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Auf dem Abmahnradar: Bilderklau/Garantiewerbung/Bio/StVZO/OS-Link/Titelschutz/Jugendschutz

12.04.2017, 14:23 Uhr | Lesezeit: 11 min
Auf dem Abmahnradar: Bilderklau/Garantiewerbung/Bio/StVZO/OS-Link/Titelschutz/Jugendschutz

Abmahnfallen: Die Klassiker Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Abmahnfallen: Die Klassiker" veröffentlicht.

Vor Ostern ging es nochmals richtig rund auf dem Abmahnmarkt. Worum es uns geht: Wir wollen stetig über den Abmahnmarkt informieren, um zu erreichen, dass der ein oder andere Händler vielleicht Fehler und Abmahnungen vermeiden kann. Hier die aktuellen Abmahnungen dieser Woche im Überblick. Einen guten Überblick über die Abmahnungen der letzten Zeit mit weiteren Verlinkungen zu einschlägigen Beiträgen finden Sie hier und hier.

Urheberrecht: Unberechtigte Bildnutzung

Wer: Funke Medical AG

Was: Unberechtigte Bildnutzung

Wieviel: 413,90 EUR zzgl. Schadensersatz

Wir dazu: Fehlt die Erlaubnis des Urhebers bzw. Rechteinhabers des betroffenen Bildes/Textes, stellt dies grds. eine Verletzung der Rechte des Urhebers/Rechteinhabers des geschützten Materials dar und löst entsprechende urheberrechtliche Ansprüche aus, die dann in einer Abmahnung durchgesetzte werden können. Neben Unterlassung und Auskunft hinsichtlich der Nutzung droht Schadensersatz.

Sie finden hier einen guten Überblick zum Thema Bilderklau.

Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Wer fremdes Bild – oder Textmaterial für seinen Internetauftritt nutzt, sollte sicher gehen, dass er hierzu auch die Rechte hat. Um Streit zwischen Rechteinhaber und Nutzer zu vermeiden sollte alles schriftlich geregelt sein – wir haben eine Nutzungsvereinbarung als Muster im Mandantenportal kostenfrei hinterlegt.

Garantiewerbung

Wer: Verbraucherschutzverein gegen unlauteren Wettbewerb e.V.

Was: Werbung mit Garantie

Wieviel: 243,95 EUR

Wir dazu: Diese Abmahnung lag uns mehrfach in verschiedenen Varianten vor. Mit dem Begriff "Garantie" darf nur geworben werden, wenn dabei zum einen auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf hingewiesen wird, dass die Verbraucher durch die Garantie nicht eingeschränkt werden. Darüber hinaus muss der Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers, angegeben werden.

Garantiewerbung war diese Woche ein heißes Thema: Gleich mehrere Abmahner haben sich darauf eingeschossen - so etwa auch die komtechnik GmbH und der VDAK, Aktiver Gewerbeschutz, die die unrechtmäßige Verwendung einer Herstellergarantie bemängelten.

Tipp für Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Wir stellen Ihnen auch hierzu Anleitungen zur Verfügung, die die notwendigen Inhalte der Händler-Garantie und Hersteller-Garantie aufführen.

Fehlender Link OS-Plattform

Wer: GamesTrade UG

Was: Fehlende Verlinkung OS-Plattform

Wieviel: 745,40 EUR

Wir dazu: Neuer Abmahner – altes Thema: Der fehlende Hinweis auf die Streitschlichtungsplattform mit Verlinkung.

Es gibt seit Januar 2016 eine gesetzliche Verpflichtung auf die OS-Plattform der EU-Kommission hinzuweisen – und das verlinkt. Wir haben hierzu bereits oft und auch erst kürzlich ausführlich berichtet.

P.S.:

Seit 01.02.2017 gibt es weitere gesetzliche Infopflichten in Sachen Streitschlichtung zu erfüllen. Nähere Infos zu den nebeneinander bestehenden Pflichten finden Sie hier und hier.

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Unrechtmäßige Verwendung des Begriffs BIO

Wer: Dorma Vita Näsemann oHG

Was: Werbung mit Bio

Wieviel: 865,00 EUR

Wir dazu:Werbung mit dem Prädikat BIO wird immer beliebter – kein Wunder, dass hier immer wieder abgemahnt wird. Diesmal wegen der unberechtigten Verwendung im Bereich Bettdecken. Konkret ging es um die Werbung mit der Bezeichnung "Alpaka Bio Bettdecken" bzw. "Alpaka Bio Steppbett". Der Vorwurf ging ua. dahin, dass unklar bliebe auf welche der Komponenten der Decken (Füllung oder Bezug) sich der Begriff Bio beziehe.

