenden Fall. Hier hat sich der Antragsgegner geweigert, dem Anwalt entsprechende Kosten zu erstatten.
Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass das Abschlussschreiben eine sog. andere Angelegenheit darstellt und bereits zum (angedrohten) Hauptsacheverfahren und nicht mehr zum Eilverfahren gehört. Damit steht dem Anwalt grundsätzlich ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch zu. Im entsprechenden Urteil hat das Gericht dem Anwalt für das Abschlussschreiben eine Gebühr vom 0,8 zugesprochen.
Zudem war es der Auffassung, dass jedenfalls drei Wochen nach der Zustellung der einstweiligen Verfügung ein Abschlussschreiben erforderlich ist.
Fazit
Das Urteil des Bundesgerichtshofes schafft Rechtsklarheit in einem Bereich, in dem es in der Vergangenheit einen ungünstigen Schwebezustand gegeben hat. Nun wissen Rechtsanwälte, wie sie rechtssicher ihre entsprechenden Kosten in Rechnung stellen können.
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Ernst Rose / PIXELIO
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1 Kommentar
Das Abschlußschreiben soll doch der _Antragsgegner_ verfassen und unterschreiben?
Sie meinen sicherlich den _Entwurf für ein Abschlußschreiben_ ?