Unsere Tipps bei Verwendung der hippen Begriffe BIO und ÖKO beim Verkauf von Lebensmitteln/Futtermitteln:

Beachten Sie beim Verkauf von Lebensmitteln/Futtermitteln, die Sie mit dem Begriff "Bio" und/oder "Öko" bewerben, dass

1. Sie sich zwingend (!) bei einer zugelassenen Ökokontrollstelle zur Biozertifizierung anzumelden haben. Das gilt auch dann, wenn Sie bloßer Vertreiber (also kein Hersteller/Importeur) sind. Anders formuliert: Online-Händler müssen sich, sofern sie als biologisch gekennzeichnete Erzeugnisse vertreiben, stets einer vorherigen behördlichen Kontrolle unterziehen und eine Zertifizierung abwarten!

2. Sie die jeweilige Kontrollnummer zwingend mit anzugeben haben. Es ist erforderlich, dass für jedes Bio-Produkt die dazugehörige Kontrollnummer auf der individuellen Produktdetailseite mit angeführt wird. Die Kontrollnummern variieren von Produkt zu Produkt (es gibt keine allgemeingültige Prüfnummer!), sodass die Möglichkeit einer übergeordneten Anführung entfällt. Stattdessen müssen sie jedem einzelnen Erzeugnis gesondert beigestellt sein.

Auf der jeweiligen Produktdetailseite sollte, um den Anforderungen des Art. 23 Abs. 2 der EU-Öko-VO zu entsprechen, der Kontrollcode in direktem räumlichen Zusammenhang zu dort verwendeten Bio-Schlagworten stehen. Der Zusammenhang ist gewahrt, wenn die Kontrollnummer im selben Sichtfeld erscheint. Dementsprechend sollte die Wahrnehmbarkeit nicht von einem zusätzlichen Scrollen des Verbrauchers abhängig gemacht werden. Auch ein zusätzlich notwendiger Klick auf eine separate Sparte wie z.B. „Produktdetails“ sollte vermieden werden.

Wird das Wort „Bio“/“Öko“ oder eine entsprechende Bezeichnung in der Produktüberschrift ausgewiesen, sollte die Kontrollnummer im direkten Umfeld angeführt werden. Denkbar und vor allem bei komplexeren Seitenstrukturen empfehlenswert ist hierfür eine Integration der Prüfnummer in die Produktabbildung in hinreichender Größe und Auflösung.

Hinweis: Wie ist die für die Werbung richtige Öko-Kontrollnummer zu ermitteln?

Nach wie vor sind sich vor allem im elektronischen Geschäftsverkehr die in die Pflicht genommenen Händler im Einzelfall unsicher, welche Kontrollnummer sie jeweils anzuführen haben.

Die Verwirrung fußt meist darauf, dass Online-Händler nach Art. 28 Abs. 1 der EU-Öko-VO selbst auch zur Registrierung bei und Zertifizierung durch eine von der Verordnung benannte Kontrollstelle verpflichtet sind (vgl. oben) und mithin über eine eigene Kontrollnummer verfügen müssen. Lesen Sie bitte zu dieser Problemstellung dringend diesen Beitrag.

GPS-Geräte: Verstoß gegen StVZO

Wer: Wettbewerbszentrale

Was: Fahrrad: GPS-Ortungs-Geräte ohne Prüfnummer etc.

Wieviel: 267,50 EUR

Wir dazu: Derzeit werden Anbieter von Fahrradteilen abgemahnt: Es geht um das Anbieten von GPS Ortungs-Geräten, welche in einer vom Kraftfahrt-Bundesamt genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen und nicht mit einer amtlich zugeteilten Prüfnummer versehen sind. Zudem wurde gerügt, dass entgegen den Vorgaben des Produktsicherheitsgesetzes der Artikel selbst keine Angaben zu Name und Kontaktanschrift des Herstellers aufweist. Oft stellt sich dieses Problem natürlich bei den zahlreichen China-Importen in diesem Bereich. Also Augen auf!

Zuletzt ist diese Problematik im übrigen auch im Zusammenhang mit dem Verkauf von Fahrzeugteilen aufgekommen: Sämtliche der in § 22a Absatz 1 StVZO (dringend nachlesen: http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__22a.html) genannten Fahrzeugteile müssen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt und entsprechend mit einem amtlichen zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sein.

Weisen derlei Fahrzeugteile kein solches Prüfzeichen auf, so dürfen diese Produkte in Deutschland nicht vertrieben werden. Typische Beispiele für Fahrzeuge i.S.d. § 22a StVZO sind: Nutzfahrzeuge, PKW, Motorräder, Mofas, aber auch Erwachsenenfahrräder!

Wichtig: Keine Rolle spielt in dem Zusammenhang, ob in der Artikelbeschreibung darauf hingewiesen wird, dass das angebotene Produkt nicht im Bereich des öffentlichen Straßenverkehrs zugelassen ist.

Weitergehende Informationen können Sie diesem Beitrag entnehmen.

Buchtitel: Verletzung Titelrechte

Wer: Brunnen Verlag GmbH

Was: Verletzung älterer Titelrechte

Wieviel: 1.044,40 EUR

Wir dazu: Ein seltenes Thema, von dem viele gar keine Kenntnis haben: Im Markengesetz wird neben dem Unternehmenskennzeichen (und natürlich der Marke) auch der Werktitel geschützt. Nach der gesetzlichen Regelung sind Werktitel Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken. Vorliegend wurde ein angeblich älterer Buchtitel verletzt. Normalerweise wird ein Verlag die Buchtitel vorab prüfen – unterbleibt dies, kann es dann den Händler treffen.

In diesem Beitrag finden Sie einen Überblick zum Thema.

Fehlerhaftes Impressum / Gewährleistungsrechte

Wer: Wettbewerbszentrale Stuttgart

Was: Fehlerhaftes Impressum und Ausschluss Gewährleistungsrechte

Wieviel: 267,50 EUR

Wir dazu: Das Impressum ist eine solche Selbstverständlichkeit, dass hier kaum noch Fehler von den Händlern bzw. Webseitenbetreibern gemacht werden. Und doch kommt es immer wieder zu Fehlern in diesem Bereich - und dann halt auch zu Abmahnungen.

Tipp: Alles Wissenswerte zum Thema Impressum finden Sie hier.

Und: Gegenüber Verbrauchern können die Mängelhaftungsrechte nicht ausgeschlossen werden. Es bedarf darüber hinaus eines entsprechenden Hinweises zum Bestehen dieser Rechte des Verbrauchers in den AGB des Händlers.

Entwarnung für die Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Sofern Sie den Pflegeservice für Rechtstexte nutzen, sind Ihre AGB (und Widerrufsbelehrung) immer auf dem aktuellen Stand. Und sofern Sie als Onlineshophändler die Texte über die Schnittstellen zum Shopsystem nutzen erfolgt die Aktualisierung sogar vollautomatisch.

Vertragliche Infopflichten

Wer: Mark Kovaltchouk

Was: Fehlende Informationen zu den technischen Schritten des

  • Vertragsschlusses
  • Vertragstextspeicherung
  • Fehlerkorrektur

Wieviel: 856,00 EUR

Wir dazu: Im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber dem Verbraucher sind einige Infopflichten hinsichtlich des Vertragsabschlusses einzuhalten. Vorliegend ging es um folgende Infopflichten:

  • die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen
  • die Information darüber, ob der Vertragstexte nach dem Vertragsschluss vom Unternehmer gespeichert wird und ob er dem Kunden zugänglich ist.
  • Informationen über die technischen Mittel zur Berichtigung von Eingabefehlern

Ein Thema das in den AGB eines jeden Onlinehändler stattfinden sollte. Diese Abmahnung zeigt einmal mehr wie wichtig rechtskonforme AGB sind – nicht nur, dass dadurch das Verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer klar geregelt ist – zusätzlich kommt den AGB auch auf dem Abmahnmarkt eine gewichtige Rolle zu, da fehlende oder fehlerhafte AGB-Klauseln immer wieder Anlass für Abmahnungen sind.

Entwarnung für die Mandanten der IT-Recht Kanzlei: Sofern Sie den Pflegeservice für Rechtstexte nutzen, sind Ihre AGB und Widerrufsbelehrung immer auf dem aktuellen Stand. Und sofern Sie als Onlineshophändler die Texte über die Schnittstellen zum Shopsystem nutzen erfolgt die Aktualisierung sogar vollautomatisch.

Fehlende Grundpreisangaben

Wer: Jörg Sieger

Was: Fehlende Angabe von Grundpreisen

Wieviel: 413,90 EUR

Wir dazu: Es vergeht keine Woche, in dem nicht fehlende oder fehlerhafte Grundpreise abgemahnt werden. Obwohl sich dieses Thema bei den Händlern rumgesprochen haben sollte, ist es dennoch "meistabgemahnt". Es kann daran liegen, dass oft gar nicht so leicht zu erkennen ist, wo und wie die Grundpreise anzugeben sind.

Hier nochmal zusammengefasst Wissenswertes über dieses Thema:

1. Wenn Sie Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche verkaufen, dann müssen Sie Grundpreise angeben. Auch bspw. beim Verkauf von Abdeckplanen, Sicherheits- und Fangnetze, Luftpolsterfolie, Klebebänder bzw. Klebebandrollen müssen Grundpreise angegeben werden.

2. Der Endpreis und der Grundpreis eines Produkts müssen auf einen Blick wahrgenommen werden können. Das gilt selbstverständlich auch für "Cross-Selling-Produlte", "Produkte des Monats" etc., die häufig auf der Startseite von Online-Shops beworben werden.

3. Beim Verkauf über eBay ist darauf zu achten, dass der Grundpreis in der eBay-Artikelüberschrift angegeben werden muss - und zwar am Anfang. Nur so kann derzeit beim Verkauf über die eBay-Plattform gewährleistet werden, dass die Grundpreise

  • in unmittelbarer Nähe des Endpreises stehen und
  • überhaupt in der eBay-Kategorieansicht dargestellt werden.

Schon nicht mehr ausreichend ist es,

  • den Grundpreis in der zweiten (kostenpflichtigen) eBay-Artikelüberschrift zu nennen
  • erst in der eBay-Artikelbeschreibung auf den Grundpreis hinzuweisen.
  • alleine das von eBay zur Verfügung gestellte Grundpreisangabefeld zu nutzen.

4. Auch bei "Google-Shopping" und anderen Online-Preissuchmaschinen und/oder –Produktsuchmaschinen müssen grundpreispflichtige Produkte zwingend mit einem Grundpreis versehen sein.

5. Auch bei Waren-Sets bzw. Produktkombination (sog. Bundles) sind Grundpreisangabe notwendig, wenn der Wert der unterschiedlichen Produkte nicht annähernd gleichwertig ist (Wertverhältnis von Hauptware zur kombinierten Ware beträgt 90%:10% oder mehr). Entscheidend ist, ob die zur Hauptware zusätzlich gelieferte Ware vom Verbraucher als unerhebliche Zugabe angesehen wird.

6. Zu beachten ist letztlich auch, dass bei festen Lebensmitteln in Aufgussflüssigkeiten (z.B. Obst oder Gemüse in Konserven oder Gläsern), die neben der Gesamtfüllmenge auch das Abtropfgewicht ausweisen, der Grundpreis auf das jeweilige Abtropfgewicht zu beziehen ist.

Jugendschutz: Altersprüfung

Wer: ITS Forfaiting

Was: Zustellung von Artikeln iSd. JuSchG

Wieviel: 612,80 EUR

Wir dazu: Aufgrund dieser aktuellen Abmahnung weisen wir auf Nachstehendes hin:

Wer Multimediadatenträger (wie z.B. Computer- und Konsolenspiele, DVD/ Blu-Ray, CDs, etc.) im Internet anbietet, muss sicherstellen, dass diese Waren ausschließlich an Personen der jeweils freigegebenen Altersstufe abgegeben werden.

Beispiele:

Bei Datenträgern, welche

◾von der USK oder FSK mit einer Altersfreigabe „Keine Jugendfreigabe“ bzw. „Freigegeben ab 18 Jahren“ gekennzeichnet sind oder
◾keine Alterseinstufung nach USK bzw. FSK besitzen oder
◾indiziert sind,

muss der Händler beim Versand sicherstellen, dass die Ware nur an volljährige Empfänger ausgehändigt wird.

Dies kann z.B. durch Verwenden des Identitäts- und Altersprüfung-Verfahrens der DHL gewährleistet werden, bei welchem die Ware nur gegen Vorlage eines gültigen Lichtbildausweises (Face-to-face-Kontrolle) an eine volljährige Person (bzw. eine Person die mindestens 16 Jahre alt ist) ausgehändigt wird. Der vorgenannte Service bietet Online-Händlern Gestaltungsspielraum bei der Festlegung der relevanten Prüfkriterien wie Namen, Geburtsdatum und Ausweisnummer, daneben kann auch eine Mindestaltersprüfung (Ü16 oder Ü18 Jahre) beauftragt werden.

Zu beachten ist, dass bei Datenträgern, welche von der USK oder FSK mit einer Altersfreigabe „Freigegeben ab 16 Jahren“ gekennzeichnet ist, sichergestellt sein muss, dass die Waren nicht an Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren ausgehändigt werden.

Hinweis: Eine Übersendung eines Altersnachweises (z.B. Personalausweis in Kopie) genügt nicht als Nachweis der Volljährigkeit!

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.

Bildquelle:
© bloomicon - Fotolia.com

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